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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art144 Abs2Leitsatz
Ablehnung einer Beschwerde betreffend die COVID-19-Testpflicht für Zivildienstleistende in BehindertenheimenRechtssatz
Dem Gesetzgeber ist nicht entgegenzutreten, wenn er auf Grund der in einem Behindertenheim stattfindenden Kontakte mit vulnerablen Personengruppen, und somit wegen Unterschieden im Tatsächlichen, differenzierte Regelungen hinsichtlich der Testpflicht schafft. Die vorgesehene Testpflicht stellt im vorliegenden Kontext keinen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar.
Im Hinblick auf Art18 Abs2 B-VG auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §3 Abs1 COVID-19-MG, BGBl I 12/2020, idF BGBl I 104/2020.
Keine Überschreitung des durch §1 Abs5a COVID-19-MG, BGBl I 12/2020, idF BGBl 23/2021 eröffneten Gestaltungsspielraumes durch Festlegung von unterschiedlichen Testintervallen vor dem Hintergrund der in den Verordnungsakten dokumentierten epidemiologischen Situation und der Unterschiede bei den betroffenen Einrichtungen.
Die in §10 Abs4a Satz 2 bis 4 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl II 58/2021 vorgesehenen Nachweise des Infektionsstatus sind ein geeignetes Mittel, um die (Weiter-)Verbreitung des Virus einzudämmen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, COVID (Corona), Zivildienst, BehinderteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E2707.2021Zuletzt aktualisiert am
04.05.2022