TE Vwgh Erkenntnis 1996/5/31 96/12/0193

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Veröffentlicht am 31.05.1996
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Index

72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung;

Norm

KHStG 1983 §16 Abs1;
KHStG 1983 §16 Abs2;
KHStG 1983 §3 Z2;
KHStG 1983 §31 Abs2;
KHStG 1983 §45 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde der Mag.Dr. I in W, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Kommission für Angelegenheiten des Ergänzungsstudiums an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien vom 27. November 1995, Zl. 4402/3/95, betreffend Anerkennung von Prüfungen und Verleihung eines akademischen Grades, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde, des angefochtenen Bescheides und weiterer von der Beschwerdeführerin vorgelegter Unterlagen geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Die Beschwerdeführerin erwarb 1954 das Doktorat der Philosophie (Dissertationsfach Germanistik, Zweitfach Psychologie) und 1972 das Magisterium der Philosophie (Lehramtsprüfung in Deutsch und in Philosophischem Einführungsunterricht mit Diplomarbeit in "reiner Philosophie"; Zusatz-Lehramtsprüfung in Pädagogik). Außerdem hat sie ein Musikstudium abgeschlossen.

Mit Schreiben vom 17. April 1995 beantragte die Beschwerdeführerin, ihr unter Anerkennung bestimmter Prüfungen aus ihrem Vorstudium und der Klausurarbeit aus dem Philosophischen Einführungsunterricht (Pädagogik) "Die Formen des erarbeitenden Unterrichts" den akademischen Grad "Magistra der Künste" für die Studienrichtung Klavier zu verleihen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. November 1995 stellte die belangte Behörde auf Grund dieses Antrages unter Berücksichtigung der (im Ermittlungsverfahren in Wahrung des Parteiengehörs) abgegebenen Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 21. Juni 1995 fest, daß die Anerkennung bestimmter von ihr im Rahmen ihres Lehramtsstudiums abgelegten Prüfungen (im Ausmaß von 12 Wochenstunden) "zulässig" sei (erster Absatz). Ferner sprach sie im zweiten und dritten Absatz ihres Bescheides - nur diese Teile sind Gegenstand der Beschwerde - folgendes aus:

"Es wird von der Kommission für Angelegenheiten des Ergänzungsstudiums weiters festgestellt, daß die Anerkennung der Klausurarbeit aus dem Philosophischen Einführungsunterricht (Pädagogik) "Die Formen des erarbeitenden Unterrichts" nicht zulässig ist.

Ihr Antrag auf Verleihung des akademischen Grades "Magistra der Künste" wird gem. § 45 Abs. 3 in Verbindung mit § 56 Abs. 2, § 16 Abs. 1, § 30, § 31 und § 32 KHStG abgewiesen."

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, die von der Beschwerdeführerin zur Anrechnung gemäß § 56 Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 30 sowie §§ 31 und 32 Kunsthochschul-Studiengesetz (KHStG), BGBl. Nr. 187/1983, vorgelegte Klausurarbeit aus Philosophischer Einführungsunterricht (Pädagogik) "Die Formen des erarbeitenden Unterrichts" stünden in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit der Studienrichtung Klavier, in welcher die Beschwerdeführerin die Berechtigung zur Führung des akademischen Grades "Magistra der Künste" zu erwerben trachte. Gemäß § 16 Abs. 1 KHStG seien zur Erlangung des im § 45 Abs. 1 leg. cit. genannten akademischen Grades zusätzlich Wahlfächer zur wissenschaftlichen Vertiefung und Erweiterung der Studien, insbesondere auf geistes- und stilgeschichtlichem, soziologischem oder ästhetisch-kritischem Gebiet, vorzuschreiben. § 32 leg. cit. sehe überdies die Abfassung einer schriftlichen Prüfungsarbeit aus einem Teilgebiet eines Wahlfaches vor. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte wissenschaftliche Arbeit diene nicht der Erweiterung und Vertiefung der von ihr an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien betriebenen Studienrichtung Klavier. Sie habe auch im Rahmen des Parteiengehörs keine Argumente zum Zusammenhang der genannten Arbeit mit der Studienrichtung Klavier vorgebracht. Entgegen ihrer Auffassung, daß es irrelevant sei, ob die Themen der Arbeit Bereiche der Musik berührten, und nur die wissenschaftliche Bewältigung und die Anzahl der wissenschaftlichen Arbeiten von Bedeutung sei, verlange § 16 Abs. 1 "KHOG" (richtig: KHStG) die WISSENSCHAFTLICHE VERTIEFUNG UND ERWEITERUNG (Hervorhebung im Original) des betriebenen Studiums; diese habe die Beschwerdeführerin nicht nachweisen können. Die belangte Behörde sei auch nur verpflichtet gewesen, die Eignung dieser Arbeit im Hinblick auf die Erfordernisse nach §§ 16 Abs. 1 in Verbindung mit 31 und 32 KHStG zu prüfen. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten methodisch-didaktischen Kenntnisse einer Praktikerin als langjährige Musiklehrerin seien dabei nicht zu berücksichtigen gewesen. Dies gelte auch bezüglich der in ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 1995 festgestellten Tatsache des abgeschlossenen Musikstudiums, der ausgeübten Musikunterrichtstätigkeit, ihrer Studien am Konservatorium der Stadt Wien und an der damaligen Akademie für Musik und darstellende Kunst in Wien sowie bezüglich der von ihr erlangten Staatsprüfungs- und Reifezeugnisse. Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 1995 erwähnten Erlässe des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst, Zl. 33.755/12-12b/78 und Zl. 33.755/12-12b/79, erstreckten ihren Wirkungsbereich nur auf die darin genannten Lehramtsstudien. Eine "einwandfreie juridische Anerkennung", wie von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme angeführt, der beiden Diplomarbeiten Deutsch (erstes Fach Lehramt) "Die Gestalt des katholischen Priesters in der deutschen Literatur vom Realismus bis zur Gegenwart" und Philosophischer Einführungsunterricht (zweites Fach Lehramt) "Das Problem des philosophischen Glaubens bei Carl Jaspers" sei in diesem Verfahren nicht zu überprüfen gewesen, weil eine diesbezügliche Anerkennung nicht beantragt worden sei. Der Antrag auf Verleihung des akademischen Grades "Magistra der Künste" sei wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen (Erfordernis einer schriftlichen Prüfungsarbeit gemäß § 32 KHStG) abzuweisen gewesen.

