RS Lvwg 2022/1/28 LVwG-AV-1555/001-2021

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Veröffentlicht am 28.01.2022
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

28.01.2022

Norm

WRG 1959 §138

Rechtssatz

Durch einen Bewilligungsantrag kann ein Beseitigungsauftrag nach § 138 Abs 1 WRG nicht abgewendet werden. Scheitert der Bewilligungsantrag für eine konsenslos bestehende Anlage, ist jedenfalls mittels Beseitigungsauftrages vorzugehen.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Beseitigungsauftrag; Bewilligungspflicht; öffentliches Interesse;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1555.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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