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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrages auf Aufhebung von §231 Abs2 ABGB betreffend die Leistung von Kindesunterhalt im Falle gemeinsamer BetreuungSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
Der Antragsteller behauptet – pauschal – die Verfassungswidrigkeit des §231 Abs2 ABGB wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art7 B-VG und Art2 StGG, das Legalitätsprinzip gemäß Art18 B-VG, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK sowie gegen das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern. Nach der Rechtsauffassung des Antragstellers führe die zu den angefochtenen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einer "doppelten Unterhaltsverpflichtung" des minderbetreuenden Elternteiles, weil dessen Betreuung nicht als Unterhaltsleistung gewertet werde.
Das Vorbringen des Antragstellers lässt die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Der Antragsteller verkennt, dass Ausmaß und Verhältnis der Betreuung beider Elternteile im Rahmen der Festsetzung des Geldunterhaltes gemäß §231 Abs2 ABGB berücksichtigt werden. Die behauptete "doppelte Unterhaltsverpflichtung" des minderbetreuenden Elternteiles liegt daher nicht vor. Im Übrigen ist es aus dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes nicht unsachlich, dass gelegentliche Zuwendungen von Naturalleistungen mit Schenkungsabsicht nicht als Unterhaltsleistungen zu qualifizieren sind (vgl dazu zB OGH 14.7.1993, 3 Ob 526/93).
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, Unterhalt, KinderEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:G87.2022Zuletzt aktualisiert am
27.04.2022