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50/01 GewerbeordnungNorm
BUAG §3 Abs1Rechtssatz
Von einer Tätigkeit, die lediglich zur Befriedigung des Eigenbedarfs bzw. für den eigenen Betrieb gesetzt wird, ist dagegen eine wirtschaftliche Tätigkeit zu unterscheiden, bei der - entsprechend dem Tätigkeitsbereich eines Bauträgers (§ 117 Abs. 4 GewO 1994) - ein Bauvorhaben abgewickelt wird, um aus der Veräußerung oder Vermietung des Objektes bzw. der Teile des Objektes einen Ertrag zu erzielen (vgl. VwGH 20.7.2021, Ra 2020/04/0171; sowie näher VwGH 15.9.2006, 2004/04/0185; sowie VwGH 9.6.2015, Ra 2014/08/0069).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020080118.L06Im RIS seit
29.04.2022Zuletzt aktualisiert am
29.04.2022