Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.02.2022Norm
AWG 2002 §13jRechtssatz
Ein rechtliches Interesse einer Partei an einer bescheidmäßigen Feststellung ist bei Fällen, in denen die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist, gegeben, wenn der Feststellungsbescheid für die Partei ein geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung ist (vgl VwGH 2002/06/0199). Der Feststellung muss somit in concreto die Eignung zukommen, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechtes des Antragstellers zu beseitigen (vgl VwGH Ra 2020/12/0034, mHa VwGH 2010/07/0171; 2011/07/0089). Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist außerdem nur dann zulässig, wenn andere Möglichkeiten, die maßgebende Rechtsfrage zu klären, nicht vorhanden oder nicht zumutbar sind (vgl VwGH Ro 2015/15/0023). Unzumutbar wäre es etwa, wenn sich ein Antragsteller im Falle, dass die Rechtslage ungeklärt bleibt, einer Bestrafung aussetzen würde (vgl VwGH 2001/05/0386).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Kunststofftragetaschen; Zulässigkeit; Feststellungsbegehren; Zuständigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1837.001.2021Zuletzt aktualisiert am
28.04.2022