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64/03 LandeslehrerNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung des Hauptantrages und der ersten Eventualanträge auf Aufhebung von Bestimmungen des LandesvertragslehrerpersonenG und des VBG betreffend Bestimmungen über das neue Dienst- und Besoldungsschema und die Ausnahmen vom Anwendungsbereich mangels Beseitigung der Verfassungswidrigkeit im Falle der Aufhebung bzw wegen völlig veränderten Inhalts, der dem Gesetzgeber nicht zusinnbar ist; Zurückweisung der zweiten Eventualanträge wegen zu weiten AnfechtungsumfangesSpruch
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. Anträge
1. Mit den zu G362/2021, G368/2021 und G15/2022 protokollierten, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Anträgen begehren die Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge
"[d]ie Wortfolgen bzw Worte (in der Reihenfolge wie im Gesetzestext) 'die während der Schuljahre 2014/2015, 2015/2016, 2016/2017, 2017/2018 oder 2018/2019 erstmals' [...] 'ein' [...] 'aufgenommen werden' [...] 'bei der ersten in den Schuljahren 2015/2016 bis 2018/2019 (Übergangszeitraum) erfolgenden Anstellung' im §2 Abs2 LVG, BGBl Nr 172/1966 idF BGBl I Nr 211/2013 sowie den §2 Abs3 LVG idF BGBl I Nr 211/2013 zur Gänze",
in eventu zusätzlich zu diesen Bestimmungen "auch die Wortfolgen bzw Worte (in der Reihenfolge wie im Gesetzestext) 'die während der Schuljahre 2014/2015, 2015/2016, 2016/2017, 2017/2018 oder 2018/2019 erstmals' [...] 'ein' [...] 'aufgenommen werden' [...] 'bei der ersten in den Schuljahren 2015/2016 bis 2018/2019 (Übergangszeitraum) erfolgenden Anstellung' im §37 Abs2 VBG, BGBl Nr 86/1948 idF BGBl I Nr 211/2013 sowie den §37 Abs3 VBG idF BGBl I Nr 211/2013 zur Gänze",
in eventu "anstelle der oben (in Antragspunkt 1 bzw 2) bezeichneten Bestimmungen bzw Bestimmungsteile den gesamten 2. Abschnitt des LVG, das Wort 'Übergangsbestimmungen' direkt unter dem Wort '3. Abschnitt' des LVG, den §26 Abs1a LVG zur Gänze je in der geltenden Fassung des LVG (zuletzt mit BGBl I Nr 153/2020 geändert) sowie den gesamten Abschnitt II des VBG und die nachstehenden Zeichenfolgen (inklusive der Kommata am Beginn) ', die vor dem Beginn des Schuljahres 2019/2020 in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson des Bundes aufgenommen werden, wenn nicht anlässlich ihrer Anstellung die Anwendung der Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst festgelegt worden ist (§37 Abs2)' (im ersten Satz) sowie ', sofern das Dienstverhältnis vor dem Beginn des Schuljahres 2019/2020 begonnen hat' (im zweiten Satz) des §90 Abs1 VBG je in der geltenden Fassung des VBG (zuletzt mit BGBl I Nr 136/2021 geändert)" als verfassungswidrig aufheben sowie Kostenersatz zusprechen.
II. Rechtslage
1. §§2 und 26 des Bundesgesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragslehrpersonen der Länder für Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen sowie für Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen (Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG), BGBl 172/1966 idF BGBl I 224/2021, lauten auszugsweise wie folgt (die mit dem Hauptantrag idF BGBl I 211/2013 angefochtenen insoweit unveränderten Bestimmungen sind hervorgehoben):
"2. Abschnitt
Pädagogischer Dienst
Anwendungsbereich
§2. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten, soweit sich aus Abs2 und 3 nichts Abweichendes ergibt, für Landesvertragslehrpersonen im Sinne des §1, deren Dienstverhältnis mit Beginn des Schuljahres 2019/2020 oder danach beginnt.
