Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AMSG 1994 §1 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Höß und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des K in A, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom 11. Oktober 1995, Zl. IIe 6702 B 1434718 DVR 0017051, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer beantragte am 30. März 1995 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die philippinische Staatsangehörige L für die berufliche Tätigkeit als "Altenbetreuerin".
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tulln vom 31. März 1995 wurde der genannte Antrag des Beschwerdeführers "gemäß § 4 Abs. 7 und § 4 Abs. 3 Z. 7 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, idgF" abgelehnt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11. Oktober 1995 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers "gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/91, und § 20 Abs. 3, § 4 Abs. 3 und § 4 Abs. 3 Z. 7 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/95" nicht Folge und bestätigte den angefochtenen erstbehördlichen Bescheid.
Zur Begründung führte die belangte Behörde - soweit für den Beschwerdefall relevant - aus, der Beschwerdeführer sei (im Rahmen der Bekanntgabe der Ermittlungsergebnisse) auch davon in Kenntnis gesetzt worden, daß als Voraussetzung für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung unter anderem eine gültige Aufenthaltsbewilligung (nach dem Aufenthaltsgesetz) benötigt werde. Das Ermittlungsverfahren habe jedoch ergeben, daß die beantragte Ausländerin (derzeit) über keine Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz verfüge. Ein am 6. Mai 1994 von der beantragten Ausländerin erhobener Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei mit Bescheid vom 1. September 1994 abgewiesen worden. Das im Berufungsstadium befindliche Verfahren über diesen Antrag sei noch nicht abgeschlossen. Die belangte Behörde sei aber nicht gehalten, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten. Da die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG nicht vorlägen, sei die Berufung abzuweisen gewesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Recht auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die beantragte Ausländerin verletzt. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer zum Versagungsgrund des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG vor, die belangte Behörde gehe davon aus, daß die Aufenthaltsgenehmigung fehle. Er und die beantragte Ausländerin seien "zwischen den Behörden hin- und hergeschickt worden". Diese Vorgangsweise sei aber rechtswidrig. Die belangte Behörde hätte aufgrund des "langen legalen Aufenthaltes" der Ausländerin in Österreich davon ausgehen "können", daß im Falle einer positiven Erledigung der Beschäftigungsbewilligung auch die Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden würde. Der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung sei jedoch abgelehnt worden, weil die belangte Behörde gegenüber dem Bundesministerium für Inneres eine negative Stellungnahme abgegeben habe. Gegen die im Verfahren nach dem Aufenthaltsgesetz ergangene Entscheidung sei ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.
Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Die belangte Behörde hat die Ablehnung der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung auf § 4 Abs. 7 und § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG gestützt. Bereits das Zutreffen eines dieser Versagungsgründe rechtfertigt die Abweisung der Beschwerde.
Nach § 4 Abs. 3 Z. 7 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 475/1992 mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1993) darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Ausländer zum Aufenthalt in Österreich nach dem Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 466/1992, berechtigt ist, ausgenommen im Fall des Antrages auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung.
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, daß im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (12. Oktober 1995) für die beantragte Ausländerin eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Aufenthaltsgesetz vorgelegen sei. In der Beschwerde wird ausdrücklich vorgebracht, daß die in Rede stehende Ausländerin "parallel zum Verfahren auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung" versuchte, eine Aufenthaltsberechtigung zu erlangen. Durch die beigebrachte Ausfertigung des Bescheides des Bundesministers für Inneres vom 29. September 1995, Zl. 109.487/2-III/11/95, hat der Beschwerdeführer zudem selbst nachgewiesen, daß der Antrag der in Rede stehenden Ausländerin im Verfahren nach dem Aufenthaltsgesetz mit einem in letzter Instanz ergangenen Bescheid (rechtskräftig) abgewiesen wurde. Daß der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung gestellt hätte, ist nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten nicht zu erkennen und wird auch in der Beschwerde nicht behauptet. Im übrigen ist der Beschwerdeführer dieser bereits im erstbehördlichen Bescheid getroffenen Sachverhaltsannahme auch im Berufungsverfahren in keiner Weise entgegengetreten.
Ausgehend von diesem (somit unstrittigen) Sachverhalt kann der belangten Behörde aber keine Rechtswidrigkeit vorgeworfen werden, wenn sie zu dem Ergebnis gelangte, daß zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG nicht erfüllt waren (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. März 1996, Zl. 94/09/0359, mwN). Daran vermögen aber weder die in der Beschwerde aufgezeigten Probleme bei der Durchführung des Verfahrens nach dem Aufenthaltsgesetz noch die Erhebung höchstgerichtlicher Beschwerden gegen den im genannten Verfahren ergangenen letztinstanzlichen Bescheid etwas zu ändern (vgl. hiezu auch die hg. Erkenntnisse vom 21. September 1995, Zl. 95/09/0196, und vom 7. März 1996, Zl. 95/09/0136).
Da die philippinische Staatsangehörige L im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides somit über keine Aufenthaltsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz verfügte und der Beschwerdeführer auch keinen Sachverhalt nachzuweisen vermochte, dem zufolge die beantragte Ausländerin keiner Aufenthaltsberechtigung bedurft hätte, ist die auf den Versagungsgrund des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG gestützte Ablehnung seines Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht als rechtswidrig zu erkennen. Auf die zum anderen Versagungsgrund erstatteten Beschwerdeausführungen braucht daher nicht eingegangen zu werden.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 sowie 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Arbeitsmarktservice wurde gemäß § 1 Abs. 1 Arbeitsmarktservicegesetz (BGBl. Nr. 313/1994; AMSG) als Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechtes mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Gemäß § 41 Abs. 1 leg. cit. bestreitet das Arbeitsmarktservice die Personal- und Sachausgaben für die Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Solcherart hat der zuerkannte Aufwandersatz aber dem Arbeitsmarktservice als Rechtsträger im Sinne des § 47 Abs. 5 VwGG zuzufließen.
Schlagworte
Aufschiebende Wirkung einer Beschwerde Belangte Behörde als obsiegende Partei Rechtsträger der belangten Behörde Verschiedene RechtsträgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995090311.X00Im RIS seit
20.11.2000