RS Vfgh 2022/3/1 A25/2021

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Veröffentlicht am 01.03.2022
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Index

L0015 LVerwaltungsgericht

Norm

B-VG Art137 / Liquidierungsklage
B-VG Art137 / sonstige Klagen
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung der Klage einer Verwaltungsrichterin gegen die Gemeinde Wien auf Auszahlung einer Entgeltdifferenz mangels Zuständigkeit; Entscheidung über die Höhe durch noch ausstehenden Bescheid zu bestimmen

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wurde zwar dem Grunde nach über einen Anspruch auf Auszahlung der im Bescheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien hinsichtlich des Zeitraums und der Gehaltsstufe bestimmten Bezüge abgesprochen, allerdings wurde die konkrete Höhe des zustehenden Betrages noch nicht festgesetzt. Aus diesem Grund richtet sich das Begehren der Klägerin nicht bloß auf die Liquidierung von Bezügen, nämlich den technischen Vorgang ihrer Auszahlung. Über die strittige Höhe des der Klägerin gebührenden Anspruches hätte - auf ihren Antrag hin - die zuständige Behörde mit Bescheid zu entscheiden, zumal ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung besteht, in welcher Höhe ihr dieser Anspruch zusteht. Da somit über die tatsächliche Bemessung der Höhe des Klagsanspruches durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erkennen ist, sind die Prozessvoraussetzungen des Art137 B-VG nicht gegeben und ist der VfGH nicht zuständig, über das Klagsbegehren zu entscheiden.

Entscheidungstexte

  • A25/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 01.03.2022 A25/2021

Schlagworte

VfGH / Klagen, VfGH / Zuständigkeit, Verwaltungsgericht, Richter, Bezüge, Liquidierungsklage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:A25.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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