TE Vwgh Erkenntnis 1996/6/3 94/10/0125

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Veröffentlicht am 03.06.1996
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Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich;
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §52;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art18 Abs1;
NatSchG NÖ 1977 §5 Abs1 Z1;
NatSchG NÖ 1977 §6 Abs2 Z3;
NatSchG NÖ 1977 §6 Abs4 Z1;
NatSchG NÖ 1977 §6 Abs4 Z2;
NatSchG NÖ 1977 §6 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde der AJ in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 5. Juli 1994, Zl. II/3-1131-5, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem (allein den Gegenstand dieser Beschwerde bildenden) Spruchpunkt 2 des angefochtenen, im Instanzenzug erlassenen Bescheides versagte die belangte Behörde gemäß § 6 Abs. 4 des Niederösterreichischen Naturschutzgesetzes, LGBl. 5500-3 (NSchG), die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung der bereits bestehenden konsenslos errichteten Holzhütte mit einem Grundrißausmaß von 4,20 x 1,50 x 3,20 m und einer Höhe von 2,45 m auf dem Grünlandgrundstück Nr. 1217/4 KG K., das im Landschaftsschutzgebiet "Wienerwald" und außerhalb des Geltungsbereiches von Bebauungsplänen liegt.

Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides habe der Amtssachverständige für Naturschutz unter anderem folgendes festgestellt: Südlich von Königstetten steige der Wienerwald durch einen reich strukturierten Hang zur Dopplerhütte an. Das Gesamtbild dieses Wienerwaldabschnittes werde geprägt durch das Zusammenspiel von extensiven Wiesen, Streuobstanlagen, Weingärten, Einzelbüschen, Hecken und Laubwald. Der Hang sei teilweise als Folge alter Nutzungsformen in größeren Einheiten terrassiert. Während im oberen Hangbereich der Wald dominanter in Erscheinung trete, fielen im unteren Bereich bis etwa zur dritten Kehre der Straße von Königstetten zur Dopplerhütte kleinräumige Terrassierungen mit Gartenanlagen und Holzhütten und einem hohen Anteil an Nadelbäumen auf. Die Parzelle Nr. 1217/4 liege im Übergang von Wiesen und landwirtschaftlich genutzten Hangflächen zum Wald und werde von kleingartenmäßig bewirtschafteten Grundstücken mit Hütten umgeben. Das Grundstück sei von der dritten Kehre der Straße von Königstetten zur Dopplerhütte über einen mit PKW kaum befahrbaren Feldweg erreichbar. Dieser Weg führe südlich oberhalb des Grundstückes vorbei und ende danach. Östlich schließe an die Parzelle eine Intensivobstkultur an. Südlich schließe an den Weg Wald an. Westlich und nordwestlich des Grundstückes lägen extensive artenreiche Mähwiesen, die mit Sträuchern durchsetzt seien. Das eingezäunte Grundstück hebe sich von der Wiesenumgebung durch den kurzen artenarmen Rasen ab. Entlang der Grundgrenze werde es über weite Strecken durch Thujenhecken, Blaufichten und Föhren begrenzt. Durch kleinräumige Terrassierungen zur einfacheren Gartenbewirtschaftung und Aufstellung der Bauwerke sei der Hang im Vergleich zur Umgebung auch vom Relief her verändert worden. Auf dem L-förmigen Grundstück stehe im nordwestlichen Teil ein etwa 1 x 1 m großes Toilettenhäuschen und im mittleren