Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.01.2022Norm
WRG 1959 §138Rechtssatz
Durch einen Bewilligungsantrag kann ein Beseitigungsauftrag nach § 138 Abs 1 WRG nicht abgewendet werden. Scheitert der Bewilligungsantrag für eine konsenslos bestehende Anlage, ist jedenfalls mittels Beseitigungsauftrages vorzugehen.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Beseitigungsauftrag; Bewilligungspflicht; öffentliches Interesse;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1555.001.2021Zuletzt aktualisiert am
28.04.2022