TE Vwgh Erkenntnis 1996/6/3 96/10/0001

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Veröffentlicht am 03.06.1996
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Index

80/02 Forstrecht;

Norm

ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 12. Oktober 1995, Zl. VIII-34-3/1995, betreffend Erteilung einer Rodungsbewilligung (mitbeteiligte Partei: B in H), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 12. Oktober 1995 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 und 19 des Forstgesetzes 1975 (ForstG) die Rodungsbewilligung für eine Teilfläche von rund 2 Ar aus dem Grundstück Nr. 5758, KG H, für Zwecke der Errichtung eines Fleischproduktionsgatters (Wildgehege) erteilt.

In der Begründung heißt es, der Betrieb des Wildgatters ziele ausschließlich auf den Eigenverbrauch der mitbeteiligten Partei und ihrer Familie ab. Außerdem sehe die mitbeteiligte Partei im Betrieb des Wildgatters eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung. Das durchgeführte Verfahren habe gezeigt, daß im betreffenden Gebiet keinerlei Möglichkeit bestehe, anderweitig entsprechende Unterstandsflächen zu schaffen. Außerdem komme dem Wald im unmittelbaren Bereich des vorgesehenen Wildgatters keine übergeordnete Funktion zu. Weiters sei nach dem Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen eine ausreichende Waldausstattung gegeben. Der Waldanteil an der Gatterfläche beschränke sich auf das unbedingt notwendige Ausmaß. Nach Ansicht der Behörde liege in einer sinnvollen Freizeitgestaltung verbunden mit einer Nahrungsmittelproduktion für den Eigenbedarf sicherlich ein öffentliches Interesse. Es sei davon auszugehen, daß dieses öffentliche Interesse jenes an der Walderhaltung überwiege, zumal Wald nur in geringem Ausmaß und dazu auch noch in einer ihm auch sonst zukommenden Funktion benötigt werde. Im gegenständlichen Fall erscheine zudem die Gefahr einer Waldverwüstung im Hinblick auf den äußerst bescheidenen Besatz des Geheges als sehr gering.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Der beschwerdeführende Bundesminister vertritt die Auffassung, es liege kein öffentliches Interesse an der bewilligten Rodung vor.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach § 17 Abs. 1 ForstG ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.

Nach § 17 Abs. 2 leg. cit. kann die Behörde unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.

Nach § 17 Abs. 3 ForstG sind öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 2 insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- und öffentlichen Straßeverkehr, im Post- und öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung sowie im Siedlungswesen.

Im Wildgatter der mitbeteiligten Partei sollen zwei bis drei Stück Rehwild zum Zwecke der Freizeitgestaltung und der Fleischproduktion für den Eigenbedarf der mitbeteiligten Partei gehalten werden. Dieser Rodungszweck liegt nicht im öffentlichen Interesse.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996100001.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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