TE Vwgh Beschluss 2022/3/29 Ra 2021/22/0254

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Veröffentlicht am 29.03.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §20 Abs4
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant, Hofrat Dr. Mayr sowie Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache der S Y, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 25. Mai 2021, 405-11/245/1/6-2021, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde iA Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg die Beschwerde der Revisionswerberin, einer türkischen Staatsangehörigen, gegen die (laut den Beschwerdeausführungen als Bescheid zu qualifizierende) Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 22. Februar 2021 betreffend die Feststellung, dass der der Revisionswerberin erteilte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ gemäß § 20 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erloschen sei, als unzulässig zurück. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

2        Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, es seien der in Rede stehenden Niederschrift „samt Einziehung und Vernichtung des Aufenthaltstitels“ keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass ein Bescheid mündlich verkündet worden sei oder dass es sich bei der Niederschrift um einen Bescheid handeln würde. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 20 Abs. 4 NAG führe ex-lege zum Erlöschen des Aufenthaltstitels. Diesbezüglich biete der in dieser Bestimmung ausdrücklich vorgesehene Feststellungsantrag Rechtsschutz. Mangels Vorliegen eines Bescheides sei die Beschwerde zurückzuweisen.

3        Gegen diesen Beschluss erhob die Revisionswerberin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 22. September 2021, E 2613/2021-6, ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7        Das Verwaltungsgericht stützte den angefochtenen Beschluss darauf, dass die Niederschrift vom 22. Februar 2021 nicht als Bescheid im Sinn von Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren sei und es daher an einem tauglichen Beschwerdegegenstand mangle. Dass im Hinblick auf diese Beurteilung eine Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG vorläge, zeigt die Revision nicht auf.

8        Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (siehe zu einer vergleichbaren Konstellation VwGH 20.12.2021, Ra 2021/22/0250-0251).

Wien, am 29. März 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021220254.L00

Im RIS seit

28.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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