TE Vwgh Erkenntnis 1996/5/31 94/12/0174

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Veröffentlicht am 31.05.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

AVG §58 Abs2;
GehG 1956 §12 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des Dr. G in G, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 19. Mai 1994, Zl. 254.330/25-I/C/10C/94, betreffend Vorrückungsstichtag, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Universitätsassistent seit 1. April 1988 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist die Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität XY.

Mit Antrag vom 22. März 1988 begehrte der Beschwerdeführer die volle Anrechnung der Vordienstzeiten vom 15. Mai 1981 bis 30. April 1983, vom 1. August 1983 bis 31. Dezember 1983 und vom 1. April 1984 bis 31. Dezember 1987 gemäß § 12 Abs. 3 GG 1956.

Der über diesen Antrag ergangene Bescheid der belangten Behörde vom 10. Juni 1991 wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 1992, Zl. 91/12/0190, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Entscheidend für die Aufhebung war, daß in der Frage, ob die Vortätigkeit des Beschwerdeführers für seine erfolgreiche Verwendung in den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses von besonderer Bedeutung gewesen ist, es dem seinerzeit angefochtenen Bescheid an entsprechenden Feststellungen hinsichtlich des Sachverhaltes bzw. an einer hinreichenden Begründung mangelte. So wurde in dem genannten Erkenntnis im wesentlichen ausgeführt, die Tätigkeit des Beschwerdeführers am Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses sei lediglich mit "Aufgaben in den Bereichen Unterricht und Patientenbehandlung" bezeichnet worden, für deren Ausübung die "autodidaktisch erworbenen Kenntnisse des Beschwerdeführers als Statistiker" nicht von besonderer Bedeutung gewesen sein sollten. Weder auf Grund der Bezeichnung der Tätigkeit des Beschwerdeführers in den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Grund der Bezeichnung der Vortätigkeit sei die für die Entscheidung maßgebliche inhaltliche Gegenüberstellung der Tätigkeiten und die erforderliche Aussage zum Verwendungserfolg des Beschwerdeführers getroffen worden. Selbst wenn sich die Vortätigkeit des Beschwerdeführers in der genannten Apotheke auf statistische Aufgaben beschränkt hätte, könnte solchen Kenntnissen auch für den Bereich Unterricht und Patientenbehandlung nicht von vornherein eine besondere Bedeutung abgesprochen werden. Der angefochtene Bescheid sei daher in diesem Zusammenhang einer inhaltlichen, nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht zugänglich. Im übrigen hätte die belangte Behörde auch darzulegen gehabt, aus welchen Gründen sie ihrer Feststellung nur die Stellungnahme des seinerzeitigen Klinikvorstandes zugrunde gelegt habe, sich aber nicht mit den die besondere Bedeutung der Vortätigkeit für den Verwendungserfolg des Beschwerdeführers betonenden Stellungnahmen seines Vorgesetzten (Univ.-Doz. Dr. B) auseinandergesetzt habe.

Nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens ersuchte die belangte Behörde auf Grund des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes im fortgesetzten Verfahren vorerst den Vorgesetzten des Beschwerdeführers (den vorher genannten Univ.-Doz. Dr. B) um eine ausführliche ergänzende Stellungnahme über die Tätigkeit des Beschwerdeführers in den ersten sechs Monaten seines Dienstverhältnisses (vom 1. April bis 30. September 1988) und den sachlichen Zusammenhang mit den spezifischen Vorkenntnissen aus der in Frage stehenden Tätigkeit in der Apotheke.

Der genannte Vorgesetzte des Beschwerdeführers teilte daraufhin folgendes mit:

"Dr. G ist seit 01.04.88 als Assistenzart der Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde XY am Department für Prothetik, Restaurative Zahnheilkunde und Parodontologie in Verwendung. Vom 01.04.1988 bis 30.09.1988 war Dr. G ausschließlich (wie auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch immer) am Department für Prothetik, Restaurative Zahnheilkunde und Parodontologie tätig. Da ein stundenweiser Arbeitsbericht nicht vorgesehen war und ist, kann eine minutiöse Rekonstruktion einzelner Tätigkeiten nicht nachvollzogen werden.

Hinsichtlich der Frage, inwieweit die Vortätigkeit als Statistiker für eine erfolgreiche Verwendung von besonderer Bedeutung gewesen ist, ist folgendes darzustellen:

Im Jahre 1988 war keinerlei EDV-mäßige Erfassung von Patienten, Patientendaten, Therapien, vergleichende statistische Untersuchungen und dergleichen an unserer Abteilung möglich. Die steigenden Anforderungen machten es zwingend notwendig, jemanden für die Abteilung zu gewinnen, der über die Tätigkeit als Zahnarzt hinaus, umfassende Kenntnisse der Datenverarbeitung, Biometrie und Statistik besaß. Dr. G entsprach diesem Anforderungsprofil. Diese in seiner Vortätigkeit erworbenen Kenntnisse waren von Anbeginn seiner Arbeit an dieser Abteilung in allen Tätigkeitsbereichen unerläßlich für seine spezifische Verwendung.

