RS Vfgh 2022/3/17 G7/2022 ua

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Veröffentlicht am 17.03.2022
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82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
COVID-19-MaßnahmenG §1
6. COVID-19-SchutzmaßnahmenV
VfGG §7 Abs2, §57 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung von Haupt- und Eventualantrag auf Aufhebung von Bestimmungen der 6. COVID-19-SchutzmaßnahmenV mangels Darlegung der aktuellen Betroffenheit; Zurückweisung des Antrages auf Aufhebung einer Verordnungsermächtigung im COVID-19-MaßnahmenG mangels Eingriffs in die Rechtssphäre

Rechtssatz

Die Antragstellerin führt zu ihrer Antragslegitimation nach Art139 Abs1 Z3 B-VG lediglich den Normgehalt der angefochtenen Verordnungsbestimmungen aus und behauptet ihre aktuelle Betroffenheit, ohne diese aber im Einzelnen zu allen angefochtenen Verordnungsbestimmungen näher und für den Verfassungsgerichtshof nachvollziehbar darzulegen, etwa auch, inwiefern sie beabsichtigt hätte, im maßgeblichen Zeitraum nicht-öffentliche Sportstätten oder Freizeit- und Kultureinrichtungen aufzusuchen. Das Erfordernis solcher Darlegungen durch die Antragstellerin besteht auch dann, wenn bestimmte Annahmen im Hinblick auf die sonst geschilderte Situation naheliegen mögen.

Die nach Art140 Abs1 Z1 litc B-VG angefochtene Gesetzesbestimmung ist eine Verordnungsermächtigung, die sich an den Verordnungsgeber richtet und schon aus diesem Grund für sich allein nicht unmittelbar in die Rechtssphäre der Antragstellerin einzugreifen vermag. Angesichts der Unzulässigkeit des gleichzeitig gestellten Verordnungsprüfungsantrages scheidet auch die amtswegige Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens durch den VfGH aus.

Entscheidungstexte

  • G7/2022 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 17.03.2022 G7/2022 ua

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Bedenken, COVID (Corona), VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:G7.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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