TE Vwgh Erkenntnis 2022/3/31 Ra 2021/10/0113

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Veröffentlicht am 31.03.2022
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Index

L92003 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Niederösterreich
L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §60
MSG NÖ 2010
MSG NÖ 2010 §9 Abs3
SHG AusführungsG NÖ 2020 §12 Abs1 Z2
SHG AusführungsG NÖ 2020 §12 Abs4
SHG AusführungsG NÖ 2020 §50 Abs6
Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 §10 Abs3
Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 §3 Abs5
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über die Revision der Niederösterreichischen Landesregierung gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18. Mai 2021, Zl. LVwG-AV-584/001-2021, betreffend Sozialhilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Krems an der Donau; mitbeteiligte Partei: C Z in K, vertreten durch die Erwachsenenvertreterin R Z in K), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

I.

1        1. Die Mitbeteiligte ist infolge einer Behinderung nicht selbsterhaltungsfähig und lebt in einer Haushaltsgemeinschaft mit ihren Eltern in deren Eigenheim.

2        Nachdem der Mitbeteiligten (zuletzt) mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Dezember 2014 unbefristete Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensbedarfs und des Wohnbedarfs nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) zuerkannt worden waren, änderte die belangte Behörde diesen Bescheid mit weiterem Bescheid vom 23. März 2021 dahin ab, dass der Mitbeteiligten ab 1. Jänner 2021 Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes (inklusive Zuschlag für Personen mit Behinderung) in der Höhe von monatlich € 569,67 nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz - NÖ SAG gewährt wurden. Eine Zuerkennung von Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs erfolgte nicht mehr. Zu ihrer Befugnis zu dieser Neubemessung verwies die belangte Behörde dabei auf die Bestimmungen des § 27 Abs. 1 und § 50 Abs. 6 NÖ SAG.

3        2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 18. Mai 2021 gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einer dagegen erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten insofern statt, als es dieser ab 1. Jänner 2021 monatliche Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts (inklusive Zuschlag für Personen mit Behinderung) und des Wohnbedarfes in einer Gesamthöhe von monatlich € 702,60 zuerkannte, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuließ.

4        Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass sich die „Voraussetzungen der [Mitbeteiligten] seit Beziehung der Sozialhilfeleistungen“ - insbesondere in Hinblick auf deren Lebens- und Wohnverhältnisse sowie Krankheit - nicht geändert hätten, weshalb § 27 Abs. 1 NÖ SAG, dessen Anwendung eine Änderung der bei der Gewährung von Sozialhilfeleistungen vorhandenen Voraussetzungen erfordere, nicht einschlägig sei. § 50 Abs. 6 NÖ SAG erlaube hingegen eine Prüfung der Gewährung von Sozialhilfeleistungen nur der Höhe, nicht aber dem Grunde nach, weil der Gesetzgeber dafür das Verfahren nach § 27 NÖ SAG vorgesehen habe. Die somit gemäß § 50 Abs. 6 NÖ SAG durchzuführende Überprüfung der Höhe der zu gewährenden Leistungen ergebe - aus näher dargestellten Gründen - den der Mitbeteiligten im Spruch zuerkannten Betrag.

5        3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der Niederösterreichischen Landesregierung.

6        Die Mitbeteiligte hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, während die belangte Behörde mit Schreiben vom 31. August 2021 der Revision „vollinhaltlich beigetreten“ ist.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

7        1.1. § 10 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, BGBl. I Nr. 41/2019, lautet:

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 10. [...]

(3) Ausführungsgesetze haben angemessene Übergangsbestimmungen vorzusehen, um eine allgemeine Überführung sämtlicher Ansprüche von Personen, die Leistungen aus einer bedarfsorientierten Mindestsicherung oder sonstiger Leistungen der Sozialhilfe aufgrund früherer landesgesetzlicher Bestimmungen bezogen haben, in den neuen Rechtsrahmen innerhalb eines Übergangszeitraums, der spätestens mit 1. Juni 2021 endet, zu gewährleisten. Durch gesetzliche Übergangsbestimmungen ist sicherzustellen, dass bestehende behördliche Rechtsakte oder privatrechtliche Vereinbarungen über die Zuerkennung von Leistungen einer bedarfsorientierten Mindestsicherung oder sonstiger Leistungen der Sozialhilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes, die aufgrund der früheren Rechtslage erlassen wurden, außer Kraft treten und die Anspruchsvoraussetzungen gegenüber bisherigen Leistungsempfängern nach Maßgabe der neuen Rechtslage geprüft werden, um sämtliche Leistungen bis zum Ablauf des Übergangszeitraums an den Rahmen dieses Bundesgesetzes und der Ausführungsgesetze anzupassen.“

8        1.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des NÖ SAG, LGBl. Nr. 70/2019 in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020, lauten:

§ 27

Neubemessung und Einstellung von Leistungen

(1) Die Leistung ist von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid rückwirkend neu zu bemessen, wenn Änderungen der Voraussetzungen eintreten; fallen Voraussetzungen weg, ist die Leistung mit schriftlichem Bescheid rückwirkend einzustellen.

