RS Lvwg 2022/1/28 LVwG-AV-1555/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2022
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

28.01.2022

Norm

WRG 1959 §138

Rechtssatz

Eine Unterstützung einer Brücke gleich einem Brückenpfeiler stellt einen Teil einer bewilligungspflichtigen Brücke bzw im Falle des nachträglichen Einbaus eine Abänderung einer solchen dar. Dass möglicherweise nicht auf lange Dauer angelegte Brücken oder deren Änderung nicht dem Regime des § 38 Abs 1 WRG unterliegen sollten, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, besteht doch der Schutzzweck der Norm in der Sicherung eines möglichst ungehinderten (Hoch)wasserabflusses, der auch bei bloß auf einige Wochen oder Monaten angelegen Bauten gegeben sein muss.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Beseitigungsauftrag; Bewilligungspflicht; öffentliches Interesse;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1555.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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