TE Vwgh Erkenntnis 1996/5/31 92/12/0275

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.05.1996
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §40 Abs2 Z1;
BDG 1979 §40 Abs2 Z2;
BDG 1979 §40 Abs2 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des NN in G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. Oktober 1992, GZ. 105 313/13-II/2/92, betreffend Verwendungsänderung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als in seinem Spruchpunkt I) festgestellt wurde, daß die Befolgung des Dienstauftrages der BPD Graz vom 13. April 1992, Zl. KI-26, gemäß §§ 40 in Verbindung mit 44 BDG 1979 zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehöre, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberstleutnant der Bundespolizeidirektion Graz (Verwendungsgruppe W1) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Aktenvermerk vom 3. April 1992 wurde ihm mitgeteilt, es sei beabsichtigt, ihn von seinem Dienstposten als Referatsleiter der Abteilung n3 (Wertigkeit: W1 VI - 1) abzuberufen und ihm einen Dienstposten als leitender Kriminalbeamter mit gleicher Wertigkeit in der Abteilung n6 zuzuweisen.

Hiezu äußerte sich der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 8. April 1992 dahingehend, daß er die Erlassung eines Bescheides begehre, weil er die Auffassung vertrete, daß eine qualifizierte Verwendungsänderung vorliege. Sollte kein Versetzungsbescheid wegen qualifizierter Verwendungsänderung erlassen werden, beantrage er, ihm einen Bescheid darüber auszufolgen, daß diese Personalmaßnahme nicht bescheidpflichtig sei.

Die BPD Graz teilte dem Beschwerdeführer daraufhin am 8. April 1992 mit, daß es sich bei der geplanten Personalmaßnahme um keine qualifizierte Verwendungsänderung im Sinne des § 40 Abs. 2 BDG 1979 handle, sondern um eine einfache Verwendungsänderung, weil die Kriterien des Abs. 2 leg. cit. nicht erfüllt würden. Aus diesem Grunde erfolge die Verwendungsänderung durch Dienstauftrag und nicht mit Bescheid, weil ein solcher in diesem Fall nach dem BDG 1979 nicht vorgesehen sei.

Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin am 10. April 1992 neuerlich bescheidmäßigen Abspruch, weil es sich seiner Meinung nach bei dieser Personalmaßnahme um eine qualifizierte Verwendungsänderung handle.

Mit Dienstauftrag vom 13. April 1992 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 15. April 1992 von der Abteilung n3 zur Abteilung n6 "transferiert".

Gegen diesen Dienstauftrag erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. April 1992 "vorsorglich" Berufung und brachte vor, die W1 - Planstellen in der Abteilung n3 seien sehr schlecht bewertet, sodaß in absehbarer Zeit mit einer Aufwertung zu rechnen sei. Durch die neue Verwendung sei eine Schlechterstellung in seiner Laufbahn zu erwarten und die neue Verwendung bedürfe auch einer längerdauernden und umfangreichen Einarbeitung.

Am 24. April 1992 erließ die Dienstbehörde I. Instanz nachstehenden Bescheid:

"Ihr Anbringen vom 10. April 1992, womit Sie aufgrund der mit Wirksamkeit vom 15.4.1992 erfolgten einfachen Verwendungsänderung die Erlassung eines Bescheides begehren, wird abgewiesen."

In der Begründung wurde ausgeführt, bei der betreffenden Personalmaßnahme handle es sich um keine qualifizierte Verwendungsänderung.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 5. Mai 1992 Berufung, in der er ausführte, dem Spruch dieses Bescheides sei nicht zu entnehmen, worüber die Absprache erfolgt sei.

Am 15. Juni 1992 wurde eine Beschreibung des bisherigen und des neuen Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers vorgenommen. In seiner Stellungnahme zu dieser Arbeitsplatzbeschreibung führte der Beschwerdeführer aus, er sei nur im Referat der Grenzkontrollstelle XY erster leitender Kriminalbeamter. Schon auf Grund der Arbeitsplatzbeschreibung ergebe sich, daß seine Verwendungsänderung unbedingt mit Bescheid vorzunehmen gewesen wäre.