[...]

§ 50

Übergangsbestimmungen

[...]

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben eine Neubemessung aller Dauerleistungen, die mit Bescheid nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205, gewährt wurden, von Amts wegen mit Bescheid ab 1. Jänner 2021 durchzuführen, sofern nicht bereits eine Neubemessung erfolgte. Die Bescheide sind innerhalb von 4 Monaten zu erlassen und angemessen, maximal jedoch mit 12 Monaten zu befristen. Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit kann die Befristung entfallen. In diesen Bescheiden ist die ab 1. Jänner 2021 zustehende Höhe der Geldleistung festzusetzen und gegebenenfalls über den Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung abzusprechen.

[...]“

9        2. Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob § 50 Abs. 6 NÖ SAG eine Neubemessung der unbefristeten Sozialhilfeleistungen lediglich der Höhe oder auch dem Grunde nach zulasse, sowie zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs als Geld- anstatt als Sachleistung zu gewähren seien.

10       3. Die Revision erweist sich mit Blick auf dieses Vorbringen als zulässig. Sie ist auch begründet.

11       3.1. Für den vorliegenden Fall, in dem ursprünglich nach dem NÖ MSG gewährte Leistungen neu zu bemessen waren, stellt § 50 Abs. 6 NÖ SAG - wie die Gründe der Revision zutreffend ausführen - die einschlägige Norm dar, während § 27 Abs. 1 NÖ SAG schon seinem Wortlaut und der Gesetzessystematik nach nur bei Änderungen der Voraussetzungen in Hinblick auf nach dem NÖ SAG erbrachte Leistungen zur Anwendung gelangen soll.

12       Mit der Übergangsbestimmung des § 50 Abs. 6 NÖ SAG verpflichtet der Gesetzgeber die Sozialhilfebehörden zur Neubemessung von zunächst nach dem NÖ MSG gewährten Dauerleistungen. Schon der dieser Bestimmung zugrunde liegende § 10 Abs. 3 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz macht unzweifelhaft deutlich, dass eine allgemeine Überführung sämtlicher Sozialhilfe-Ansprüche in den neuen Rechtsrahmen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes beabsichtigt ist. Die genannte Bestimmung beinhaltet den Auftrag an die Landesgesetzgeber, (unter anderem) bestehende behördliche Rechtsakte, die nach der bisherigen Rechtslage erlassen wurden, außer Kraft treten und die Anspruchsvoraussetzungen gegenüber den bisherigen Leistungsempfängern nach Maßgabe der neuen Rechtslage prüfen zu lassen. Diesen Anforderungen entsprechend halten auch die Gesetzesmaterialien zu § 50 Abs. 6 NÖ SAG fest, dass die Bemessung der Leistungen im Rahmen der Neubemessung „entsprechend dieses Gesetzes“ - sohin anhand des NÖ SAG - vorzunehmen ist (vgl. dazu Ltg.-690/A-1/50-2019, S 57).

13       Anders, als das Verwaltungsgericht annimmt, erfordert § 50 Abs. 6 NÖ SAG daher eine Überprüfung der Dauerleistungen nach dem NÖ MSG anhand der neuen Rechtslage des NÖ SAG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach.

14       Bereits aus diesem Grund hat das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

15       3.2. Zu der in der Revision weiters aufgeworfenen Frage, unter welchen Voraussetzungen die Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs als Geld- anstatt als Sachleistung zu gewähren seien, hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem zwischenzeitlich ergangenen Erkenntnis vom 5. Oktober 2021, Ra 2020/10/0134, geäußert:

16       Demnach sollen nunmehr - entgegen der früheren Rechtslage - zur Befriedigung des Wohnbedarfs Sachleistungen gewährt werden, sofern diese nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig sind. Eine allenfalls erforderliche Abweichung vom Grundsatz des Vorrangs von Sachleistungen, welche zur Gewährung von Geldleistungen führt, ist vom Verwaltungsgericht nachvollziehbar zu begründen.

17       Eine Begründung für den Zuspruch von Geldleistungen für den Wohnbedarf enthält das angefochtene Erkenntnis allerdings nicht, weshalb es sich auch deshalb als inhaltlich rechtswidrig erweist.

18       4. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 31. März 2022

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021100113.L00

Im RIS seit

29.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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