Gegen die Abs. 2 und 3 des Spruches dieses Bescheides der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 13. März 1996, B 183/96, deren Behandlung ablehnte, sie jedoch antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht verletzt, daß bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen sowohl eine Anerkennung der schriftlichen (Klausur)Arbeit als auch die Verleihung des akademischen Grades "Magistra der Künste" zu erfolgen habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Kunsthochschul-Studiengesetzes (KHStG), BGBl. Nr. 187/1983, lauten:

"Ziele

§ 3. Die Studien an den Hochschulen haben folgenden Zielen zu dienen:

1.

der Pflege und der Erschließung der Künste;

2.

der Vermittlung einer hochqualifizierten künstlerischen, künstlerisch-pädagogischen oder anderen künstlerischwissenschaftlichen Berufsvorbildung. Die Studien haben die Grundlagen für eine selbständige künstlerische Tätigkeit zu schaffen und entsprechend der gewählten Studienrichtung die Voraussetzungen für eine kritische Auseinandersetzung mit künstlerischen, pädagogischen oder anderen wissenschaftlichen Problemen zu bieten. Die Studierenden sind so auf ihren künftigen Beruf vorzubereiten, daß sie die Fähigkeit erwerben, den sich wandelnden Anforderungen der Berufspraxis gerecht zu werden;

3.

...

Ordentliche Studien

§ 16.(1) Die ordentlichen Studien dienen der künstlerischen, der künstlerisch-pädagogischen oder einer anderen künstlerisch-wissenschaftlichen Berufsvorbildung sowie dem Erwerb der Befähigung zur Erschließung der Künste durch selbständige Arbeit. Die ordentlichen Studien umfassen in jeder Studienrichtung die zur Erreichung des Studienzieles dieser Studienrichtung vorgeschriebenen Pflicht- und Wahlfächer. Für die Erwerbung des im § 45 Abs. 1 angeführten akademischen Grades sind in den Studienrichtungen 1 bis 26 sowie 29 bis 37 der Anlage A zusätzlich zu den in der Anlage A angeführten Pflicht- und Wahlfächern im Studienplan Lehrveranstaltungen aus Wahlfächern im Ausmaß von 8 bis 12 Semesterwochenstunden zur wissenschaftlichen Vertiefung und Erweiterung der Studien, insbesondere auf geistes- und stilgeschichtlichem, soziologischem oder ästhetisch-kritischem Gebiet, vorzuschreiben, wobei sowohl auf das vorhandene Lehrangebot der Hochschulen als auch auf das der Universitäten Bedacht zu nehmen ist.

