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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über die Revision der A L in M, vertreten durch Mag. Detlev Baumgarten, Rechtsanwalt in 1190 Wien, Grinzinger Allee 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27. Juni 2019, Zl. LVwG-AV-185/001-2019, betreffend Kostenersatz für Leistungen der Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Krems), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Die vorliegende außerordentliche Revision gegen das angefochtene Erkenntnis wurde am 24. Jänner 2022 (um 23.55 Uhr) per Fax - entgegen § 25a Abs. 5 VwGG - unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof (und nicht beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich) eingebracht und mit Verfahrensleitender Anordnung vom 31. Jänner 2022 zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt.
2 Zur Rechtzeitigkeit ihrer Revision brachte die Revisionswerberin - auch nachdem ihr mit Note vom 17. Februar 2022, Ra 2022/10/0010-8, Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt worden war - vor, das angefochtene Erkenntnis sei ihr am 13. Dezember 2021 zugestellt worden.
3 2. Nach § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (Z 1 leg. cit.).
4 Nach ständiger hg. Rechtsprechung erfolgt, wenn ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht wird, die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. etwa VwGH 11.8.2015, Ro 2015/10/0026, mwN).
5 3. Im vorliegenden Fall endete die sechswöchige Revisionsfrist mit Ablauf des 24. Jänner 2022. An eben diesem Tag wurde die gegenständliche Revision (wenige Minuten vor Mitternacht) beim Verwaltungsgerichtshof, somit der unzuständigen Stelle, eingebracht.
6 Eine fristwahrende Weiterleitung an das zuständige Landesverwaltungsgericht Niederösterreich war somit nicht möglich; zum Zeitpunkt der erfolgten Weiterleitung an das Verwaltungsgericht war die Revisionsfrist abgelaufen.
7 4. Die Revision erweist sich daher als verspätet, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen war.
Wien, am 24. März 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022100010.L00Im RIS seit
28.04.2022Zuletzt aktualisiert am
02.05.2022