Ab April 1988 arbeitete Dr. G an der Erstellung eines für die Abteilung spezifischen EDV-Programmes. Dieses umfangreiche EDV-Programm ist mittlerweile Hauptbestandteil der patientenbezogenen Datenverarbeitung an unserer Abteilung. Im Rahmen der Ist-Erhebung und des Erstkonzeptes der Fa. V zur Erstellung einer Gesamt-EDV-Struktur der Universitätsklinik für ZMK wurde dieses Programm erhoben und für die Aufgabenbereiche der Abteilung für Zahnersatzkunde (Prothetik, Restaurative Zahnheilkunde und Parodontologie) vorgesehen.

Diese Voraussetzungen führten in der Folge auch zur Erteilung eines Lehrauftrages: "EDV in der Prothetik, restaurativen Zahnheilkunde und Parodontologie".

Wiederholend darf festgestellt werden, daß die Kenntnisse aus der Vortätigkeit von Dr. G als unerläßlich für dessen Aufgabenbereich waren und ohne diese die angeführten Ergebnisse nicht zu erreichen gewesen wären."

Die belangte Behörde wandte sich daraufhin neuerlich an das Bundeskanzleramt um Zustimmung zu einer Verbesserung des Vorrückungsstichtages des Beschwerdeführers und führte u.a. aus:

"Obwohl in der Ausschreibung der gegenständlichen Assistentenstelle nur allgemein der Abschluß des Medizinstudiums und die Facharztbefugnis gefordert waren, brachte der Leiter des Departments für Prothetik, Rest. ZHK und Parodontologie mit Schreiben vom 10.02.1993 wiederholend bzw. ergänzend vor, daß die von Dr. G in seiner Vortätigkeit erworbenen Kenntnisse der Datenverarbeitung, Biometrie und Statistik von ANFANG AN UNERLÄßLICH FÜR SEINE SPEZIFISCHE VERWENDUNG AN DER ABTEILUNG WAREN, weil die steigenden Anforderungen es zwingend notwendig machten, jemanden für die Abteilung zu gewinnen, der über die Tätigkeit als Zahnarzt hinaus, umfassende diesbezügliche Kenntnisse besaß.

Das Bundeskanzleramt wird gebeten, im Einverständnis mit dem Bundesministerium für Finanzen, die Zustimmung zur Vollanrechnung der oben angeführten Zeiten gemäß § 12 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 zu geben, oder gegebenenfalls in einer für ein neuerliches Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof überprüfbaren Weise zu begründen, warum die Zustimmung nicht gegeben werden kann."

In der daraufhin - nach mehrfachen Urgenzen - im November 1993 abgegebenen Stellungnahme bemängelte das Bundeskanzleramt, daß aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich sei, wann sich der Beschwerdeführer der ärztlichen Ausbildung zum ius practicandi unterzogen habe. Die Angaben über seine Ausbildung wurden als nicht ausgewogen bezeichnet, weil sie "den Schluß zulassen, ärztliche Ausbildung könne parallel zu einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit im Bereich ADV einherlaufen". Diese Zweifel könne - so das Bundeskanzleramt weiter in seiner Stellungnahme - auch die Stellungnahme des Leiters des Departements für Prothetik, Restaurative Zahnheilkunde und Parodontologie nicht entkräften, wenn er bescheinige, die Kenntnisse von Datenverarbeitung, Biometrie und Statistik seien von Anfang an unerläßlich für die spezifische Verwendung des Beschwerdeführers an der Abteilung gewesen. Nach den Angaben sei der Beschwerdeführer als medizinischer Statistiker an der Apotheke "NN" in S tätig gewesen. Welcher Art die angeführte Tätigkeit gewesen sein solle, sei nicht näher ausgeführt worden; auch nicht, für welchen Auftraggeber außer der Inhaberin medizinische Statistiken vom Beschwerdeführer geführt worden seien. Selbstverständlich setze diese Art von Statistiken (hier wahrscheinlich Lagerhaltung, Erfassung von Ablaufdaten, Nachbestellungen udgl.) Kenntnisse in Datenverarbeitung voraus, die aber im Zuge der zielgerichteten medizinischen Ausbildung eher als in Neigungen und Interessen wurzelnd anzusehen seien, als im öffentlichen Interesse liegend. So gesehen könne auch nicht behauptet werden, daß ohne diese Kenntnisse der Verwendungserfolg als Assistenzarzt in bedeutend geringerem Ausmaß gegeben wäre, auch wenn der Begriff Biometrie dazu ins Spiel gebracht werde. Im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur stelle sich die "Kenntnis datenverarbeitender Abläufe" als eine der Ursachen für die Verwendung als Assistenzarzt dar, es könne jedoch nicht davon gesprochen werden, daß ohne sie unter Berücksichtigung des übrigen beruflichen Werdeganges ein bedeutend geringerer Verwendungserfolg gegeben gewesen wäre.