Grundstücksteil das zu beurteilende Blockhaus, das als dunkelbraune quergelattete Holzhütte mit Satteldach und Vorbau ausgeführt sei. Nördlich des Hauses befänden sich an der Grundgrenze eine Thujenhecke und ein grünes Schmiedeeisentor. Hinter dem Haus zur benachbarten Obstplantage hin liege ein kleiner Gemüsegarten. Nördlich und nordöstlich schlössen kleingartenmäßig bewirtschaftete Grundstücke mit hohem Nadelbaumanteil und mit Hütten an. Vor allem in Blickrichtung Nordwesten sähe man vom Grundstück wie auch vom Zufahrtsweg auf einen kleinen Gegenhang, der beinahe zur Gänze mit Hütten und Häusern in Gärten bebaut sei und wo auch rege Bautätigkeit herrsche. Die Hütte auf der Parzelle Nr. 1217/4 sei vom vorbeiführenden südlichen Weg her gut einsehbar. Auch von der Straße zur Dopplerhütte sei sie wie die Nachbarbauwerke und die Obstplantage sichtbar. Nach Darlegungen zum Begriff des Erholungswertes vertrat der Sachverständige ferner die Auffassung, die Immissionssituation werde durch die Hütte nicht beeinflußt. Die Zugänglichkeit sei erschwert. Es bestehe weder eine gut ausgebaute Zufahrt noch gebe es Parkplätze, die für eine moderne Erschließung von Wanderwegen nötig seien. Es sei daher keine besondere Erholungsnutzung des Gebietes durch Fremdenverkehr zu erwarten. Nach den genannten Faktoren beurteilt, könnten der Hütte keine nachteiligen Wirkungen nachgesagt werden. Die Wirkung der Hütte auf das Landschaftsbild sei wie folgt zu bewerten: Das Landschaftsbild des Wienerwaldabhanges zum Tullner Feld hin setzte sich aus dem Zusammenspiel der naturnahen Elemente Laubwald, Wiesen und landwirtschaftlich genutzte Flächen wie Streuobstanlagen, Weingärten und im untersten Bereich auch Äckern zusammen. Die Vegetationseinheiten seien ungefähr dem Relief angepaßt bzw. schonend terrassiert mit Heckenzügen und wiesen keine geradlinigen Grenzen und Strukturen auf. Die Farbgebung sei durch die vielfältige Artenzusammensetzung sehr abwechslungsreich. In Summe sei von Harmonie der Landschaft zu sprechen. Die Naturgrenzen seien durch größere zusammenhängende Besitz- und Bewirtschaftungseinheiten gegenüber den planlichen (geraden) Parzellengrenzen verändert und durch Sträucher, Hecken, Böschungen und ähnliches aufgelöst anstatt durch Zäune und geradlinige Bepflanzungen hervorgehoben und betont zu werden. Die gegenständliche Parzelle bringe durch Grenzbetonung infolge der geraden Zäune und die scharfe kleinräumige Terrassierung sowie den homogenen grünen Rasen in den zwar kleinräumigen, aber umso schärferen Konturen der braunen Hütte gipfelnde Gestalts- und Farbelemente, die die vorgegebene Harmonie verletzten. Die Hütte werde bereits von der Straße aus gesehen, wobei die immergrünen Nadelbäume als Fremdkörper im Laubwaldbereich zusätzlich als Blickfang wirkten. Die vorgefundene Störung der Harmonie des Landschaftsbildes könne auch nicht durch Vorkehrungen beseitigt werden. Die Eigenart des Wienerwaldes werde bewirkt durch die naturnahen, abwechslungsreichen Lebensräume Wald und maßvoll bewirtschaftetes landwirtschaftliches Gelände, vor allem Wiesen. Der Strukturreichtum, die Hanglagen und die harmonische, farbenprächtige Optik dieser Landschaftsteile