In einem Aktenvermerk der BPD-Graz vom 6. Oktober 1992 wurde festgehalten, daß der Antrag zu stellen sei, unter anderem die Dienstposten der leitenden Kriminalbeamten in den Abteilungen n2, n3 und n6 mit Dienstklasse VI/VII 1 neu zu bewerten.

Am 14. Oktober 1992 erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:

"I) Ihre Berufung vom 5.5.1992 gegen den Bescheid der BPD

Graz vom 24.4.1992, Zahl: KI-1.264, wird gemäß § 66

Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 DVG 1984 als
unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid
mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch zu lauten hat wie folgt:

'Aufgrund Ihres Anbringens vom 10.4.1992 wird festgestellt, daß die Befolgung des Dienstauftrages der BPD Graz vom 13.4.1992, Zl. KI-126, gemäß §§ 40 in Verbindung mit 44 Abs. 1 BDG 1979 zu Ihren Dienstpflichten gehört und die mit diesem Dienstauftrag verfügte Verwendungsänderung ohne Erlassung eines Bescheides zulässig war.'

II) Ihre Berufung vom 13.4.1992 gegen das Schreiben der BPD Graz vom 13.4.1992, Zl. KI-126, wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 4 DVG 1984 zurückgewiesen."

In der Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des wesentlichen Sachverhaltes und der Rechtslage aus, es liege keine Laufbahnverschlechterung vor, weil eine Beförderung des Beschwerdeführers in die Dienstklasse VII weder in der alten noch in der neuen Verwendung möglich sei. Der Argumentation, daß eine Aufwertung des neuen Arbeitsplatzes unwahrscheinlicher sei als im Fall des bisherigen Arbeitsplatzes, könne nicht näher getreten werden, weil der Tatbestand des § 40 Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 nur dann gegeben sei, wenn durch die Verwendungsänderung eine Laufbahnerwartung, die bereits in den Bereich konkreter Möglichkeiten gerückt sei, verschlechtert werde. Da derzeit noch nicht einmal Aufwertungsanträge für die verfahrensgegenständlichen Arbeitsplätze vorlägen, könne von einer "konkreten Möglichkeit" nicht gesprochen werden. Der weiteren Einwendung des Beschwerdeführers, daß seine neue Verwendung der alten nicht mindestens gleichwertig sei, sei zu entgegnen, daß beide Verwendungen der Verwendungsgruppe W1 angehörten und innerhalb derselben Verwendungsgruppen nur dann von Ungleichwertigkeit gesprochen werden könne, wenn eine durchgehende, nach ausschließlich objektiven Gesichtspunkten außer Frage stehende Höherwertigkeit der früheren Verwendung vorläge. Die Gegenüberstellung der Tätigkeiten der bisherigen und der neuen Verwendung zeige, daß zwischen den beiden Verwendungen keine nennenswerten qualitativen Unterschiede bestünden. In beiden Fällen habe der Beschwerdeführer jedenfalls eine Leitungsfunktion inne. Daß die neue Tätigkeit einer langdauernden und umfangreichen Einarbeitung bedürfe, habe der Beschwerdeführer nicht näher begründet. Er müsse jedoch die notwendigen Vorschriften durch die erfolgreich abgelegte Dienstprüfung kennen und sich mit den seither eingetretenen Änderungen als erfahrener W1-Beamter in relativ kurzer Zeit vertraut machen können. Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, daß gegen Weisungen keine Berufung möglich sei, weswegen diese als unzulässig zurückgewiesen werden müsse.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 40 Abs. 2 des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), lautet:

"Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1.

durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten ist,

2.

die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder

3.

die neue Verwendung des Beamten einer langdauernden und umfangreichen Einarbeitung bedarf."

