RS Vfgh 2022/3/17 G87/2022

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Veröffentlicht am 17.03.2022
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1b
ABGB §231 Abs2
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Ablehnung eines Parteiantrages auf Aufhebung von §231 Abs2 ABGB betreffend die Leistung von Kindesunterhalt im Falle gemeinsamer Betreuung

Rechtssatz

§231 Abs2 ABGB verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, das Legalitätsprinzip, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie gegen das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern. Der Antragsteller verkennt, dass Ausmaß und Verhältnis der Betreuung beider Elternteile im Rahmen der Festsetzung des Geldunterhaltes gemäß §231 Abs2 ABGB berücksichtigt werden. Die behauptete "doppelte Unterhaltsverpflichtung" des minderbetreuenden Elternteiles liegt daher nicht vor. Im Übrigen ist es aus dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes nicht unsachlich, dass gelegentliche Zuwendungen von Naturalleistungen mit Schenkungsabsicht nicht als Unterhaltsleistungen zu qualifizieren sind.

Entscheidungstexte

  • G87/2022
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 17.03.2022 G87/2022

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, Unterhalt, Kinder

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:G87.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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