TE Vfgh Beschluss 2022/3/18 V257/2021

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Veröffentlicht am 18.03.2022
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
COVID-19-SchulV 2021/22 BGBl II 374/2021 idF BGBl II 434/2021 §5 Abs3 , §16 Abs1, §24 Abs1, §33 Abs1
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Ablehnung eines Individualantrages auf Aufhebung von Bestimmungen der COVID-19-SchulV 2021/22 betreffend die Nachweispflicht einer geringen epidemiologischen Gefahr für das Lehr-und Verwaltungspersonal an Schulen

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).

Der Antrag behauptet die Gesetzwidrigkeit von §5 Abs3, §16 Abs1, §24 Abs1 sowie §33 Abs1 erster Satz der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2021/22 (COVID-19-Schulverordnung 2021/22 – C-SchVO 2021/22), BGBl II 374/2021 idF BGBl II 434/2021: Die Regelung über die COVID-19-Nachweispflicht einer geringen epidemiologischen Gefahr für das Lehr- und Verwaltungspersonal an Schulen ("3G-Regel") sei von einer unzuständigen Behörde erlassen worden und verstoße gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf körperliche Unversehrtheit (Art3 GRC sowie Art3 und 8 EMRK) und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG, Art7 B-VG).

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und der in den vorgelegten Verordnungsakten dokumentierten Entscheidungsgrundlagen sowie im Hinblick auf Art14 Abs1 iVm Art18 Abs2 und Art14 Abs2 letzter Satz B-VG lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich darüber hinaus, dass die angefochtene Regelung weder die Vorgaben von Art3 GRC sowie Art3 und 8 EMRK verletzt (siehe VfGH 24.6.2021, V87/2021; 24.6.2021, V90/2021 ua; 24.6.2021, V131/2021) noch unsachlich ausgestaltet ist (siehe VfGH 3.3.2022, V231/2021).

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse und Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Ablehnung, COVID (Corona)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:V257.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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