TE Vwgh Erkenntnis 1996/6/4 95/09/0291

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Veröffentlicht am 04.06.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AufG 1992 §1 Abs2 Z2;
AuslBG §3 Abs1 idF 1990/045;
AuslBG §4 Abs3 Z7 idF 1992/475;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Höß und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des W in S, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Salzburg vom 7. September 1995, Zl. 5-6702 B/1477767, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte am 4. Juli 1995 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den makedonischen (mazedonischen) Staatsangehörigen M für die berufliche Tätigkeit "Installateur/Helfer".

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. September 1995 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Salzburg vom 28. Juli 1995 - mit dem der genannte Antrag des Beschwerdeführers abgelehnt worden war - gemäß "§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in Verbindung mit § 4 Abs. 7 und § 4 Abs. 3 Z. 7 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 in der geltenden Fassung abgewiesen".

Zur Begründung - soweit für den Beschwerdefall relevant - führte die belangte Behörde nach Darlegung der Rechtslage des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG aus, der beantragte Ausländer sei bisher im Inland noch keiner nach dem AuslBG bewilligten Beschäftigung nachgegangen. Es handle sich um einen Erstantrag. Eine Beschäftigungsbewilligung dürfe ohne aufrechten Sichtvermerk (gemeint: Aufenthaltsberechtigung für den beantragten Ausländer) nicht ausgestellt werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den beantragten Ausländer verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer zum Versagungsgrund des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG vor, der Antrag um Erteilung einer Arbeitsbewilligung "drehe sich im Kreis", denn der beantragte Ausländer bekomme keine Aufenthaltsbewilligung, weil er nicht in der Lage sei, eine Arbeitsbewilligung nachzuweisen. Derzeit erliege beim Verwaltungsgerichtshof eine vom beantragten Ausländer erhobene Beschwerde gegen die Ablehnung der Aufenthaltsbewilligung.

Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Die belangte Behörde hat die Ablehnung der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung auf § 4 Abs. 7 und § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG gestützt. Bereits das Zutreffen eines dieser Versagungsgründe rechtfertigt die Abweisung der Beschwerde.

Nach § 4 Abs. 3 Z. 7 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 475/1992 mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1993) darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Ausländer zum Aufenthalt in Österreich nach dem Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 466/1992, berechtigt ist, ausgenommen im Fall des Antrages auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung.

In der Beschwerde wird ausdrücklich vorgebracht, daß der Antrag des beantragten Ausländers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgelehnt worden sei, und daß dagegen derzeit ein Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sei.

Ausgehend von diesem (somit unstrittigen) Sachverhalt kann der belangten Behörde aber keine Rechtswidrigkeit vorgeworfen werden, wenn sie zu dem Ergebnis gelangte, daß zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG nicht erfüllt waren (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. März 1996, Zl. 94/09/0359, mwN). Daran vermögen weder die in der Beschwerde aufgezeigten Probleme bei der Durchführung des Verfahrens nach dem Aufenthaltsgesetz noch die Erhebung höchstgerichtlicher Beschwerden gegen den im genannten Verfahren ergangenen letztinstanzlichen Bescheid etwas zu ändern (vgl. hiezu auch die hg. Erkenntnisse vom 21. September 1995, Zl. 95/09/0196, und vom 7. März 1996, Zl. 95/09/0136).

Da der beantragte Ausländer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides somit über keine Aufenthaltsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz verfügte und der Beschwerdeführer auch keinen Sachverhalt behauptet hat, dem zufolge der beantragte Ausländer keiner Aufenthaltsberechtigung bedurft hätte, ist die auf den Versagungsgrund des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG gestützte Ablehnung seines Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung aber nicht als rechtswidrig zu erkennen. Auf die zum anderen Versagungsgrund erstatteten Beschwerdeausführungen braucht daher nicht eingegangen zu werden.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Soweit der Beschwerdeführer die Abtretung seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof beantragt hat, ist er darauf hinzuweisen, daß eine derartige Abtretung durch das Gesetz nicht vorgesehen ist (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1994, Zl. 92/01/0552).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 sowie 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Der zuerkannte Aufwandersatz hat dem Arbeitsmarktservice als Rechtsträger im Sinne des § 47 Abs. 5 VwGG zuzufließen (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 95/09/0261).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995090291.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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