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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrages wegen postalischer Übermittlung der Beilagen zum Antrag anstelle elektronischer EinbringungSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Mit am 16. August 2021 postalisch aufgegebenem Schriftsatz brachten die Antragsteller einen Parteiantrag auf Normenkontrolle gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG beim Verfassungsgerichtshof ein, der dort am 19. August 2021 einlangte. Diesem Schriftsatz waren Beilagen angeschlossen.
2. Entgegen §14a Abs1 und 4 VfGG iVm §1 VO des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes BGBl II 82/2013 idF BGBl II 221/2016 und §7 Geo-VfGH über die elektronische Durchführung von Verfahren, BGBl II 218/2013, idF BGBl II 235/2016 wurde der Antrag einschließlich der Beilagen nicht elektronisch eingebracht.
3. Mit Verfügung vom 6. September 2021 – zugestellt am 7. September 2021 – forderte der Verfassungsgerichtshof die Antragsteller gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, diesen Mangel innerhalb von zwei Wochen zu beheben oder darzulegen und zu bescheinigen, dass die konkreten technischen Möglichkeiten für eine elektronische Einbringung ausnahmsweise nicht vorlägen.
4. Mit Eingabe vom 15. September 2021 brachten die Antragsteller zwar innerhalb der gesetzten Frist den Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ein, jedoch nicht die Beilagen, und bescheinigten auch kein Hindernis im obigen Sinn. Der Formmangel wurde also nicht vollumfänglich behoben.
5. Der Antrag ist somit gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Parteiantrag, elektronischer RechtsverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:G262.2021Zuletzt aktualisiert am
27.04.2022