RS Vfgh 2022/2/28 V546/2020 (V546/2020-14)

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Veröffentlicht am 28.02.2022
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1
ParkverbotsV des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 22.09.2000 §13
StVO 1960 §24, §43, §44 Abs1, §55, §94d
Klagenfurter Stadtrecht 1998 §15, §73
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer Parkverbotsverordnung der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee; mangelhafte Kundmachung der Verordnung durch signifikante Abweichung der Bodenmarkierung vom räumlichen Geltungsbereich der Verordnung

Rechtssatz

Aufhebung der Wortfolge "für die Ostseite der Goessgasse, beginnend am Alten Platz in Richtung Norden im Ausmaß von 5 m" in §13 der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 22.09.2000, ZTB 08/135/2000 (Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten - LVwG).

Wie sich aus dem unwidersprochenen Antragsvorbringen ergibt, wurde das mit der angefochtenen Wortfolge in §13 der Verordnung verordnete Parkverbot in der Goessgasse durch eine etwa 9,75 m lange gelbe Zickzacklinie kundgemacht. Das Vorbringen wird durch die Mitteilung des Magistrates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee bestätigt, derzufolge der Gemeinderat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee das Parkverbot in der Goessgasse mit Verordnung vom 15.10.2020, ZSV 08/111/20, neu geregelt und dabei "den Verordnungstext an die vorhandene Länge der Zickzackmarkierung (ca 10 m) angepasst" habe. Die Zickzacklinie ist mit einer Länge von etwa 10 m nahezu doppelt so lang, wie es dem Verordnungstext (Parkverbot "im Ausmaß von 5 m") entsprechen würde. Dies stellt jedenfalls eine signifikante Abweichung dar. Die Nichtübereinstimmung der verordnungsmäßig festgelegten Grenzen des Parkverbotes mit den tatsächlich kundgemachten Grenzen führt zur Rechtswidrigkeit und zu einer nicht gesetzmäßigen Kundmachung.

Mit Verordnung vom 15.10.2020, ZSV 08/111/20, hat der Gemeinderat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee eine neue Verordnung betreffend ein Parkverbot in der Goessgasse erlassen und die angefochtene Wortfolge in §13 der Verordnung vom 22.09.2000 behoben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Halte(Park-)verbot, Bodenmarkierungen, Geltungsbereich (örtlicher) einer Verordnung, Verordnung Kundmachung, VfGH / Gerichtsantrag, Straßenverkehrszeichen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:V546.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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