RS Vfgh 2022/2/28 G262/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2022
beobachten
merken

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
VfGG §7 Abs2, §14a

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrages wegen postalischer Übermittlung der Beilagen zum Antrag anstelle elektronischer Einbringung

Rechtssatz

Bezugnehmend auf die - unter Hinweis auf §14a VfGG ergangene - Verfügung des VfGH zur elektronischen Übermittlung des postalisch eingebrachten Parteiantrages brachten die Antragsteller zwar den Antrag im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, jedoch nicht die Beilagen, ein. Sie bescheinigten auch kein Hindernis. Dadurch wurde der Formmangel nicht vollumfänglich behoben.

Entscheidungstexte

  • G262/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.02.2022 G262/2021

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Parteiantrag, elektronischer Rechtsverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:G262.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten