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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung von Haupt- und Eventualantrag auf Aufhebung von Bestimmungen der 6. COVID-19-SchutzmaßnahmenV mangels Darlegung der aktuellen Betroffenheit; Zurückweisung des Antrages auf Aufhebung einer Verordnungsermächtigung im COVID-19-MaßnahmenG mangels Eingriffs in die RechtssphäreRechtssatz
Die Antragstellerin führt zu ihrer Antragslegitimation nach Art139 Abs1 Z3 B-VG lediglich den Normgehalt der angefochtenen Verordnungsbestimmungen aus und behauptet ihre aktuelle Betroffenheit, ohne diese aber im Einzelnen zu allen angefochtenen Verordnungsbestimmungen näher und für den Verfassungsgerichtshof nachvollziehbar darzulegen, etwa auch, inwiefern sie beabsichtigt hätte, im maßgeblichen Zeitraum nicht-öffentliche Sportstätten oder Freizeit- und Kultureinrichtungen aufzusuchen. Das Erfordernis solcher Darlegungen durch die Antragstellerin besteht auch dann, wenn bestimmte Annahmen im Hinblick auf die sonst geschilderte Situation naheliegen mögen.
Die nach Art140 Abs1 Z1 litc B-VG angefochtene Gesetzesbestimmung ist eine Verordnungsermächtigung, die sich an den Verordnungsgeber richtet und schon aus diesem Grund für sich allein nicht unmittelbar in die Rechtssphäre der Antragstellerin einzugreifen vermag. Angesichts der Unzulässigkeit des gleichzeitig gestellten Verordnungsprüfungsantrages scheidet auch die amtswegige Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens durch den VfGH aus.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Bedenken, COVID (Corona), VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:G7.2022Zuletzt aktualisiert am
02.05.2022