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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AMSG 1994 §1 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Höß und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der A Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 11. August 1995, Zl. 10/6702 B AIS 18968/MÜ, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. August 1995 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Persönliche Dienste-Gastgewerbe Wien vom 18. Mai 1995, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz abgelehnt worden war, gemäß "§ 63 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991" (richtig: in der Fassung BGBl. Nr. 471/1995) als verspätet zurück.
Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, der erstinstanzliche Bescheid sei nach dem vorliegenden Zustellnachweis am 19. Mai 1995 zugestellt worden. Die zweiwöchige Berufungsfrist habe demnach am 2. Juni 1995 geendet. Die erst am 6. Juni 1995 eingebrachte Berufung sei daher verspätet erhoben worden.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich in dem Recht auf Erteilung einer "Arbeitsbewilligung zur Beschäftigung des Abdel Latif Ashraf" verletzt. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes legt die Beschwerdeführerin im einzelnen dar, warum die belangte Behörde die beantragte Beschäftigungsbewilligung erteilen hätte müssen.
Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Unbestritten geblieben ist, daß der erstinstanzliche Bescheid am 19. Mai 1995 ordnungsgemäß (wirksam) an die Beschwerdeführerin zugestellt wurde. Dies ist auch nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten nicht zweifelhaft.
Gemäß § 63 Abs. 1 AVG ist die Berufung binnen zwei Wochen einzubringen. Diese Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Im Beschwerdefall endete die Berufungsfrist demnach am Freitag, 2. Juni 1995. Die Beschwerdeführerin hat ihre Berufung erst am Dienstag, 6. Juni 1995 erhoben.
Mit Rücksicht auf diesen unstrittigen Verfahrensablauf kann der belangten Behörde aber nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie die Berufung der Beschwerdeführerin nicht meritorisch behandelte, da die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG nur dann "in der Sache selbst" zu entscheiden hat, sofern die Berufung nicht als verspätet zurückzuweisen ist.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unterbleiben, da die Schriftsätze der Parteien erkennen lassen, daß die Entscheidung des Beschwerdefalles nicht von einer Klarstellung des Sachverhaltes abhängt, sodaß eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten ließ. Die Beschwerdeführerin hat im Zusammenhang mit ihrem Verhandlungsantrag auch keine Gründe vorgebracht, die eine Erörterung des vorliegenden Beschwerdefalles in einer mündlichen Verhandlung angezeigt erschienen ließen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2, sowie 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Arbeitsmarktservice wurde gemäß § 1 Abs. 1 Arbeitsmarktservicegesetz (BGBl. Nr. 313/1994; AMSG) als Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechtes mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Gemäß § 41 Abs. 1 leg. cit. bestreitet das Arbeitsmarktservice die Personal- und Sachausgaben für die Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Solcherart hat der zuerkannte Aufwandersatz aber dem Arbeitsmarktservice als Rechtsträger im Sinne des § 47 Abs. 5 VwGG zuzufließen.
Schlagworte
Aufschiebende Wirkung einer Beschwerde Belangte Behörde als obsiegende Partei Rechtsträger der belangten Behörde Verschiedene RechtsträgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995090261.X00Im RIS seit
20.11.2000