(2) Sind in einer Studienrichtung Wahlfächer vorgeschrieben, so ist der Studierende berechtigt, die Wahlfächer durch andere zu ersetzen, sofern diese in einer fachlich sinnvollen und pädagogisch vertretbaren Beziehung zu den Pflichtfächern der Studienrichtung stehen und die Gesamtzahl der Wochenstunden aus den Lehrveranstaltungen nicht wesentlich unterschritten wird. Die Entscheidung des Studierenden bedarf der Genehmigung durch den Vorsitzenden der Studienkommission.

...

Anerkennung von Prüfungen

§ 31.(2) Die an einer inländischen Hochschule für das Studium einer anderen Studienrichtung oder die an einer ausländischen Hochschule sowie einer solchen gleichrangigen Anstalt abgelegten Prüfungen sind anzuerkennen, soweit sie den in diesem Bundesgesetz und in den Studienplänen vorgeschriebenen Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind.

...

Feststellung des Studienerfolges

§ 32. Der Studienerfolg ist durch Prüfungen und bei Lehrveranstaltungen, die eine ständige Mitarbeit des Studierenden erfordern, wie Lehrveranstaltungen aus künstlerischen Fächern, Seminaren, Proseminaren, Privatissima, Arbeitsgemeinschaften, Übungen, Repetitorien, Werkstättenarbeiten und Praktika, durch Beurteilung des Erfolges der Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen nachzuweisen. Der Studienerfolg aus den Wahlfächern gemäß § 16 Abs. 1 dritter Satz ist überdies durch eine schriftliche Prüfungsarbeit (§ 33 Abs. 1 Z. 2) aus einem Teilgebiet eines Wahlfaches zu erbringen. Diese Verpflichtung entfällt, sofern im Rahmen der das Studium abschließenden Diplomprüfung eine schriftliche Prüfungsarbeit vorgesehen ist.

Akademischer Grad

§ 45.(1) Das Gesamt(Akademie)kollegium hat auf Ansuchen Absolventinnen der ordentlichen Studien den akademischen Grad "Magistra der Künste", lateinische Bezeichnung "Magistra artium", Absolventen der ordentlichen Studien den akademischen Grad "Magister der Künste", lateinische Bezeichnung "Magister artium", jeweils abgekürzt "Mag. art." zu verleihen. Eine posthume Verleihung ist zulässig (in der Fassung, BGBl. Nr. 524/1993).

...

Übergangsbestimmungen

§ 56.(1) ...

(2) Personen, die vor dem Inkrafttreten des Studienplanes ein ordentliches Studium an der Akademie der bildenden Künste, an einer Kunsthochschule (§ 6 Kunsthochschul-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 54/1970) oder an einer Kunstakademie mit Diplom (Reifeprüfung) abgeschlossen haben, sind berechtigt, den in § 45 Abs. 1 angeführten akademischen Grad zu führen. Der Rektor hat auf Antrag die Berechtigung zur Führung dieses akademischen Grades mit Bescheid festzustellen. Soweit es sich um ordentliche Studien handelte, die den Studienrichtungen 1 bis 26 sowie 29 bis 37 der Anlage A vergleichbar sind, ist dem Absolventen der akademische Grad nach erfolgreicher Absolvierung eines Ergänzungsstudiums zu verleihen. Auf das Ergänzungsstudium sind die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 dritter Satz und des § 32 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden. Personen, die ein Ergänzungsstudium anstreben, haben um Aufnahme als außerordentliche Hörer anzusuchen. Die Bestimmungen des § 26 Abs. 2 finden keine Anwendung (Abs. 2 idF der Kundmachung BGBl. Nr. 348/1986).

..."

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht die Beschwerdeführerin geltend, entgegen der Auffassung der belangten Behörde biete § 16 Abs. 1 KHStG keinen Anhaltspunkt dafür, daß die von ihr vorgelegte Klausurarbeit zum Thema "Die Formen des erarbeitenden Unterrichts" aus dem Fach "Pädagogik" im Zuge ihres Lehramtsstudiums einen inhaltlichen Zusammenhang mit der Studienrichtung Klavier aufweisen müsse, um als Wahlfach für diese Studienrichtung anerkannt werden zu können. Die Formulierung "zur ... Erweiterung der Studien" deute vielmehr darauf hin, daß ein Überschreiten des fachlichen Rahmens dem Gesetz wünschenswert erscheine.