Mit Schreiben vom 17. November 1993 teilte daraufhin die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Standpunkt des Bundeskanzleramtes mit, gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und ersuchte um nähere Angaben bzw. Unterlagen zu der Gastarzttätigkeit (insbesondere des Beschäftigungsausmaßes) in den Jahren 1983 bis 1986 und um Angabe des genauen Zeitraumes der Ausbildung des Beschwerdeführers zum Facharzt.

In den Akten befindet sich weiters ein Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 1993, in dem darauf hingewiesen wird, daß die entscheidenden Fakten ohnehin schon den Akten zu entnehmen seien. Weiters finden sich zwei Amtsvermerke über fernmündliche Gespräche mit dem Beschwerdeführer bzw. seiner Verfahrensvertretung. Unter Bezugnahme auf diese fernmündlichen Angaben wurde seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 16. März 1994 schließlich schriftlich eine Frist für die Zusendung von weiters erforderlichen Unterlagen gesetzt.

Nach Ablauf dieser Frist erging der angefochtene Bescheid, mit dem der Vorrückungsstichtag neuerlich mit 22. Oktober 1979, also ohne Vollanrechnung der in Frage stehenden Vordienstzeiten, gemäß § 12 Abs. 3 GG 1956 festgesetzt wurde.

Zur Begründung führt die belangte Behörde nach einer kurzen Darstellung des Verfahrensablaufes und der behördlichen Maßnahmen im wesentlichen weiter aus, der Beschwerdeführer habe der Zusicherung, die angeforderten Unterlagen umgehend zuzusenden, nicht entsprochen. Er habe nur auf den vorliegenden Akteninhalt verwiesen und gemeint, daß seine Gastarzttätigkeit nur in der Zeit vom 1. März 1985 bis zum 2. März 1986 gegeben gewesen wäre und er ab 3. März 1986 bereits in Ausbildung zum Facharzt gestanden sei. Weiters habe der Beschwerdeführer zum Beschäftigungsausmaß vorgebracht, daß die unentgeltliche und freiwillige Tätigkeit eines Gastarztes an keine feste Dienstzeit gebunden sei, habe aber am 25. Jänner 1994 telefonisch mitgeteilt, daß er nach Abschluß der Gastarzttätigkeit (deren Ausmaß er mit "voll" angegeben habe) noch vier Stunden in der Apotheke "NN" seiner Mutter in S gearbeitet habe. Während der Beschwerdeführer im Erhebungsblatt für die Feststellung des Vorrückungsstichtages als Gastarzttätigkeit nur den Zeitraum vom 1. März 1985 bis zum 28. Februar 1986 angegeben habe, habe er in seinem Lebenslauf vom 29. Februar 1988, der dem Bewerbungsbogen vom 28. Februar 1988 beigefügt gewesen sei, als Zeitraum seiner Gastarzttätigkeit die Jahre 1983 bis 1985 angegeben.

Da die Vortätigkeit des Beschwerdeführers teilweise unter die ohnehin zur Gänze zu berücksichtigende Zeit des zahnärztlichen Ausbildungslehrganges zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde gefallen sei und die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes gemäß § 12 Abs. 8 GG 1956 unzulässig sei, ende der in Frage kommende "Vortätigkeitszeitraum" jedenfalls mit Beginn des Ausbildungslehrganges, das sei der 3. März 1986.

Nach Wiedergabe der Rechtslage führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus, in einer für den Beschwerdeführer besonders günstigen Auslegung des § 12 Abs. 3 GG 1956 sei die belangte Behörde mit Antrag vom 7. April 1993 an das Bundeskanzleramt mit der Bitte um Zustimmung zur Vollanrechnung der gegenständlichen Zeiten herangetreten. Es wird dann in der Begründung des angefochtenen Bescheides der Inhalt der bereits vorher wiedergegebenen Stellungnahme des Bundeskanzleramtes dargestellt und dann weiter ausgeführt:

Der für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages maßgebende Sachverhalt sei nach Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers sowie der vorliegenden Stellungnahmen des seinerzeitigen Klinikvorstandes em. o. Univ.-Prof. Dr. H. K und des Leiters des Departments für Prothetik, Restaurative Zahnheilkunde und Parodontologie ao. Univ.-Prof. Dr. B "angenommen und auf Grund der angeschlossenen, einen festen Bestandteil des Bescheides bildenden Ermittlung festgestellt" worden. Auf Grund der Ausführungen des Bundeskanzleramtes, der vorliegenden Stellungnahmen des Beschwerdeführers sowie der widersprüchlichen Angaben zum Tätigkeitszeitraum als Gastarzt habe die belangte Behörde nur zur Überzeugung gelangen können, daß der gegenständliche Vortätigkeitszeitraum nicht voll anzurechnen sei.

