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E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB1/80 Art6Beachte
Rechtssatz
Voraussetzung für die Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG ist die Durchführung eines Ersatzkraftstellungsverfahrens iSd. § 4b AuslBG. Um die Stellung als ein im Rahmen der Arbeitsmarktprüfung durchzuführenden Ersatzkraftverfahrens bevorzugten türkischen Assoziationsarbeitnehmer zu erlangen, ist es ferner Voraussetzung, dass sich dieser auf ein entsprechendes Stellenangebot bewerben kann. Dies ist aber nur der Fall, wenn der türkische Assoziationsarbeitnehmer - wie die anderen in § 4b Abs. 1 AuslBG aufgezählten bevorrangten Arbeitnehmern - einen Zugang zum Arbeitsmarkt hat. Bei türkischen Assoziationsarbeitnehmern, die lediglich die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllen, liegt allerdings eine derartige Bewerbungsmöglichkeit auf offene Stellen nicht vor, weshalb diese bei einer systematischen Zusammenschau des Art. 6 ARB 1/80 und des § 4b Abs. 1 AuslBG nicht zum Kreis der bevorrangten Arbeitnehmer zu zählen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019090127.L02Im RIS seit
29.04.2022Zuletzt aktualisiert am
29.04.2022