(2) Personen, die während der Schuljahre 2014/2015, 2015/2016, 2016/2017, 2017/2018 oder 2018/2019 erstmals in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson aufgenommen werden, haben bei der ersten in den Schuljahren 2015/2016 bis 2018/2019 (Übergangszeitraum) erfolgenden Anstellung das Recht festzulegen, ob auf ihr Dienstverhältnis
1. die Bestimmungen dieses Abschnittes oder
2. die Bestimmungen des 3. Abschnittes
Anwendung finden. Diese Festlegung kann wirksam nur schriftlich vorgenommen werden, sie ist Voraussetzung für das Zustandekommen des Dienstvertrages und nicht widerruflich. Die Festlegung wirkt auch für alle später begründeten Dienstverhältnisse als Landesvertragslehrperson zum selben oder zu einem anderen Land. Eine gemäß §37 Abs2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl Nr 86, für ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson des Bundes getroffene Festlegung wirkt auch für ein später begründetes Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson.
(2a) […]
(3) Personen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2014/2015 schon einmal in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land als Lehrperson gestanden sind, unterliegen den Bestimmungen des 3. Abschnittes.
(4) Auf Landesvertragslehrpersonen ist der Abschnitt I des VBG in der jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in Novellen enthaltenen Bestimmungen), insoweit mit den in Abs5 vorgesehenen Maßgaben anzuwenden, als dieser Abschnitt nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen des Abschnittes I des VBG, die sich ausschließlich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen.
[(5)–(13) …]
[…]
3. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§26. (1) Auf die Landesvertragslehrpersonen finden folgende Vorschriften Anwendung:
a) das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl Nr 86,
b) die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl Nr 133,
c) die §§109 und 110 sowie §121 Abs1 Z2 und 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, BGBl Nr 302.
(1a) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Landesvertragslehrpersonen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2019/2020 in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson aufgenommen werden, wenn nicht anlässlich ihrer Anstellung die Anwendung der Sonderbestimmungen für Vertragslehrpersonen im Pädagogischen Dienst schriftlich festgelegt worden ist (§2 Abs2).
[(1b)–(8) …]"
2. §37 Bundesgesetz vom 17. März 1948 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG), BGBl 86/1948 idF BGBl I 153/2020, lautet auszugsweise wie folgt:
"ABSCHNITT II
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst
Anwendungsbereich
§37. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten, soweit sich aus Abs2 und 3 nicht Abweichendes ergibt, für Vertragslehrpersonen des Bundes, deren Dienstverhältnis mit Beginn des Schuljahres 2019/2020 oder danach beginnt.
(2) Personen, die während der Schuljahre 2014/2015, 2015/2016, 2016/2017, 2017/2018 oder 2018/2019 erstmals in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson des Bundes aufgenommen werden, haben bei der ersten in den Schuljahren 2015/2016 bis 2018/2019 (Übergangszeitraum) erfolgenden Anstellung das Recht festzulegen, ob auf ihr Dienstverhältnis
1. die Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst oder
2. die Bestimmungen über Vertragsbedienstete im Lehramt gemäß Abschnitt VIII 3. Unterabschnitt
Anwendung finden. Diese Festlegung kann wirksam nur schriftlich vorgenommen werden, sie ist Voraussetzung für das Zustandekommen des Dienstvertrages und nicht widerruflich. Die Festlegung wirkt auch für alle später begründeten Dienstverhältnisse als Vertragslehrperson. Eine gemäß §2 Abs2 des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 ? LVG, BGBl Nr 172/1966, für ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson getroffene Festlegung wirkt auch für ein später begründetes Bundesdienstverhältnis als Vertragslehrperson.
(2a) Bei einer Vertragslehrperson, die nach §94a übergeleitet wurde und die danach eine wirksame Festlegung gemäß §37 Abs2 Z1 vorgenommen hat, findet die allgemeine Übergangsbestimmung nach §169d Abs9 GehG keine Anwendung. Ihr Besoldungsdienstalter wird bei der Überstellung in die Entlohnungsgruppe pd
1. unverändert beibehalten, wenn die Überstellung aus der Entlohnungsgruppe l 1 erfolgt, oder
2. um zwei Jahre vermindert, wenn die Überstellung aus der Entlohnungsgruppe l 2a 2 erfolgt.
Wenn die Vertragslehrperson bis zum Tag der Wirksamkeit der Überstellung die Überleitungsstufe gemäß §169c Abs7 GehG noch nicht erreicht hat, wird ihr Besoldungsdienstalter mit diesem Tag um eineinhalb Jahre verbessert. Ab der Wirksamkeit der Überstellung gilt die Zielstufe nach §169c Abs1 GehG als erreicht, es findet keine weitere Verbesserung des Besoldungsdienstalters nach §169c Abs7 GehG statt und es gebühren keine Wahrungszulagen mehr.
