Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. März 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen * C* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 9. September 2021, GZ 7 Hv 33/20t-33, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) zu Recht erkannt:
Spruch
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Wels verwiesen.
Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * C* des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er im Zeitraum 22. bis 28. März 2018 in E*/Deutschland, M*/Italien und R* * J* mit dem Vorsatz, sich durch dessen Verhalten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen und zwar durch die Vorgabe, ihm den originalen und vom bekannten Rennfahrer * H* bei diversen Renneinsätzen gefahrenen „ABARTH SIMCA 1300 GT Coupé (Typ 130s)“ mit der Chassis-Nummer: „ABARTH130*0099*“ zu verkaufen, wobei er zur Täuschung falsche Beweismittel und zwar insbesondere eine erst nachträglich beim Fahrzeug angebrachte Fahrgestellnummer verwendete, zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises von 210.000 Euro verleitet, wodurch * J* im Betrag von 90.000 Euro am Vermögen geschädigt wurde.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf Z 3, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der Berechtigung zukommt.
[4] Denn zu Recht weist die Rechtsrüge (Z 9 lit a) auf das Fehlen von Feststellungen zu einem die österreichische Strafgerichtsbarkeit begründenden inländischen Tatort (§ 62 StGB) hin. Ein solcher liegt zum einem vor, wenn der Ort an dem der Täter handelte oder hätte handeln sollen, im Inland liegt, zum anderen – im Fall von Erfolgsdelikten (hier: § 146 StGB) – aber auch, wenn ein dem Tatbild entsprechender Erfolg im Inland eintrat oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen (§ 67 Abs 2 StGB), wobei ein Zwischenerfolg oder das Setzen eines Teils der Handlung in Österreich genügt (RIS-Justiz RS0092073; Salimi in WK2 StGB § 67 Rz 15, 21 ff, 29 ff).
[5] Nach den erstgerichtlichen Sachverhaltsannahmen führte der Angeklagte, der italienischer Staatsangehöriger ist, die betrugsspezifischen Tathandlungen in E*/Deutschland aus (US 2 f). Ein Teil des Kaufpreises von 10.000 Euro wurde im Auftrag des * J* von dessen Mechaniker * S* in M*/Italien an den Angeklagten übergeben (US 3). Ob sonst (in Bezug auf die Überweisungen von Beträgen in Höhe von 10.000 Euro sowie 190.000 Euro; US 3) ein Vermögensschaden im Inland eintrat (vgl RIS-Justiz RS0130479), ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Damit lässt sich jedoch nicht beurteilen, ob die dem Schuldspruch zugrundeliegende Tat der österreichischen Gerichtsbarkeit unterliegt.
[6] Dieser Rechtsfehler mangels Feststellungen (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO; RIS-Justiz RS0132763 [T2]) erforderte die Aufhebung des Schuldspruchs; ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erübrigte sich.
[7] In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen.
[8] Auf diese Entscheidung waren der Angeklagte mit seiner (nicht angemeldeten und damit unzulässigen; § 294 Abs 1 StPO) Berufung wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche sowie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung wegen Strafe zu verweisen.
Textnummer
E134522European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0150OS00147.21P.0309.000Im RIS seit
29.04.2022Zuletzt aktualisiert am
29.04.2022