Norm
ZPO §21, ZPO §25, ZPO §521a Abs1Rechtssatz
Bei der Streitverkündung handelt es sich um keinen Zwischenstreit, die Rechtsposition des Prozessgegners der streitverkündenden Partei wird durch eine solche Streitverkündung nicht tangiert, er ist daher auch durch eine solche Streitverkündung nicht beschwert. Ein Zwischenstreit, ob die Streitverkündung begründet oder aus einem anderen Grund nicht statthaft ist, findet nicht statt. Das Rekursverfahren gegen eine verweigerte Zustellung der Streitverkündung ist einseitig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2022:RI0100086Im RIS seit
28.04.2022Zuletzt aktualisiert am
28.04.2022