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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger sowie den Hofrat Dr. Eisner, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über die Revision des N S, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 3. Jänner 2022, Zl. 405-1/660/1/33-2021, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg; mitbeteiligte Partei: S GmbH in S, vertreten durch die Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg wurde unter anderem auf Grund der Beschwerde des Revisionswerbers - soweit diese nicht zurückgewiesen wurde - gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 31. Mai 2021, mit welchem der mitbeteiligten Partei unter Vorschreibung von Auflagen und Ausgleichsmaßnahmen die naturschutzrechtliche Bewilligung für die dauerhafte Erweiterung der bestehenden Altstadtgarage, die Errichtung einer Baustellenstraße in Tunnelbauweise verbunden mit einem Tunnelportal samt Lüftungsschacht und die temporäre Anlage von Baustellenstraßen, die Verlegung eines Teiles des bestehenden Geh- und Radweges, die Herstellung von Sickermulden sowie die Adaptierung von Bodenflächen für die Aufstellung von Baustelleneinrichtungen und Schutzmaßnahmen erteilt worden war, der Spruch des angefochtenen Bescheides unter Abweisung der Beschwerde neu gefasst. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende, auf Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG gestützte Revision, in welcher der Revisionswerber unter der Überschrift „4. Revisionspunkte“ die Verletzung in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten anführt, weil das genehmigte Vorhaben einerseits nicht umweltverträglich sei, andererseits dessen Errichtung und Betrieb eine Verletzung von materiellen subjektiven öffentlichen Rechten des Revisionswerbers darstelle. Darüber hinaus seien vom Verwaltungsgericht die gestellten Beweisanträge nicht behandelt bzw. deren Abweisung nicht begründet worden, weshalb gegen Art. 6 EMRK verstoßen worden sei. Weiters sei rechtswidrig eine Bindungswirkung eines näher bezeichneten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt worden, obwohl eine solche nicht vorliege. Dies habe dazu geführt, dass sich das Verwaltungsgericht in rechtswidriger Weise nicht mit dem Vorbringen des Revisionswerbers in Bezug auf die UVP-Pflicht des Vorhabens befasst habe.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 24.2.2022, Ra 2020/10/0129; 1.3.2021, Ra 2021/10/0016-0017; 18.6.2020, Ra 2020/10/0067; 4.10.2019, Ra 2019/10/0111).
5 Weder mit dem Vorbringen, das Vorhaben sei nicht umweltverträglich, noch mit jenem der rechtswidrigen Annahme einer Bindungswirkung noch mit der behaupteten Verletzung „von materiellen subjektiven öffentlichen Rechten des Revisionswerbers“ wird ein subjektiv-öffentliches Recht im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG dargelegt (vgl. zur Verpflichtung einer Umweltorganisation, die als Revisionspunkt geltend gemachten subjektiven Rechte zu konkretisieren, etwa VwGH 3.2.2022, Ra 2019/06/0148; 17.12.2021, Ra 2021/06/0101). Während mit der Verletzung „von materiellen subjektiven öffentlichen Rechten des Revisionswerbers“ kein konkretes Recht bezeichnet wird, stellen die anderen behaupteten Verletzungen Revisionsgründe dar. Letzteres gilt auch für die Ausführungen im Zusammenhang mit den gestellten Beweisanträgen. Es handelt sich dabei daher nicht um Revisionspunkte, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. etwa VwGH 3.5.2021, Ra 2021/01/0062; 19.2.2014, Ro 2014/10/0023).
6 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Wien, am 31. März 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022100040.L00Im RIS seit
29.04.2022Zuletzt aktualisiert am
01.06.2022