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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3, Art139 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Individualantrags auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen der 5. COVID-19-SchutzmaßnahmenVSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).
Der Antrag behauptet die Gesetzwidrigkeit von §2 sowie der Zeichenfolge "2," in §21 Abs1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 5. COVID-19-SchuMaV), BGBl II 465/2021 idF BGBl II 467/2021: Die angefochtene Ausgangsregelung sei nicht unerlässlich iSv §6 COVID-19-MG sowie ohne Wirkung; es fehle auch an einer entsprechenden aktenmäßigen Dokumentation. Weiters widerspreche die Anordnung den Empfehlungen der Corona-Kommission. Schließlich verletze die bundeseinheitliche Ausgangsregelung trotz unterschiedlicher epidemiologischer Lage in den einzelnen Bundesländern den Gleichheitssatz.
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 17.3.2022, V294/2021) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetz- bzw Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat seine Entscheidungsgrundlagen auch im Hinblick auf die Empfehlungen der Corona-Kommission hinreichend im Verordnungsakt dokumentiert. Nach der gegebenen epidemiologischen Situation war der BMSGPK auch nicht gehalten, die Ausgangsregelung regional zu differenzieren.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, COVID (Corona), VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:V293.2021Zuletzt aktualisiert am
27.04.2022