RS Vwgh 2022/3/9 Ra 2019/09/0127

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Veröffentlicht am 09.03.2022
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ARB1/80 Art6
ARB1/80 Art6 Abs1
AuslBG §12b Z1
AuslBG §4b
AuslBG §4b Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/09/0128

Rechtssatz

Voraussetzung für die Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG ist die Durchführung eines Ersatzkraftstellungsverfahrens iSd. § 4b AuslBG. Um die Stellung als ein im Rahmen der Arbeitsmarktprüfung durchzuführenden Ersatzkraftverfahrens bevorzugten türkischen Assoziationsarbeitnehmer zu erlangen, ist es ferner Voraussetzung, dass sich dieser auf ein entsprechendes Stellenangebot bewerben kann. Dies ist aber nur der Fall, wenn der türkische Assoziationsarbeitnehmer - wie die anderen in § 4b Abs. 1 AuslBG aufgezählten bevorrangten Arbeitnehmern - einen Zugang zum Arbeitsmarkt hat. Bei türkischen Assoziationsarbeitnehmern, die lediglich die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllen, liegt allerdings eine derartige Bewerbungsmöglichkeit auf offene Stellen nicht vor, weshalb diese bei einer systematischen Zusammenschau des Art. 6 ARB 1/80 und des § 4b Abs. 1 AuslBG nicht zum Kreis der bevorrangten Arbeitnehmer zu zählen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019090127.L02

Im RIS seit

29.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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