Aus dem Inhalt der Beschwerde ergibt sich, daß der Beschwerdeführer nur Spruchabschnitt I des Bescheides der belangten Behörde vom 14. Oktober 1992 angefochten hat.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Bei Auslegung des Begriffes "Sache" ist zu beachten, daß die Berufungsbehörde nur über die Angelegenheit zur Entscheidung befugt ist, die den Inhalt des Spruches der Unterinstanz gebildet hat, soweit diese Entscheidung - ihre rechtliche Teilbarkeit vorausgesetzt - mit Berufung angefochten worden ist. Die Berufungsbehörde darf sachlich nicht über mehr entscheiden, als Gegenstand der Entscheidung der unteren Instanz war (siehe dazu die in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, zu E 78 ff, insbesondere E 84 bis 88 zu § 66 Abs. 4 AVG wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde das Anbringen des Beschwerdeführers vom 10. April 1992, womit er aufgrund der mit Wirksamkeit vom 15. April 1992 erfolgten einfachen Verwendungsänderung die Erlassung eines Bescheides begehrte, abgewiesen. Da somit der Ausspruch, daß die Befolgung des Dienstauftrages der BPD Graz vom 13. April 1992, Zl. KI-126, gemäß §§ 40 in Verbindung mit 44 Abs. 1 BDG 1979 zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehöre, nicht "Sache" des erstinstanzlichen Bescheides war, war die belangte Behörde nicht befugt, hierüber abzusprechen. Dadurch, daß sie das verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid insofern mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Aus diesen Gründen war daher der Spruchpunkt I) des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG in dem aus dem Spruch der vorliegenden Entscheidung ersichtlichen Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheen.

Im übrigen kommt der Beschwerde aber aus folgenden Gründen keine Berechtigung zu:

Der Beschwerdeführer führt aus, für ihn ergebe sich aus der Verwendungsänderung eine ganz konkrete Laufbahnverschlechterung. Aufgrund des "Anciennitätsprinzips"

-

dieses sei im BDG 1979 zwar nicht mehr enthalten, werde aber

im großen und ganzen nach wie vor praktiziert - hätte man ihn von der Leistungsfeststellung (ausgezeichnete Beurteilung) und vom Dienstalter her bei der Betrauung mit der Funktion des Leiters des Referates n2 der Abteilung n3, der zugleich Vertreter des Leiters des Kriminalbeamteninspektorates sei,

-

der Inhaber dieser Planstelle sei 1931 geboren - wohl nicht

übergehen können. Vor dem mit 1. Jänner 1992 in Kraft getretenen Bewertungskatalog, mit dem die Bewertungen nivelliert worden seien, habe es beachtliche Bewertungsunterschiede gegeben. Auch seien - wie aus den angeschlossenen Dienststellenausschußnoten ersichtlich sei - sehr wohl Aufwertungsanträge in Ausarbeitung. Seine neue Verwendung sei der vorangegangenen keinesfalls gleichwertig. Bisher seien ihm fünf Kriminalbeamtengruppen unterstanden und er sei außerdem für den kriminalpolizeilichen Beratungsdienst, den Dienstsport und die Inventarverwaltung der Abteilung n3 verantwortlich gewesen. Bei der Abteilung n6 sei er für 3 Kriminalbeamtengruppen und für die Grenzkontrolle XY zuständig. Über diese Kriminalbeamtengruppen habe er, mit Ausnahme der Grenzkontrolle XY, nicht einmal das alleinige Weisungsrecht. Durch die vom Kriminalbeamteninspektorat getroffenen und vom Behördenleiter genehmigten Verfügungen, die einander widersprächen, sei nicht klar, ob ihm, mit Ausnahme der Grenzkontrolle XY, die Kriminalbeamten der Abteilung n2 unterstünden. Auch die für seinen jetzigen Arbeitsplatz ergangenen Beschreibungen seien widersprüchlich. Sie dienten offensichtlich nur dazu, den verunglückten Verfügungen einen rechtlichen Anstrich zu geben und die Verwendungsänderung bloß im Weisungswege zu rechtfertigen. Außerdem habe die neue Verwendung eine langdauernde und umfangreiche Einarbeitung erfordert. Die in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides enthaltene Gegenüberstellung der alten und der neuen Verwendung sei oberflächlich, ungenau und mangelhaft. Es keime fast der Verdacht auf, daß wissentlich viele Kriterien außer acht gelassen worden seien, um die Nichtbescheiderlassung zu rechtfertigen. So seien von der Materie her, um nur ein Beispiel heranzuziehen, die Obliegenheiten bei der Grenzkontrolle XY mit den sonstigen kriminalpolizeilichen Aufgaben überhaupt nicht zu vergleichen.