machten die Schönheit dieser Landschaft aus. Es handle sich um Kulturland, das in Jahrhunderten gewachsen sei, wobei sich die Kulturführung den natürlichen Gegebenheiten weitgehend angepaßt habe. Auch Bauwerke gehörten zur Eigenart dieser Landschaft. Es seien jedoch Formen, die sich in langer Tradition entwickelt und erhalten und immer einen Bezug zur Bewirtschaftungsart der Umgebung hätten. Aus Sicherheitsüberlegungen seien sie eher versteckt gebaut und im Bereich des gegenständlichen Wienerwaldhanges höchst selten. Aufgabe einer Wochenendhütte sei es hingegen, möglichst exponiert zu stehen, um weite Aussicht zu gewährleisten. Die Elemente, die die Eigenart und Schönheit des Wienerwaldes im Hangbereich zum Tullner Feld ausmachten, seien somit Laubwälder, artenreiche nährstoffarme Wiesen, Streuobstanlagen, vereinzelt Weingärten, das alles durchzogen von Hecken, notwendigen Fahrwegen und ganz wenigen Gebäuden wie kleinen verborgenen Hütten in Weingärten oder Streuobstanlagen, eventuellen Viehunterständen oder ähnlichem. Durch die Unterschutzstellung sei bekräftigt und klargestellt worden, daß diese Schönheit und Eigenart weiterhin erhalten bleiben solle. Die Bewirtschaftungsform auf Grundstück Nr. 1217/4 als sterile, artenarme, ökologisch minderwertige Rasenfläche, als Standort fremder Sträucher und Bäume, der Zaun und erst recht die Hütte brächten absolut landschaftsfremde und entfremdende Elemente in den Wienerwald. Ganz charakteristische Kulturlandschaft, wie sie in dieser Zusammensetzung nur hier anzutreffen sei, werde durch Schrebergartencharakter ausgetauscht. Die Landschaft werde gravierend verändert und ihrer ganz spezifischen Charakteristik beraubt. Die Hütte als Blockhaus für Erholungszwecke (und Gerätehütte) ohne funktionellen Zusammenhang mit der naturnahen Umgebung stelle eine Schädigung der Eigenart und Schönheit der Landschaft dar. Zu den Berufungsgründen legte die belangte Behörde im wesentlichen dar, das NSchG enthalte keine Vorschrift, wonach im naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren eine mündliche Verhandlung oder ein Ortsaugenschein verpflichtend durchgeführt werden müsse. Der Sachverständige habe an Ort und Stelle Befund aufgenommen, die Behörde habe der Beschwerdeführerin das Ermittlungsergebnis vorgehalten und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Parteiengehör sei somit gewahrt worden. Der Behauptung der Beschwerdeführerin, das Grundstück werde landwirtschaftlich genützt, könne nicht gefolgt werden, weil ein Grundstück von 1887 m2 Größe für eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit nicht geeignet sei. Unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und auf Grund der fachlich fundierten, von Widersprüchen freien und somit schlüssigen Gutachten gelange die Behörde zur Ansicht, daß eine naturschutzbehördliche Bewilligung für die schon errichtete Hütte nicht erteilt werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 6 Abs. 2 Z. 3 iVm § 5 Abs. 1 Z. 1 NSchG bedarf in Landschaftsschutzgebieten die Errichtung von Baulichkeiten sowie die Vornahme von Zu- und Umbauten außerhalb des Geltungsbereiches von Bebauungsplänen der Bewilligung durch die Behörde.