Dem angefochtenen Bescheid ist ein handschriftliches, mit verschiedenen Daten ausgefülltes Formblatt über die "Ermittlung des Vorrückungsstichtages" angeschlossen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 3 GG 1956, BGBl. Nr. 54, können Zeiten gemäß Abs. 1 Z. 3, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausübt oder ein Studium betrieben hat, mit Zustimmung des Bundeskanzlers im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist.

Nach § 63 Abs. 1 VwGG ist nicht nur die belangte Behörde, sondern sind alle Verwaltungsbehörden bei einer aufhebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im fortgesetzten Verfahren verpflichtet, mit den zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Demnach hätte noch vor der gemäß § 12 Abs. 3 GG 1956 zu treffenden inhaltlichen Entscheidung über die Vollanrechnung der in Frage stehenden Vordienstzeiten als "medizinischer Statistiker in der Apotheke in S" geklärt werden müssen, worin die Tätigkeit des Beschwerdeführers am Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses im Sinne der im Vorerkenntnis angegebenen Judikatur bestanden hat, weil weder auf Grund der Bezeichnung der Tätigkeit des Beschwerdeführers in den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Grund der Bezeichnung der Vortätigkeit die für die Entscheidung maßgebliche inhaltliche Gegenüberstellung der Tätigkeiten und die erforderliche Aussage zum Verwendungserfolg des Beschwerdeführers getroffen werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters in seinem im ersten Rechtsgang erlassenen Erkenntnis zum Ausdruck gebracht, daß eine Auseinandersetzung mit den inhaltlich nicht übereinstimmenden Stellungnahmen des seinerzeitigen Klinikvorstandes und des Vorgesetzten des Beschwerdeführers im fortgesetzten Verfahren notwendig sein wird.

Dementsprechend hat die belangte Behörde vorerst eine neuerliche Stellungnahme des Vorgesetzten des Beschwerdeführers eingeholt, diese offensichtlich als ausreichend betrachtet und davon ausgehend neuerlich beim Bundeskanzleramt die Zustimmung zur Vollanrechnung beantragt. Da seitens des Bundeskanzleramtes die Zustimmung zur Vollanrechnung nicht erteilt wurde (- eine Auseinandersetzung mit dieser ohne Kenntnis des entscheidenden Sachverhaltes gleichsam spekulativen Stellungnahme erübrigt sich in diesem Stadium des Verfahrens für den Verwaltungsgerichtshof -), beschränkt sich die Begründung des angefochtenen Bescheides mit dem lediglich eine Leerformel darstellenden Hinweis, der maßgebende Sachverhalt sei nach Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers und der Stellungnahmen "angenommen und auf Grund der angeschlossenen, einen festen Bestandteil des Bescheides bildenden Ermittlung festgestellt" worden. Dem angesprochenen angeschlossenen "Ermittlungsblatt", das im übrigen mit dem im seinerzeitigen Beschwerdeverfahren vorgelegten inhaltlich ident ist, kann nicht die Bedeutung der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes beigemessen werden. Klar ist allein, daß eine mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes unzulässig ist. Wenn aber davon ausgehend der Ausbildungslehrgang des Beschwerdeführers zum Facharzt, der voll berücksichtigt worden ist, den für die Anrechnung in Frage kommenden Zeitraum der Vortätigkeit beschränkt, so ist damit noch nichts für die vorher gelegenen Zeiten ausgesagt. Auch die sonstige Begründung des angefochtenen Bescheides entspricht nicht der Verpflichtung der Behörde, in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise darzulegen, von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen sie ausgegangen ist. Insbesondere ist eine Auseinandersetzung mit den inhaltlich nicht übereinstimmenden Stellungnahmen des seinerzeitigen Klinikvorstandes und der Stellungnahme des Vorgesetzten des Beschwerdeführers wieder nicht erfolgt.

Da die belangte Behörde der sie auf Grund des Vorerkenntnisses treffenden Verpflichtung zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes und zu einer entsprechenden Begründung ihres Bescheides nicht nachgekommen ist, war dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Zu der von der belangten Behörde besonders in der Gegenschrift angezogenen Frage der angeblich mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes verweist der Verwaltungsgerichtshof auf seine diesbezüglichen Ausführungen insbesondere im Erkenntnis vom 27. März 1996, Zl. 94/12/0298.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994120174.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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