Diesen Ausführungen ist folgendes zu entgegnen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muß die zu erwartende Laufbahnverschlechterung, soll ihretwegen eine Verwendungsänderung nach § 40 Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 einer Versetzung gleichzuhalten sein, deren unmittelbare und mit Wahrscheinlichkeit zu gewärtigende Folge sein (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1981, Zl. 81/12/0088). Der Einwand des Beschwerdeführers, bezüglich seiner bisherigen Verwendung stünde ein Aufwertungsantrag unmittelbar bevor, findet im Akteninhalt keine Deckung. Es ist zwar richtig, daß ein Aufwertungs"antrag" in Aussicht genommen wurde. Abgesehen davon, daß dieser Aufwertungsantrag noch nicht erledigt wurde, erfaßt er auch die neue Tätigkeit des Beschwerdeführers, sodaß sich durch die vorliegende Verwendungsänderung daraus für ihn auch deshalb keine Laufbahnverschlechterung ergeben wird. Im übrigen reicht eine allenfalls mit einer Personalmaßnahme verbundene Verringerung der Hoffnungen auf zukünftige "Laufbahnaussichten" nicht aus, die Verwendungsänderung zu einer qualifizierten im Sinne des § 40 Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 zu machen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. April 1993, Zl. 92/12/0028).

Bezüglich der behaupteten Ungleichwertigkeit der neuen Tätigkeit ist zu sagen, daß beide Tätigkeiten der Verwendungsgruppe W1 zugeordnet sind und darüberhinaus dieselbe Bewertung (Dienstklasse VI-1) haben. Wesentlicher Maßstab für die Gleichwertigkeit im Sinne des § 40 Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 ist die Zuordnung der Tätigkeiten zu Verwendungsgruppen. Innerhalb derselben Verwendungsgruppe könnte von Ungleichwertigkeit nur dann gesprochen werden, wenn eine durchgehende, nach ausschließlich objektiven Gesichtspunkten außer Frage stehende Höherwertigkeit der früheren Verwendung vorläge (vgl. das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1981, Zl. 81/12/0088). Diese Ungleichwertigkeit kann aber nicht daraus geschlossen werden, daß zwischen der Arbeitsplatzbeschreibung seiner neuen Tätigkeit und der Verfügung vom 12. April (richtig: Mai) 1992 - wie vom Beschwerdeführer behauptet - Widersprüche bestehen: Selbst wenn man von der für ihn ungünstigeren Verfügung ausginge, wäre er leitender Kriminalbeamter des Referates "Grenzkontrollstelle XY" mit 17 unterstellten Kriminalbeamten und stellvertretender leitender Kriminalbeamter der Abteilungen n2 und n6. In seiner bisherigen Tätigkeit war er Leiter eines Referates mit 23 unterstellten Kriminalbeamten und mit der Vertretungsbefugnis aller anderen Referatsleiter bis auf den Leiter des Referates n2 betraut.

Daß die neue Verwendung des Beschwerdeführers nicht einer "langandauernden und umfangreichen Einschulung" im Sinne des § 40 Abs. 2 Z. 3 BDG 1979 bedarf, hat die belangte Behörde richtig erkannt, indem sie darauf verwiesen hat, daß der Beschwerdeführer über die erforderlichen Gesetzeskenntnisse im Hinblick auf die von ihm positiv abgelegte Dienstprüfung verfügen mußte und sich mit den seither eingetretenen Änderungen als erfahrener Kriminalbeamter der Verwendungsgruppe W1 in verhältnismäßig kurzer Zeit vertraut machen konnte.

Da die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde im übrigen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft Stempelgebühren für die nicht erforderliche Vorlage einer dritten Beschwerdeausfertigung und eine Beilage, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992120275.X00

Im RIS seit

05.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten