RS OGH 2022/2/4 4R214/21h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.02.2022
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Norm

ZPO §21, ZPO §25, ZPO §521a Abs1

Rechtssatz

Bei der Streitverkündung handelt es sich um keinen Zwischenstreit, die Rechtsposition des Prozessgegners der streitverkündenden Partei wird durch eine solche Streitverkündung nicht tangiert, er ist daher auch durch eine solche Streitverkündung nicht beschwert. Ein Zwischenstreit, ob die Streitverkündung begründet oder aus einem anderen Grund nicht statthaft ist, findet nicht statt. Das Rekursverfahren gegen eine verweigerte Zustellung der Streitverkündung ist einseitig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2022:RI0100086

Im RIS seit

28.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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