(3) Personen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2014/2015 schon einmal in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land als Lehrperson gestanden sind, unterliegen den Bestimmungen über Vertragsbedienstete im Lehramt gemäß Abschnitt VIII 3. Unterabschnitt.
(4) Vertragslehrpersonen sind Vertragsbedienstete, die im Lehramt an mittleren und höheren Schulen, an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen, am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien, am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung und an der Uhrmacherfachschule in Karlstein verwendet werden.
(5) Auf Vertragslehrpersonen ist der Abschnitt I anzuwenden, soweit dieser Abschnitt nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen des Abschnittes I, die sich ausschließlich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen.
[(6)–(12) …]"
III. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Die Antragsteller stehen als Landesvertragslehrer in einem Dienstverhältnis mit dem Land Vorarlberg. Mit ihren Klagen gegen das Land Vorarlberg begehrten sie jeweils die Lohndifferenz, die sich für bestimmte Jahre bei einem Wechsel in das "Dienstrecht neu" ergeben hätte, sowie die Feststellung, dass sie berechtigt seien, ein Wahlrecht hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen des zweiten Abschnittes des LVG auf ihre Dienstverhältnisse auszuüben. Mit den Urteilen des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. Oktober sowie vom 3. und 18. November 2021 wurden diese Klagen jeweils abgewiesen.
2. Gegen diese Urteile erhoben die Antragsteller jeweils Berufung; aus Anlass dieser Rechtsmittel stellten sie jeweils unter einem die vorliegenden Gesetzesprüfungsanträge. In der Sache bringen die Antragsteller im Wesentlichen vor, dass das neue Dienstrecht nach §§2 ff. LVG ein lukrativeres Gehaltsschema vorsehe. Dieses komme jedoch nur auf Lehrpersonen zur Anwendung, deren Dienstverhältnis mit Beginn des Schuljahres 2019/2020 oder danach begonnen habe, oder auf Lehrpersonen, die während der Schuljahre 2014/2015 bis 2018/2019 in ein Dienstverhältnis aufgenommen worden seien und von ihrem gesetzlich eingeräumten Optionsrecht Gebrauch gemacht hätten. Es sei unsachlich, dass die Antragsteller im Vergleich zu diesen beiden Personengruppen von einem Wechsel in das neue Dienstrecht ausgeschlossen seien.
Im zu G362/2021 protokollierten Antrag, der in den hier wesentlichen Punkten mit den übrigen Anträgen übereinstimmt, wird zum Anfechtungsumfang Folgendes ausgeführt:
"Mit dem vorliegenden Antrag wendet sich der Antragsteller gegen §2 Abs2 und §2 Abs3 des LVG (BGBl Nr 172/1966) in der mit der Dienstrechtsnovelle 2013 – Pädagogischer Dienst (BGBl I Nr 211/2013) eingeführten und seither (bezüglich der bezeichneten Absätze) unveränderten und hier präjudiziellen Fassung.
Der §2 Abs2 LVG wird im Hinblick auf die nachstehenden Wortfolgen bzw Worte (in der Reihenfolge wie im Gesetzestext) bekämpft: 'die während der Schuljahre 2014/2015, 2015/2016, 2016/2017, 2017/2018 oder 2018/2019 erstmals' [...] 'ein' [...] 'aufgenommen werden' [...] 'bei der ersten in den Schuljahren 2015/2016 bis 2018/2019 (Übergangszeitraum) erfolgenden Anstellung' [...], sodass bei Eliminierung dieser Wortfolgen bzw Wort als erster Satz der Bestimmung nur mehr der folgende übrigbleibt: 'Personen in Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson haben das Recht festzulegen, ob auf ihr Dienstverhältnis 1. die Bestimmungen dieses Abschnittes oder die Bestimmungen des 3. Abschnittes Anwendung finden.' Der Rest des Absatzes wird nicht in Anfechtung gezogen und bleibt unberührt.
§2 Abs3 LVG wird zu Gänze bekämpft.
Aus Sicht des Antragstellers wird damit der geringstmögliche Eingriff in den Willen des Normsetzers vorgenommen. Der übrigbleibende erste Satz behält nach Streichung der angefochtenen Wortfolgen den eindeutigen Sinn bei, einer gewissen Personengruppe ein Wahlrecht in der Anwendung des 2. oder 3. Abschnittes des LVG zu ermöglichen. Diese wird durch die Streichung nur so verändert, dass es sich nicht länger um Personen handelt, die in den Schuljahren 2014/15 bis 2017/18 erstmals in ein Dienstverhältnis aufgenommen wurden, sondern um alle in einem Dienstverhältnis stehenden Landesvertragslehrpersonen, sofern ihr Dienstverhältnis nicht erst mit Beginn des Schuljahres 2019/2020 oder danach beginnt (und der §2 Abs1 LVG zur Anwendung kommt). Dass es [sich] bei dieser nach Streichung der angefochtenen Wortfolgen bzw Worte übrigbleibenden Gruppe nur um all jene Landesvertragslehrpersonen handeln kann, die bereits vor dem Beginn des Schuljahres 2019/2020 in dieser Funktion tätig waren, ergibt sich eben jedenfalls und zwingend aus einer systematischen Interpretation des so 'bereinigten' §2 Abs2 iZm §2 Abs1 LVG sowie dem §26 Abs1a LVG (bezüglich dieser Absätze in der ebenso seither unveränderten Fassung des BGBl I Nr 211/2013). Auch der zweite Satz des §2 Abs2 LVG ('Diese Festlegung kann wirksam nur schriftlich vorgenommen werden, sie ist Voraussetzung für das Zustandekommen des Dienstvertrages und nicht widerruflich.') kann nach der Streichung der bezeichneten Passagen sinnwahrend verstanden werden, und zwar so, dass die Festlegung eben Voraussetzung ist für das Zustandekommen eines neuen Dienstvertrages nach dem PD-Schema.
[…]
Die Normen des §37 Abs2 und Abs3 des VBG sind für den Antragssteller, der im Dienstverhältnis zu einem Land und nicht zum Bund steht, – wiewohl ebenfalls verfassungswidrig – nicht präjudiziell und können daher nicht angegriffen werden. Dies gilt ungeachtet des §2 Abs2a LVG, der in seinem Verweis auf §37 Abs2a VBG so zu verstehen ist, dass in seiner Anwendung auf Landesvertragslehrpersonen tatsächlich nicht von der Festlegung gemäß §37 Abs2 Z1 VBG ausgegangen wird, sondern von jener nach §2 Abs2 Z1 LVG. Der unveränderte Wortlaut der §§37 Abs2 und 3 VBG kann daher unbeachtet bleiben, weil tatsächlich der Wortlaut des §2 Abs2 Z1 LVG (allenfalls in seiner nach Stattgebung dieses Antrags veränderten Fassung) maßgeblich sein wird.
Sollte der VfGH diesbezüglich anderer Auffassung sein, werden eventualiter neben der wie oben geschilderten Anfechtung der §§2 Abs2 und 3 LVG auch die §§37 Abs2 und 3 VBG (BGBl Nr 86/1948) idF BGBl I Nr 211/2013 in Anfechtung gezogen. Der §37 Abs3 wird in diesem Eventualbegehren zur Gänze bekämpft, der §37 Abs2 VBG hingegen im Hinblick auf die nachstehenden Wortfolgen bzw Worte (in der Reihenfolge wie im Gesetzestext) bekämpft: 'die während der Schuljahre 2014/2015, 2015/2016, 2016/2017, 2017/2018 oder 2018/2019 erstmals' [...] 'ein' [...] 'aufgenommen werden' [...] 'bei der ersten in den Schuljahren 2015/2016 bis 2018/2019 (Übergangszeitraum) erfolgenden Anstellung' [...], sodass bei Eliminierung dieser Wortfolgen bzw Worte als erster Satz der Bestimmung nur mehr der folgende übrigbleibt: 'Personen in Dienstverhältnis als Vertragslehrperson des Bundes haben das Recht festzulegen, ob auf ihr Dienstverhältnis 1. die Bestimmungen dieses Abschnittes oder die Bestimmungen des 3. Abschnittes Anwendung finden.' Der Rest des Absatzes wird nicht in Anfechtung gezogen und bleibt unberührt.
Sollte der VfGH in der Streichung der angeführten Bestimmungen bzw Bestimmungsteile der §§2 Abs2, Abs3 LVG (eventualiter auch der §§2 Abs2, Abs3 VBG) eine dem Gesetzgeber nicht zusinnbare Sinnänderung erblicken, wird eventualiter die Vornahme folgender Streichungen begehrt: des gesamten 2. Abschnitts des LVG, des Worts 'Übergangsbestimmungen' direkt unter dem Wort '3. Abschnitt' des LVG, des §26 Abs1a LVG zur Gänze je in der geltenden Fassung des LVG (zuletzt mit BGBl I Nr 153/2020 geändert) sowie des gesamten Abschnitts II des VBG und der nachstehenden Zeichenfolge (inklusive der Kommata am Beginn) im §90 Abs1 VBG je in der geltenden Fassung des VBG (zuletzt mit BGBl I Nr 136/2021 geändert) ', die vor dem Beginn des Schuljahres 2019/2020 in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson des Bundes aufgenommen werden, wenn nicht anlässlich ihrer Anstellung die Anwendung der Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst festgelegt worden ist (§37 Abs2)' (im ersten Satz) sowie ', sofern das Dienstverhältnis vor dem Beginn des Schuljahres 2019/2020 begonnen hat' (im zweiten Satz).
Durch diesen Eingriff würde das neue Regime für Vertragsbedienstete zur Gänze beseitigt, sodass die alten Bestimmungen für Vertragsbedienstete im Lehramt wieder ausschließlich zur Anwendung kämen. Damit wäre die gegenständliche Ungleichbehandlung jedenfalls auch beseitigt (müsste aber zusätzlich ein Reparaturauftrag an den Gesetzgeber erfolgen). Die Streichung des §26 Abs1a LVG ist notwendig, weil die Bestimmungen des 3. Abschnitts nach Streichung des 2. Abschnitts wieder für alle Landesvertragslehrpersonen zur Anwendung gelangen. Aus demselben Grund (weil das Regime des 3. Abschnitts dann wieder das maßgebliche ist), ist auch das Wort 'Übergangsbestimmungen' zu streichen. Wegen des pauschalen Verweises auf das VBG in §26 Abs1 lita LVG und damit nicht auf diesem Wege das neu eingeführte Gehaltsschema für den pädagogischen Dienst (PD-Schema) dennoch zur Anwendung gelangt, ist auch dessen Abschnitt II zu streichen. Die benannten Zeichenfolgen im §90 Abs1 VBG müssen entfallen, weil die Bestimmungen dieses Unterabschnittes dann wiederum für alle Vertragslehrer des Bundes (bzw über den Verweis in §26 Abs1 lita LVG entsprechend für die Landesvertragslehrpersonen) gelten."
3. Die Bundesregierung hat zum zu G362/2021 protokollierten Antrag eine Äußerung erstattet, in der sie den im Antrag erhobenen Bedenken in der Sache im Wesentlichen damit entgegentritt, dass die Übergangsregelung im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liege. Das neue Gehaltsschema diene der Vereinheitlichung und knüpfe an die ebenfalls vereinheitlichende Reform der pädagogischen Ausbildung an. Die vom Antragsteller angestrebte Optionsmöglichkeit für alle Lehrpersonen, ungeachtet ihres Eintritts in das Dienstverhältnis, führe den Zweck der Regelung – ein zeitlich befristetes Wahlrecht nur für in einem bestimmten Zeitraum neueingetretene Lehrpersonen – ad absurdum. Das Fehlen eines allgemeinen Optionsrechts mache das Gesetz nicht unsachlich. Dies gelte auch, wenn die Anwendung des neuen Schemas – bei im Schnitt höherer Lehrverpflichtung und anspruchsvolleren sonstigen lehramtlichen Pflichten – mit einer höheren Entlohnung verbunden sei, weil Unterschiede zwischen einzelnen Elementen des Neuschemas und einzelnen Elementen des Altschemas nicht zur Unsachlichkeit einer Schemareform führen würden. Der Antragsteller vergleiche das neue Gehaltsschema mit dem Gehaltsschema aus seinem Sondervertrag als Berufsschullehrer und wolle das "Beste aus allen Welten" für sich beanspruchen.
Zur Zulässigkeit wird in der Äußerung der Bundesregierung Folgendes ausgeführt:
"Soweit nicht die Tatsache, dass der Antragsteller im Rahmen eines Sondervertrags beschäftigt ist, auch die Anwendung des LVG als denkunmöglich erscheinen lässt, ist zunächst auf den Hauptantrag näher einzugehen.
[…]
Es mag dahinstehen, dass der nach der begehrten Aufhebung verbleibende §2 Abs2 LVG hinsichtlich des optionsberechtigten Personenkreises ('Personen, in Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson,') grammatikalisch nicht korrekt lautet, der Antragsteller verkennt aber jedenfalls bei seinem Begehren, dass die in §2 Abs2 LVG getroffene Regelung für den Zeitraum der Schuljahre 2015/16 bis 2018/19 ein Wahlrecht lediglich anlässlich des in diesem Zeitraum erstmaligen Zustandekommens eines neuen Dienstvertrages, nicht jedoch eine Option in einem laufenden Dienstverhältnis vorsieht. Die vom Antragsteller angestrebte Änderung, die auch aus dem laufenden Dienstverhältnis eine Option in das 'neue' Lehrpersonendienstrecht und damit in die neue Entlohnungsgruppe pd ermöglichen soll, bedürfte daher auch insbesondere einer Aufhebung der Wortgruppe 'Voraussetzung für das Zustandekommen des Dienstvertrages und'. Der Antragsteller hat daher den Anfechtungsumfang zu eng gewählt. Der Hauptantrag und der erste Eventualantrag, auf den dieses Bedenken im selben Ausmaß durchschlägt, sind dementsprechend unzulässig.
[…] Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes soll zudem ein Gesetzesprüfungsverfahren dazu dienen, die behauptete Verfassungswidrigkeit – wenn sie tatsächlich vorläge – zu beseitigen. Unzulässig ist ein Antrag daher dann, wenn die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die beantragte Aufhebung gar nicht beseitigt würde […].
Ein solcher Fall liegt hier vor, wird doch der Antragsteller durch die beantragte Aufhebung nicht dazu in die Lage versetzt, in das 'neue' Lehrpersonendienstrecht zu optieren. Das Ziel des Aufhebungsbegehrens würde somit durch Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen nicht erreicht, weshalb der Hauptantrag und der erste Eventualantrag auch aus diesem Grund unzulässig sind […].
[…] Vor diesem Hintergrund ist auch die Zulässigkeit des zweiten Eventualantrags zu bezweifeln, führt doch auch dieser nicht dazu, dass der Antragsteller in das 'neue' Lehrpersonendienstrecht optieren kann, sondern beseitigt dieses vollumfänglich. Zudem werden mit dem zweiten Eventualantrag der gesamte 2. Abschnitt des LVG sowie weitere Bestimmungen angefochten, weshalb hier jene Grenze erreicht sein dürfte, nach welcher der Verfassungsgerichtshof auch in seiner jüngeren Rechtsprechung von einer pauschalen, zu weit gefassten und dementsprechend unzulässigen Anfechtung ausgeht […].
Der zweite Eventualantrag erweist sich weiters auch mangels Darlegung der Bedenken im Einzelnen als unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes müssen gemäß §62 Abs1 VfGG Bedenken gegen jede einzelne angefochtene Bestimmung vorgebracht werden. Es reicht nicht aus, Bedenken gleichsam pauschal auf einzelne Bestimmungen des angefochtenen Gesetzes zu übertragen […]." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)
4. Das Land Vorarlberg hat zum zu G362/2021 protokollierten Antrag als beteiligte Partei eine Äußerung erstattet, in der den Behauptungen des Antragstellers entgegengetreten wird. Der Antragsteller vergleiche das neue Gehaltsschema mit jenem seines Sondervertrages als Berufsschullehrer; er greife dabei nur einzelne Jahre heraus, in denen der Verdienst nach dem neuen Gehaltsschema höher sei. Allerdings ergebe eine gesamthafte Gegenüberstellung, dass das neue Gehaltsschema erst ab dem 21. Dienstjahr ein höheres Jahresentgelt aufweise und die Lebensverdienstsumme dort überhaupt erst ab dem 32. Dienstjahr höher sei. Der Vergleich des Antragstellers laufe auf ein unzulässiges "Rosinenpicken" hinaus. Durch die Übergangsregelung sei dies vermieden worden. Sie bezwecke gerade die Gleichbehandlung von Lehrpersonen im Hinblick auf den Lebensverdienst. Dass es dabei zu Abweichungen bezüglich des Gehalts für bestimmte Jahre komme, liege nicht nur im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, es sei eine zwingende Folge des angestrebten Regelungszweckes.
Zur Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen wird in der Äußerung des Landes Vorarlberg Folgendes ausgeführt:
"[…] Im vorliegenden Fall liegt ein sogenannter 'Sonderdienstvertrag' vor, dem die Ermächtigung für sondervertragliche Vereinbarung für Lehrer an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, Geschäftszahl 715/4-III7d/16/2001, zugrunde liegt. Das Dienstverhältnis beruht daher – insbesondere was das in Rede stehende Entgelt angeht – auf privatrechtlicher Vereinbarung.
Der Antragsteller geht daher unrichtig davon aus, dass die zu behandelnde Rechtsfrage der Vergleich zwischen 'altem Dienstrecht' (3. Abschnitt des LVG) mit 'neuem Dienstrecht' (2. Abschnitt des LVG) wäre; vielmehr geht es nur darum, ob die privatrechtliche Vereinbarung zwischen den Parteien rechtswidrig ist.
Daraus folgt, dass die klagende Partei eine Bestimmung des LVG als verfassungswidrig bekämpfen will, die im vorliegenden Fall ohnedies nicht präjudiziell ist, da es um den Vergleich eines Sonderdienstvertrages mit dem zweiten Abschnitt des LVG geht."
IV. Zur Zulässigkeit
1. Die – in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen – Anträge sind unzulässig.
2. Ein auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützter Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen kann gemäß §62 Abs2 VfGG nur dann gestellt werden, wenn das Gesetz vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht des Antragstellers wäre. Eine Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG setzt daher voraus, dass die angefochtene Bestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des ordentlichen Gerichtes im Anlassfall bildet (VfSlg 20.029/2015; vgl VfSlg 20.010/2015).
Das Erstgericht hat jene Normen, deren Verfassungswidrigkeit die Antragsteller behaupten und die sie mit ihrem Hauptantrag anfechten, angewendet. Diese Bestimmungen sind somit als präjudiziell anzusehen.
3. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.
Aus dieser Grundposition folgt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Umfang der in Prüfung gezogenen Norm nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011). Der Antragsteller hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Antragstellers teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014, 20.070/2016; VfGH 13.10.2016, G640/2015; 12.12.2016, G105/2016).
Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Gesetzesstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015; 10.10.2016, G662/2015), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl zB VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Gesetzesvorschrift dieser ein völlig veränderter, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015, 20.102/2016).
Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Zunächst ist ein Antrag nicht zu weit gefasst, soweit der Antragsteller solche Normen anficht, die präjudiziell sind und mit präjudiziellen Bestimmungen in untrennbarem Zusammenhang stehen; dabei darf aber nach §62 Abs1 VfGG nicht offen bleiben, welche Gesetzesvorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des Antragstellers aus welchem Grund aufgehoben werden soll (siehe mwN VfGH 2.3.2015, G140/2014 ua; vgl auch VfGH 10.12.2015, G639/2015; 15.10.2016, G103/2016 ua). Ist ein solcher Antrag in der Sache begründet, hebt der Verfassungsgerichtshof aber nur einen Teil der angefochtenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf, so führt dies – wenn die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen – im Übrigen zur teilweisen Abweisung des Antrages (VfSlg 19.746/2013; VfGH 5.3.2014, G79/2013 ua).
Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die nicht präjudiziell sind (insofern ist der Antrag zu weit gefasst), die mit den präjudiziellen (und nach Auffassung des Antragstellers den Sitz der Verfassungswidrigkeit bildenden) Bestimmungen aber vor dem Hintergrund der Bedenken in einem Regelungszusammenhang stehen, so ist zu differenzieren: Sind diese Bestimmungen von den den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers bildenden präjudiziellen Bestimmungen offensichtlich trennbar, so führt dies zur teilweisen Zurückweisung des Antrages. Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die mit den präjudiziellen, den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers bildenden Bestimmungen in einem so konkreten Regelungszusammenhang stehen, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ihre Aufhebung im Fall des Zutreffens der Bedenken erforderlich sein könnte (sind diese Bestimmungen also nicht offensichtlich trennbar), so ist der Antrag insgesamt zulässig (VfSlg 20.111/2016). Dies gilt nach dem vorhin Gesagten aber keinesfalls dann, wenn Bestimmungen mitangefochten werden (etwa alle eines ganzen Gesetzes), gegen die gar keine konkreten Bedenken vorgebracht werden und zu denen auch kein konkreter Regelungszusammenhang dargelegt wird (VfSlg 19.894/2014; VfGH 29.9.2015, G324/2015; 15.10.2016, G183/2016 ua).
3.1. Die Antragsteller fechten mit ihrem Hauptantrag bestimmte Teile des §2 Abs2 LVG und den gesamten Abs3 leg cit an. Nach diesem Aufhebungsumfang würde sich das Optionsrecht in §2 Abs2 LVG auf Personen "in Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson" beziehen. Der Auffassung der Antragsteller zufolge würde das Optionsrecht demnach auch auf alle bestehenden Dienstverhältnisse zur Anwendung kommen. Die Bundesregierung wendet in ihrer Gegenschrift jedoch zutreffend ein, dass sich aus dem weiteren Wortlaut des §2 Abs2 LVG, nach dem die Festlegung auf eine Option eine "Voraussetzung für das Zustandekommen des Dienstvertrages" und "unwiderruflich" ist sowie für "alle später begründeten Dienstverhältnisse" wirkt, ergeben würde, dass das Optionsrecht (weiterhin) nur auf das erstmalige Zustandekommen eines Dienstverhältnisses anwendbar ist. Die von den Antragstellern behauptete Verfassungswidrigkeit, dass das Optionsrecht nicht auch auf ältere Dienstverhältnisse zur Anwendung kommt, wäre damit also nicht beseitigt (vgl zB VfGH 23.2.2017, G338/2016; 21.6.2017, G266/2016; 21.9.2017, G83/2017).
Im Übrigen wären die Anträge selbst unter der Annahme, dass die von den Antragstellern begehrte Aufhebung zur Einräumung eines Optionsrechts für alle bestehenden (auch sondervertraglichen) Dienstverhältnisse führt, unzulässig. Dadurch würde nämlich die Bestimmung des §2 Abs2 LVG, die beim Optionsrecht ausdrücklich nur auf innerhalb des Übergangszeitraums erstmals begründete Dienstverhältnisse abstellt (siehe auch Abs3 leg cit zum ausdrücklichen Ausschluss älterer Dienstverhältnisse vom neuen Dienstrecht), einen völlig veränderten, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbaren Inhalt erhalten (vgl zB VfGH 21.9.2017, G83/2017; 1.3.2018, G285/2017; 6.3.2019, G316/2018).
Soweit die Antragsteller hingegen eine Verfassungswidrigkeit auch darin sehen, dass das neue Dienstrecht nicht auf zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits im Dienststand befindliche Lehrpersonen, sondern nur auf neubegründete Dienstverhältnisse zur Anwendung kommt, hätten sie auch §2 Abs1 LVG anfechten müssen. Erst aus dieser Bestimmung ergibt sich nämlich, dass das neue Dienstrecht nur auf Dienstverhältnisse anzuwenden ist, die mit Beginn des Schuljahres 2019/2020 beginnen. Ohne die Aufhebung dieser Bestimmung wäre die behauptete Verfassungswidrigkeit also wiederum nicht beseitigt.
Die Hauptanträge sind daher unzulässig.
3.2. Aus den dargelegten Gründen erweisen sich die ersten Eventualanträge, die sich jeweils auf dieselben Bestimmungen und bloß zusätzlich auch auf die parallelen Bestimmungen des VBG beziehen, ebenfalls als unzulässig.
3.3. Die zweiten Eventualanträge, mit denen die Antragsteller im Wesentlichen jeweils die Aufhebung des gesamten 2. Abschnitts des LVG sowie des gesamten Abschnitts II des VBG begehren, beziehen sich neben den in den Anlassverfahren präjudiziellen Bestimmungen auch auf nicht präjudizielle Bestimmungen. Die Antragsteller erheben ausschließlich das Bedenken, dass es ihnen auf Grund der Bestimmungen über den Anwendungsbereich des 2. Abschnitts des LVG nicht möglich sei, in dieses Dienstrecht zu optieren, und dass das dort vorgesehene Gehaltsschema gegenüber jenem nach dem alten Dienstrecht eine unsachliche Bevorzugung neuer Dienstverhältnisse darstelle. In Bezug auf alle anderen Bestimmungen dieses Abschnitts des LVG – also jene, die weder den Anwendungsbereich noch die Besoldung im neuen Dienstrecht regeln – sowie in Bezug auf die Bestimmungen des 2. Abschnitts des VBG haben die Antragsteller weder einzelnen Bestimmungen konkret zugeordnete Bedenken vorgebracht (vgl dazu nur VfGH 2.3.2015, G140/2014 ua) noch einen konkreten Regelungszusammenhang zu den präjudiziellen Bestimmungen dargelegt. Die zweiten Eventualanträge sind insofern zu weit und damit unzulässig.
V. Ergebnis
1. Die Anträge sind daher als unzulässig zurückzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Prüfungsumfang, Dienstrecht, Lehrer, Landeslehrer, VertragsbediensteteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:G362.2021Zuletzt aktualisiert am
27.04.2022