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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z5Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über die Revision der A, vertreten durch Dr. Thomas Krankl, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Lerchenfelder Straße 120/28, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 3. September 2020, Zl. KLVwG-514/9/2020, betreffend einen naturschutzrechtlichen Wiederherstellungsauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Villach-Land), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 3. September 2020 trug das Landesverwaltungsgericht Kärnten - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Interesse - der revisionswerbenden Partei (im Beschwerdeverfahren) gemäß § 57 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002 die Entfernung von näher bestimmten Werbetafeln bis spätestens zwei Monate nach Rechtskraft seiner Entscheidung auf, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuließ.
2 2. Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
3 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 29.11.2018, Ra 2018/10/0088, mwN).
4 3. In ihrer außerordentlichen Revision gegen das angefochtene Erkenntnis bringt die revisionswerbende Partei unter der Überschrift „V. Revisionspunkte“ vor, durch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung einer Ausnahme „von der Bewilligungspflicht von Werbungen“ sei sie „in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf fehlerfreie Anwendung der Bestimmungen“ des K-NSG 2002, des AVG und des VwGVG verletzt.
5 Bei der behaupteten Verletzung im Recht auf richtige Anwendung eines vom Revisionswerber angeführten Gesetzes handelt es sich allerdings nicht um einen Revisionspunkt iSd § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann (vgl. etwa wiederum VwGH Ra 2018/10/0088, mwH, etwa auf VwGH 29.3.2017, Ra 2016/10/0005).
6 4. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 24. März 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022100037.L00Im RIS seit
28.04.2022Zuletzt aktualisiert am
02.05.2022