RS Vfgh 2022/2/23 V315/2021

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Veröffentlicht am 23.02.2022
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82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
1. Novelle zur 3. COVID-19-MaßnahmenV BGBl II 456/2021
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung des Antrages auf Aufhebung einer Bestimmung der 1. Novelle zur 3. COVID-19-MaßnahmenV wegen Anfechtung einer Novellierungsanordnung; Zurückweisung des Antrages auf Aufhebung einer Bestimmung der 3. COVID-19-MaßnahmenV idF BGBl. II 441/2021 wegen Außerkrafttretens im Zeitpunkt der Antragstellung

Rechtssatz

Mit ihrem Hauptantrag begehrt die Antragstellerin, der VfGH möge eine Novellierungsanordnung zu einer im Antragszeitpunkt bereits außer Kraft getretenen Verordnung (Antragspunkt 1) sowie eine weitere Bestimmung einer im Zeitpunkt der Antragstellung bereits außer Kraft getretenen Verordnung (Antragspunkt 2) aufheben. Da diese Bestimmungen die Antragstellerin schon im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr in ihrer Rechtssphäre berühren konnten (sondern allenfalls die im Zeitpunkt der Antragstellung geltende Nachfolgeverordnung, soweit sie die von der Antragstellerin als sachlich geboten erachtete Ausnahme nicht enthalten haben sollte) und auch keine besonderen Umstände geltend gemacht wurden, warum die bereits außer Kraft getretene Bestimmung für die Antragstellerin nach wie vor eine nachteilige Wirkung entfaltet, ist der Hauptantrag (Antragspunkte 1 und 2) schon aus diesem Grund unzulässig (hingewiesen sei noch darauf, dass der mit Antragspunkt 2 des Weiteren begehrte Ausspruch auf Einfügung einer Wortfolge in einen Verordnungstext nicht mehr vom Verordnungskontrollauftrag des Verfassungsgerichtshofes gedeckt und daher ebenfalls unzulässig ist). Entsprechendes gilt für den (als "4." nummerierten) Eventualantrag, der daher ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen ist.

Entscheidungstexte

  • V315/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.02.2022 V315/2021

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, COVID (Corona)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:V315.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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