TE Vwgh Beschluss 1996/6/4 96/09/0128

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Veröffentlicht am 04.06.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60 Arbeitsrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AntimißbrauchsG 1996;
AuslBG §28a idF 1995/895;
AuslBG §30a idF 1995/895;
AuslBG §34 Abs13 idF 1995/895;
AuslBG BundeshöchstzahlV 1995 (944/1994);
B-VG Art131 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Oberösterreich vom 29. Februar 1996, Zl. VwSen-250476/9/Kon/Fb, betreffend Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (mitbeteiligte Partei: S in F, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in O; weitere Partei:

Bundesminister für Arbeit und Soziales), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Oberösterreich vom 29. Februar 1996 wurde der Berufung der mitbeteiligten Partei gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 6. September 1995 gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m.

§ 24 VStG und § 45 Abs. 1 Z. 1 (2. Fall) VStG Folge gegeben, das genannte erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (unberechtigte Beschäftigung von Ausländern in der Zeit vom 24. März bis 6. April 1994) geführte Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 17. April 1996 (beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 19. April 1996).

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:

Nach § 28a AuslBG i.d.F. BGBl. Nr. 450/1990 stand dem Landesarbeitsamt das Recht zu, gegen letztinstanzliche Bescheide im Verwaltungsstrafverfahren Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Mit der durch das Arbeitsmarktservice - Begleitgesetz (BGBl. Nr. 314/1994) ab 1. Juli 1994 neu geschaffenen Rechtslage (u.a. Überführung der Landesarbeitsämter in die Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice) wurde die Befugnis zur Erhebung einer Amtsbeschwerde in einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem AuslBG (Art. 131 Abs. 2 B-VG i. V.m. § 28a AuslBG i.d.F. BGBl. Nr. 314/1994) dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zuerkannt. Zufolge § 34 Abs. 13 AuslBG (i.d.F. BGBl. Nr. 314/1994) wurden die jeweiligen Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice zur zeitlich begrenzten (bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß § 74 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes) Wahrung der dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zukommenden Beschwerdebefugnis ermächtigt (vgl. dazu im einzelnen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. März 1996, 95/09/0144).

Von der im § 34 Abs. 13 leg. cit. erwähnten Verordnungsermächtigung hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Erlassung der Verordnung vom 20. Dezember 1994 (BGBl. Nr. 994/1994) Gebrauch gemacht. Nach § 1 dieser Verordnung gingen u.a. die im § 28a AuslBG dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zugeordneten Aufgaben und Befugnisse mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 von den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice auf den Bundesminister für Arbeit und Soziales über.

Das Antimißbrauchsgesetz (BGBl. Nr. 895/1995) brachte insoweit eine Änderung der Rechtslage, als im § 28a Abs. 1 AuslBG die bisher dort normierte Beschwerdebefugnis des Bundesministers für Arbeit und Soziales ersatzlos entfiel.

§ 28a AuslBG i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 895/1995 trat mit 1. Jänner 1996 in Kraft (§ 34 Abs. 15 AuslBG i.d.F. BGBl. Nr. 895/1995).

Ausgehend von dieser neugeschaffenen Normenlage ergab sich, daß dem Bundesminister für Arbeit und Soziales in einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem AuslBG mit 1. Jänner 1996 keine Berechtigung mehr zur Erhebung zu einer sogenannten objektiven Verwaltungsgerichtshofbeschwerde (nach Art. 131 Abs. 2 B-VG) zustand. Übergangsbestimmungen hinsichtlich vor dem 1. Jänner 1996 erhobener Beschwerden wurden nicht erlassen (vgl. dazu im einzelnen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. April 1996, 95/09/0286). Erst mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, kam es im § 28a Abs. 1 wieder zur Einfügung des Beschwerderechtes des Bundesministers für Arbeit und Soziales, wobei diese Bestimmung mit 2. Juni 1996 in Kraft trat (§ 34 Abs. 17 AuslBG i. d.F. BGBl. Nr. 201/1996).

Die ab 1. Jänner 1996 weggefallene Berechtigung des Bundesministers für Arbeit und Soziales zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde im dargelegten Sinn bewirkte, daß der beschwerdeführenden Partei (Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice) diese Befugnis jedenfalls auch (auch in am 31. Dezember 1994 anhängigen Verfahren) nicht mehr zustand, weil die Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Partei eine vom genannten Bundesminister abgeleitete bzw. von diesem zeitlich begrenzt übertragene war und demnach keine vom Bundesminister für Arbeit und Soziales abweichende Rechtsstellung sein konnte. Die dem Bundesminister für Arbeit und Soziales gemäß § 34 Abs. 13 AuslBG eingeräumte Verordnungsermächtigung - von der der genannte Bundesminister durch Erlassung der oben zitierten Verordnung

BGBl. Nr. 994/1994 Gebrauch machte - regelte die Aufgabenübertragung bzw. den Zeitpunkt und die näheren Umstände dieser Übertragung im Verhältnis zwischen dem Bundesminister für Arbeit und Soziales und den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice. Die genannte Verordnung kann daher nicht als eine Rechtsgrundlage i.S.d. Art. 131 Abs. 2 B-VG angesehen werden, mit der - losgelöst von der dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zukommenden Berechtigung - der beschwerdeführenden Partei (Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice) eine Beschwerdelegitimation eingeräumt wurde bzw. in verfassungsrechtlich zulässigerweise hätte eingeräumt werden dürfen (siehe dazu den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. April 1996, 95/09/0347).

Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren folgt daraus, daß der beschwerdeführenden Partei im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde (Einlangen beim Verwaltungsgerichtshof am 19. April 1996) keine Beschwerdelegitimation zukam, sodaß die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996090128.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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