TE Lvwg Erkenntnis 2022/4/13 LVwG-2020/25/2377-9

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.04.2022
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

13.04.2022

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §77 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerden von 1. AA, geb XX.XX.XXXX, und 2. BB, geb XX.XX.XXXX, beide wohnhaft Adresse 1, **** Z, beide vertreten durch Rechtsanwalt CC, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 14.09.2020, Zl ***, betreffend Verfahren gem § 77 Abs 1 Gewerbeordnung 1994,

zu Recht:

1.       Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 14.09.2020, Zl ***, wird mit Ausnahme der Vorschreibung der Kommissionsgebühren und des Barauslagenersatzes ersatzlos behoben.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die Bezirkshauptmannschaft Z der DD GmbH gem §§ 74 Abs 2, 77 Abs 1 und 356 Abs 1 GewO 1994 iVm § 93 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz die betriebsanlagenrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Lebensmittelmarktes mit angeschlossenem Gastronomiebetrieb in der Betriebsart „EE“ im Standort **** Z (Gst **1, KG Z) iSd Befundbeschreibung nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden und vidierten Projektunterlagen unter einer Vielzahl von Auflagen. Unter Mitanwendung des Wasserrechtsgesetzes wurde die Genehmigung für die Versickerung von Dach- und Oberflächenwässer unter Vorschreibungen erteilt.

Dagegen richten sich die beiden Beschwerden von AA und BB, in welchen inhaltlich ein gleichlautendes Vorbringen erstattet wird und die Anträge gestellt werden, nach Abschluss des Verfahrens eine Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde im vollen Umfang, jedenfalls in punkto Wasserrecht eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und in der Sache selbst die Abänderung des Bescheides auszusprechen oder in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen; schließlich wird beantragt, dem Land Tiroler als Rechtsträger der belangten Behörde einen Ersatz der Kosten der Beschwerdeführer zu ihren Handen binnen 14 Tagen aufzutragen. Beigelegt den Beschwerden waren die Vollmachten sowie ein Vorschlag für Sicht- und Lärmschutzwand, Verkehrsstatistik und Baumbestand.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 12.11.2020, Zl LVwG-2020/25/2377-1, wurden die Beschwerden als unzulässig zurückgewiesen.

Dagegen erhoben die beiden Beschwerdeführer außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, welcher in seiner Entscheidung vom 18.03.2022, Ra 2021/04/0001 bis 0002-7, den angefochtenen Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob.

Mit Schreiben vom 11.04.2022 an das Landesverwaltungsgericht Tirol zog die DD GmbH ihren Antrag auf gewerberechtliche Genehmigung eines Lebensmittelmarktes mit angeschlossenem Gastronomiebetrieb in der Betriebsart „EE“ vom 16.04.2020 (bei der Bezirkshauptmannschaft Z eingelangt am 21.04.2020) zurück.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen:

Bei der Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung nach § 77 Abs 1 GewO 1994 handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt, weshalb eine derartige Bewilligung nur im beantragten Umfang und keinesfalls von Amts wegen erteilt werden kann.

Nachdem der verfahrenseinleitende Antrag betreffend die Erteilung der betriebsanlagenrechtlichen Genehmigung vom 16.04.2020 zurückgezogen wurde, ist die formalrechtliche Grundlage für die Erteilung der angefochtenen Bewilligung weggefallen, weshalb diese ersatzlos zu beheben war.

Davon nicht umfasst war der Kostenspruch mit der Vorschreibung der Kommissionsgebühren und dem Ersatz der Barauslagen, weil die Amtshandlung der Landesbehörde außerhalb des Amtes stattgefunden hat bzw die Barauslagen erwachsen sind und deren Vorschreibung nicht abhängig von der Erteilung der beantragten Bewilligung ist. Somit hat die Vorschreibung von Kommissionsgebühren und Barauslagenersatz aufrecht zu bleiben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG unterbleiben, da die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen, zumal der verfahrenseinleitende Antrag zurückgezogen wurde.

II.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hohenhorst

(Richter)

Schlagworte

Antragszurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2020.25.2377.9

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten