RS Vfgh 2022/3/1 V24/2022

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Veröffentlicht am 01.03.2022
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
6. COVID-19-SchutzmaßnahmenV BGBl II 537/2021
VfGG §7 Abs2, §57 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung von Bestimmungen der 6. COVID-19-MaßnahmenV betreffend Ausgangsregelungen und Betretungsregelungen von Kundenbereichen, Gastgewerbe- und Beherbergungsbetrieben, Sportstätten sowie Freizeit und Kultureinrichtungen mangels Darlegung der aktuellen Betroffenheit hinsichtlich aller angefochtenen Bestimmungen im Einzelnen

Rechtssatz

Die Antragstellerin führt zu ihrer Antragslegitimation lediglich den Normgehalt der angefochtenen Bestimmungen aus und behauptet ihre aktuelle Betroffenheit, ohne diese aber im Einzelnen zu allen angefochtenen Bestimmungen näher und für den VfGH nachvollziehbar darzulegen, etwa inwiefern sie beabsichtigt hätte, im maßgeblichen Zeitraum öffentliche und nicht-öffentliche Sportstätten, Freizeit- und Kultureinrichtungen aufzusuchen, daran aber gehindert gewesen zu sein.

Entscheidungstexte

  • V24/2022
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 01.03.2022 V24/2022

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Bedenken, COVID (Corona), VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:V24.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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