TE Vwgh Beschluss 2022/3/24 So 2021/10/0006

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Veröffentlicht am 24.03.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs1
VwGG §34 Abs1
ZustG §9 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger sowie den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über die „Verpflichtungsklage“ der antragstellenden Partei Dipl. Ing. Dr. W N in W, wegen Maßnahmen nach dem Arzneimittelgesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die „Verpflichtungsklage“ wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Auf Basis der Aufzählung seiner Zuständigkeit in Art. 133 Abs. 1 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über eine „Verpflichtungsklage“ und für eine weitere Behandlung einer solchen Eingabe, mit der die Rückgabe von Ampullen und die Registrierung eines Arzneimittels begehrt wird, nicht zuständig (vgl. VwGH 10.9.2021, So 2021/03/0012).

2        Wird eine im Ausland wohnende Person zum Zustellungsbevollmächtigten bestellt, ist nicht an diese, sondern an die Partei selbst zuzustellen (vgl. VwGH 4.9.1990, 90/09/0058).

3        Die vorliegende „Verpflichtungsklage“ war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs zurückzuweisen, ohne dass auf § 24 Abs. 2 VwGG einzugehen war.

Wien, am 24. März 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:SO2021100006.X00

Im RIS seit

28.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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