TE Vwgh Beschluss 2022/3/10 So 2022/03/0007

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Veröffentlicht am 10.03.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §31 Abs1 Z4
VwGG §31 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Ablehnungsantrag vom 21. Februar 2022 des F S in L, betreffend den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Thienel, den Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Mag. Feiel und die Hofrätin des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Koprivnikar, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

1        Mit Beschluss vom 17. Jänner 2022, Ra 2021/09/0265-3, wies ein Senat des Verwaltungsgerichtshofes, bestehend aus dem Präsidenten und den oben angeführten Senatsmitgliedern, eine Eingabe des Antragstellers betreffend ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem Epidemiegesetz 1950 als unzulässig zurück.

2        Dagegen wendet sich der vorliegende Ablehnungsantrag, in dem zusammengefasst geltend gemacht wird, die Senatsmitglieder hätten den Beschluss gefasst, „ohne wirklich zu entscheiden, ohne dass eine einzige Gesetzwidrigkeit gewürdigt“ worden sei. Das rechtliche Gehör sei verweigert worden. Deshalb würden die Mitglieder des oben angeführten Senates wegen der fehlenden Unabhängigkeit und dem Verdacht der Befangenheit abgelehnt.

3        Gemäß § 31 Abs. 1 Z 4 iVm Abs. 2 VwGG können Mitglieder des Gerichtshofes abgelehnt werden, wenn (sonstige) wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen.

4        Das Wesen der Befangenheit besteht nach der ständigen Rechtsprechung in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten, wobei das Gesetz eine substantiierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes fordert. Diese Glaubhaftmachung muss die persönlichen Umstände und Interessen sowie das persönliche Verhalten des abgelehnten Mitgliedes des Verwaltungsgerichtshofes betreffen. Allein der Umstand, dass eine Partei eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine Entscheidung des Gerichtshofs für unrichtig hält, bildet keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit der am Zustandekommen dieser Entscheidung mitwirkenden Richter (vgl. etwa VwGH 6.9.2021, So 2021/03/0013, mwN).

5        Die oben zitierte Begründung des Befangenheitsantrags stellt lediglich darauf ab, dass die abgelehnten Senatsmitglieder nach Ansicht des Antragstellers eine inhaltlich unrichtige Entscheidung getroffen hätten. Die Behauptung, sie hätten sich dabei unsachlich verhalten, findet im Übrigen im Akt keine Deckung.

6        Damit gelingt es dem Antragsteller nicht, maßgebliche Umstände für das Vorliegen von wichtigen Gründe glaubhaft zu machen, die geeignet wären, in die volle Unbefangenheit der genannten Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes Zweifel zu setzen.

7        Dem Ablehnungsantrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 10. März 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:SO2022030007.X00

Im RIS seit

29.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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