Nach § 6 Abs. 4 erster Satz leg. cit. ist die Bewilligung zu versagen, wenn durch Maßnahmen oder Vorhaben gemäß Abs. 2

1.

das Landschaftsbild,

2.

die Landschaft in ihrer Schönheit und Eigenart oder

3.

der Erholungswert der Landschaft für die Bevölkerung und den Fremdenverkehr

dauernd und maßgeblich beeinträchtigt wird und nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen die Beeinträchtigung weitgehend ausgeschlossen werden kann.

Die Beschwerde macht zunächst geltend, es fehle eine Begründung dafür, warum die belangte Behörde das Gutachten des Amtssachverständigen für schlüssig und nachvollziehbar halte; dies stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.

Die Beschwerde macht im erwähnten Zusammenhang aber nicht konkret geltend, das Gutachten wäre nicht schlüssig oder nachvollziehbar; sie behauptet auch nicht, daß sie durch das Fehlen einer näheren Begründung dafür, daß die belangte Behörde die Schlußfolgerungen des Sachverständigen ihrem Bescheid zugrunde legte, an der zweckmäßigen Verfolgung ihrer Rechte gehindert worden wäre. Damit wird die Relevanz des behaupteten Begründungsmangels nicht dargelegt.

Die Beschwerde bringt weiters vor, der Amtssachverständige habe (im Befund) darauf hingewiesen, daß die Beschwerdeführerin auf dem gegenständlichen Grundstück schon im Jahre 1974 eine Hütte ohne Bewilligung errichtet habe und mehrere Anträge auf naturschutzbehördliche Bewilligung der Errichtung verschiedener Objekte auf der Liegenschaft abgewiesen worden seien. Die Beschwerdeführerin müsse aus der Erwähnung dieser für das vorliegende Verfahren unerheblichen Tatsachen den Eindruck gewinnen, daß der Sachverständige nicht frei und objektiv zu seinem Werturteil gelangt sei, sondern durch die Aktenlage negativ gegen das Vorhaben der Beschwerdeführerin beeinflußt worden sei.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Hinweise des Amtssachverständigen auf frühere Bebauung der Liegenschaft und frühere Bewilligungsverfahren im Befund entbehrlich waren; denn selbst in diesem Fall wäre die Erwähnung dieser Umstände nicht geeignet, eine relevante Fehlerhaftigkeit des Befundes und eine in der Verwertung des Befundes durch die Behörde gelegene Rechtswidrigkeit zu begründen. In der Aufnahme der erwähnten Hinweise - deren sachliche Richtigkeit in der Beschwerde nicht bestritten wird - in den Befund liegt auch kein Anhaltspunkt für Zweifel an der Unbefangenheit des Sachverständigen.

Die Beschwerde macht weiters geltend, die belangte Behörde habe im Rahmen ihrer Beweiswürdigung die Darlegungen des Sachverständigen nicht berücksichtigt, wonach die Immissionssituation durch die Hütte nicht beeinflußt werde, der Hütte in bezug auf die Zugänglichkeit keine nachteiligen Wirkungen nachgesagt werden könnten und sie den Erholungswert nicht beeinträchtige. Diesen Darlegungen ist zu erwidern, daß dem angefochtenen Bescheid erkennbar die Auffassung zugrunde liegt, von der in Rede stehenden baulichen Anlage gingen keine dauernden und maßgeblichen Beeinträchtigungen des Erholungswertes der Landschaft für die Bevölkerung und den Fremdenverkehr (vgl. § 6 Abs. 4 Z. 3 NSchG) aus; dies unter anderem offenbar auf Grund der im Befund dargelegten, oben erwähnten Sachverhaltsannahmen. Inwiefern die belangte Behörde darüber hinaus die erwähnten Darlegungen von Befund und Gutachten "in der Beweiswürdigung berücksichtigen" hätte sollen, ist nicht zu erkennen und wird auch von der Beschwerde nicht näher dargelegt.

Die weitere Behauptung der Beschwerde, die belangte Behörde habe die Aussagen des Amtssachverständigen, wonach durch die Hütte selbst weder die Harmonie des Landschaftsbildes noch die Schönheit und Eigenschaft (gemeint offenbar: Eigenart; vgl. § 6 Abs. 4 Z. 2 NSchG) der Landschaft beeinträchtigt werde, nicht berücksichtigt, läßt sich anhand des Akteninhaltes, dem derartige Aussagen des Amtssachverständigen nicht zu entnehmen sind, nicht nachvollziehen.