Dem ist entgegenzuhalten, daß die Beschwerdeführerin den Zusammenhang übersieht, der nach dem KHStG zwischen der Studienrichtung und dem Wahlfach besteht, dienen doch nach § 16 Abs. 1 zweiter Satz KHStG u.a. auch die vorgeschriebenen Wahlfächer zur Erreichung des Studienzieles der "jeweiligen" Studienrichtung. Die Studienrichtung Klavier gehört (nach § 16 Abs. 1 dritter Satz) zu jenen Studienrichtungen, bei denen für die Erwerbung eines akademischen Grades Wahlfächer vorgeschrieben sind. In Verbindung mit dem damit angesprochenen § 3 KHStG (insbesondere dessen Z. 2) ergibt sich eindeutig, daß die Studien den Studierenden zu einer selbständigen künstlerischen Tätigkeit und ENTSPRECHEND DER GEWÄHLTEN STUDIENRICHTUNG (Hervorhebung nicht im Original) zu einer kritischen Auseinandersetzung mit künstlerischen, pädagogischen oder anderen wissenschaftlichen Problemen befähigen soll. Damit ist eine inhaltliche Beziehung der vorgeschriebenen Wahlfächer, die diesen Zielen dienen (vgl. § 16 Abs. 1 dritter Satz - arg.:

"... zur wissenschaftlichen Vertiefung und Erweiterung der Studien ...") mit dem jeweils betriebenen Studium, das durch die Pflichtfächer charakterisiert wird, hergestellt. Dieser fachliche Zusammenhang zwischen Pflichtfächern und Wahlfächern wird auch durch § 16 Abs. 2 KHStG bestätigt, der den Tausch von Wahlfächern näher regelt.

Zutreffend ist daher die belangte Behörde davon ausgegangen, daß nach dem KHStG eine Anerkennung der von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Lehramtsstudien verfaßten Klausurarbeit als Teilnehmer des Wahlfaches der Studienrichtung Klavier nur dann in Betracht kommt, wenn diese Arbeit ihrem Inhalt nach zur Studienrichtung Klavier einen fachlichen Bezug aufweist. Daß dies zutrifft, hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet. Ihr Vorbringen in der Beschwerde, sie habe diese Klausurarbeit aus dem Fach Pädagogik "auf der Basis ihrer langjährigen persönlichen Erfahrung als KLAVIERLEHRERIN" Unterstreichung im Original) verfaßt, reicht nicht aus, den geforderten inhaltlichen Bezug herzustellen.

Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, die belangte Behörde sei unzutreffend vom Erfordernis einer schriftlichen Arbeit (nach § 32 zweiter Satz in Verbindung mit § 16 Abs. 1 dritter Satz KHStG) ausgegangen, weil die im Bescheid genannten Erlässe des Bundesministers für Unterricht und Kunst aus 1978 und 1979 in ihrem Fall Anwendung fänden.

Abgesehen davon, daß die genannten Erlässe nicht den Gegenstand des Beschwerdefalles regeln (sie betreffen den Entfall der Hausarbeit für einen Absolventen der Lehramtsprüfung, der eine Fachgruppe bereits vollständig abgeschlossen hat, für Erweiterungsprüfungen), sind nicht im Bundesgesetzblatt kundgemachte Rechtsvorschriften für den Verwaltungsgerichtshof nicht verbindlich. Daraus können daher im allgemeinen (dies trifft jedenfalls für den Beschwerdefall zu) keine subjektiven Rechte abgeleitet werden, sodaß die Berufung der Beschwerdeführerin auf die genannten Erlässe schon deshalb ins Leere geht.

Schließlich bringt die Beschwerdeführerin noch vor, es sei zwar zutreffend, daß sie nicht um Anerkennung ihrer beiden Diplomarbeiten aus den Fächern "Deutsch" und "Philosophischer Unterricht" angesucht habe; die belangte Behörde hätte aber die Beschwerdeführerin im Hinblick auf § 32 KHStG auf die Notwendigkeit einer einschlägigen Antragstellung zur Erreichung der Verleihung des Titels "Magistra der Künste" hinweisen müssen.

Mit diesem Vorbringen macht die Beschwerdeführerin im Ergebnis eine Verletzung der Pflicht zur Rechtsbelehrung (Manuduktionspflicht) geltend, wie sie in § 13a AVG geregelt ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist § 13a AVG auf verfahrensrechtliche Belange eingeschränkt, begründet jedoch keine Verpflichtung der Behörde, dem Antragsteller Unterweisungen zu erteilen, wie ein Vorbringen inhaltlich zu gestalten ist, damit dem Antrag allenfalls stattgegeben werden könnte (vgl. dazu die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, auf Seite 178 unter E 3 und 4 zu § 13a AVG zitierte Judikatur). Da das Beschwerdevorbringen aber auf letzteres hinausläuft, konnte es schon deshalb der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, ohne daß zu prüfen war, ob ein solches Vorbringen auch inhaltlich zielführend gewesen wäre.

Da die Beschwerde bereits ihrem Inhalt nach erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996120193.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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