TE Vwgh Beschluss 1996/6/3 AW 96/06/0027

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Veröffentlicht am 03.06.1996
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BauG Stmk 1995;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der E Ges.m.b.H. in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G, der gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Jänner 1996, Zl. 03-12 10 S 49-96/1, betreffend Parteistellung des Nachbarn im Bauverfahren (mitbeteiligte Parteien: R in S,; 2. Gemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung wurde der Berufungsbescheid des Gemeinderates der zweitmitbeteiligten Partei vom 13. September 1995, mit dem die Berufung des Erstmitbeteiligten gegen die erstinstanzlich erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 14 Wohneinheiten, einer Tiefgarage mit 21 Abstellplätzen und 6 Besucherparkplätzen auf dem Baugrundstück Nr. 355/11, EZ 377, KG S, als unbegründet abgewiesen worden war, wegen Verletzung von Rechten des Erstmitbeteiligten aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der zweitmitbeteiligten Partei verwiesen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zwingende öffentliche Interessen könnten einer aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstehen, da das geplante Projekt in beiden baubehördlichen Instanzen bewilligt worden sei und insbesondere Einwendungen von Anrainern, denen Parteistellung als Nachbarn zuerkannt worden sei, aus dem Titel der Überschreitung der ortsüblichen Belastung durch Immissionen und eine derartige Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes genauestens geprüft und als nicht bestehend festgestellt worden seien. Es würde der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten. Das Bauvorhaben wäre, sofern die aufschiebende Wirkung nicht erteilt würde, nunmehr ohne Bewilligung und die Baubehörde müßte gemäß § 41 Stmk. Baugesetz eine Baueinstellung verfügen, bis es zu einer neuerlichen Entscheidung der Berufungsbehörde über die Berufung des Erstmitbeteiligten komme.

Die belangte Behörde und der Erstmitbeteiligte haben zu dem vorliegenden Antrag keine Stellungnahme erstattet. Die zweitmitbeteiligte Partei hat in der Weise Stellung genommen, daß ihrer Meinung nach der Gewährung des Aufschubes des Vollzuges des angefochtenen Bescheides keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der vorliegende, die im gemeindebehördlichen Verfahren erteilte Baubewilligung aufhebende, Vorstellungsbescheid ist einem Vollzug zugänglich, weil er die Grundlage für nachfolgende, dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichende behördliche Vewaltungsakte sein kann (Aufhebung des erstinstanzlichen baubehördlichen Bewilligungsbescheides, Anordnung des Abbruches der Baulichkeit, allfällige Durchführung von Strafverfahren usw; siehe in diesem Sinne die hg. Beschlüsse vom 28. Oktober 1980, Zl. 1154/80, und vom 11. November 1986, AW 86/05/0056), wobei angemerkt wird, daß im vorliegenden Beschwerdefall keinerlei Hinweise darauf bestehen, daß der Vorstellung des Erstmitbeteiligten aufschiebende Wirkung eingeräumt worden wäre.

Zwingende öffentliche Interessen stehen der Gewährung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall nicht entgegen. Bei einer Interessenabwägung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten gravierenden Nachteile mit den Interessen des Erstmitbeteiligten als Nachbar, der im übrigen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung keine Stellungnahme erstattet hat, muß festgestellt werden, daß der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden ist (siehe die genannten drohenden Nachteile).

Dem Antrag war daher Folge zu geben.

Schlagworte

VollzugBesondere Rechtsgebiete BaurechtBindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:AW1996060027.A00

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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