Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
28.01.2022Norm
WRG 1959 §138Rechtssatz
Eine Unterstützung einer Brücke gleich einem Brückenpfeiler stellt einen Teil einer bewilligungspflichtigen Brücke bzw im Falle des nachträglichen Einbaus eine Abänderung einer solchen dar. Dass möglicherweise nicht auf lange Dauer angelegte Brücken oder deren Änderung nicht dem Regime des § 38 Abs 1 WRG unterliegen sollten, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, besteht doch der Schutzzweck der Norm in der Sicherung eines möglichst ungehinderten (Hoch)wasserabflusses, der auch bei bloß auf einige Wochen oder Monaten angelegen Bauten gegeben sein muss.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Beseitigungsauftrag; Bewilligungspflicht; öffentliches Interesse;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1555.001.2021Zuletzt aktualisiert am
28.04.2022