Die Beschwerde leitet eine Fehlerhaftigkeit der im Gutachten gezogenen Schlüsse aus Hinweisen des Befundes auf Sichtmöglichkeiten zur Hütte von verschiedenen Geländepunkten aus, der Bepflanzung im Bereich der Hütte und deren (nach den Darlegungen des Befundes auf einer Terrassenkante exponierten) Lage ab. Sie vertritt die Auffassung, dies gehe am Problem vorbei, weil sich der Amtssachverständige nur mit dem "Problem, ob sich die Hütte als solche negativ auf das Landschaftsbild auswirkt oder nicht, hätte befassen sollen". Diese Darlegungen verkennen den Inhalt der Begriffe der dauernden und maßgeblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bzw. der Landschaft in ihrer Schönheit und Eigenart im Sinne des § 6 abs. 4 Z. 1 und 2 NSchG. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt zu diesen bzw. inhaltsgleichen und ähnlichen Begriffen die Auffassung, daß der entsprechenden Beurteilung eine auf hinreichenden Ermittlungsergebnissen - insbesondere auf sachverständiger Basis - beruhende, großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der Landschaft zugrunde zu legen ist. Erst eine solche Beschreibung erlaubt es, aus der Vielzahl jene Elemente herauszufinden, die der Landschaft ihr Gepräge geben und die daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssen. Für die Lösung der Frage, ob das Landschaftsbild durch einen bestimmten menschlichen Eingriff nachteilig beeinflußt wird, ist entscheidend, ob sich der Eingriff harmonisch in das Bild einfügt; im Falle des Vorhandenseins das Landschaftsbild (mit-)prägender anthropogener Eingriffe ist maßgeblich, wie sich die beabsichtigte Maßnahme in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch die bereits vorhandenen menschlichen Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einpaßt (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 29. Mai 1995, Zl. 93/10/0093, und die dort zitierte Vorjudikatur). Davon ausgehend waren die von der Beschwerde kritisierten Feststellungen, wie etwa über die Gestaltung der Bepflanzung im Umgebungsbereich der Hütte und deren Lage in Beziehung zu den gegebenen Elementen des Landschaftsbildes, nicht nur nicht rechtswidrig, sondern vielmehr geboten.

Soweit sich die Beschwerde gegen Darlegungen des Gutachtens wendet, die im Zusammenhang mit der Frage des Erholungswertes stehen, sei neuerlich darauf hingewiesen, daß die belangte Behörde eine dauernde und maßgebliche Beeinträchtigung des Erholungswertes verneint und die Bewilligung nicht gestützt auf § 6 Abs. 4 Z. 3 NSchG, sondern nach Z. 1 und 2 der zitierten Vorschrift versagt hat. Die Darlegungen der Beschwerde, die im Zusammenhang mit der Frage des Erholungswertes stehen, sind daher nicht geeignet, eine Rechtsverletzung aufzuzeigen.

Schließlich vertritt die Beschwerde den Standpunkt, die belangte Behörde hätte die Bewilligung nicht versagen dürfen, weil die Hütte schon wegen ihrer geringen Größe "weder die Kulturlandschaft noch den Erholungswert stören" könne. Diesen Darlegungen ist zu erwidern, daß auf der Grundlage des angenommenen Sachverhaltes nicht davon gesprochen werden kann, die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bzw. der Eigenart und Schönheit der Landschaft seien wegen der geringen Größe des Objektes nicht als maßgeblich anzusehen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 14. Juni 1993, Zl. 92/10/0126); eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung des Erholungswertes hat die belangte Behörde ohnedies nicht angenommen.

Die Beschwerde trägt weiters vor, es bestünden "gerechtfertigte Bestrebungen auf politischer Ebene, bereits errichtete Bauwerke wie das verfahrensgegenständliche unter Amnestie zu stellen". Dazu genügt der Hinweis, daß die belangte Behörde auf Grund der Gesetze und nicht auf der Grundlage allfälliger "rechtspolitischer" Überlegungen vorzugehen hatte.

Die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt somit nicht vor; die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseAnforderung an ein GutachtenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994100125.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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