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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AMSG 1994 §1 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Höß und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der T-Gesellschaft m.b.H. in S, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Salzburg vom 19. September 1995, Zl. 5-6702/B/1463910, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin beantragte am 1. Juni 1995 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den vietnamesischen Staatsangehörigen C für die berufliche Tätigkeit "Koch Dimsum".
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. September 1995 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Salzburg vom 8. Juni 1995 - mit dem der genannte Antrag der Beschwerdeführerin abgelehnt worden war - gemäß "§ 4 Abs. 1 und Abs. 3 Z. 7 Ausländerbeschäftigungsgesetz und § 4 Abs. 7 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AVG) abgewiesen".
Zur Begründung - soweit für den Beschwerdefall relevant - führte die belangte Behörde nach Darlegung der Rechtslage des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG aus, der beantragte Ausländer sei im Inland noch keiner nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bewilligten Beschäftigung nachgegangen. Es handle sich um einen Erstantrag. Die Aufenthaltsbewilligung des beantragten Ausländers sei mit 30. Juli 1995 abgelaufen. Hinsichtlich eines Verlängerungsantrages bzw. einer derzeit aufrechten Aufenthaltsbewilligung habe die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung der belangten Behörde kein Vorbringen erstattet. Es könne daher nicht von einem legalen Aufenthalt (des beantragten Ausländers) ausgegangen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach ihrer in der Beschwerde abgegebenen Prozeßerklärung erachtet sich die Beschwerdeführerin "in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen sowie in ihrem Recht auf Erwerbsfreiheit beschwert. Weiters werden Verfahrensmängel gerügt, insbesondere die Verletzung des Parteiengehörs."
In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes macht die Beschwerdeführerin im einzelnen geltend, aus welchen Gründen der von der belangten Behörde ebenfalls herangezogene Versagungsgrund im Sinne von § 4 Abs. 1 AuslBG - nach Ansicht der Beschwerdeführerin - unrichtig beurteilt worden sei.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 Z. 7 und § 4 Abs. 7 AuslBG gestützt. Schon die Berechtigung auch nur eines dieser Versagungsgründe rechtfertigt die Abweisung der Beschwerde (vgl. beispielsweise für viele das hg. Erkenntnis vom 18. März 1993, Zl. 92/09/0372).
Nach § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Ausländer zum Aufenthalt in Österreich nach dem Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 46/1992, berechtigt ist, ausgenommen im Fall des Antrages auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung.
Die belangte Behörde hat in dem auch auf § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG gestützten Bescheid ausdrücklich festgestellt, daß das Vorliegen einer aufrechten Aufenthaltsbewilligung nicht habe nachgewiesen werden können und auch kein Antrag auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung vorliege. Die beschwerdeführende Partei tritt der Ablehnung unter dem Titel des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG und den dazu getroffenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde MIT KEINEM WORT entgegen und behauptet damit nicht einmal, der Ausländer hätte über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt oder hätte keiner derartigen Aufenthaltsbewilligung bedurft. Damit kann aber die (auch) auf § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG gestützte Ablehnung der Beschäftigungsbewilligung schon aus diesem Grund nicht als rechtswidrig erkannt werden (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1995, Zlen. 95/09/0267 bis 0275 und 0277 bis 0281, mit weiteren Judikaturnachweisen).
Bei diesem Ergebnis braucht auf die allein zum Versagungsgrund des § 4 Abs. 1 AuslBG erstatteten Beschwerdeausführungen nicht eingegangen zu werden.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 sowie 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Der zuerkannte Aufwandersatz hat dem Arbeitsmarktservice als Rechtsträger im Sinne des § 47 Abs. 5 VwGG zuzufließen (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 95/09/0261).
Schlagworte
Aufschiebende Wirkung einer Beschwerde Belangte Behörde als obsiegende Partei Rechtsträger der belangten Behörde Verschiedene RechtsträgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995090304.X00Im RIS seit
20.11.2000