Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemeinLeitsatz
Zurückweisung des Hauptantrages auf Aufhebung der gesamten 4. COVID-19-SchutzmaßnahmenV mangels Darlegung der unmittelbaren Betroffenheit durch sämtliche Bestimmungen; Zurückweisung auch der Eventualanträge mangels Erkennbarkeit, wie sich diese gestellten Begehren zueinander verhaltenRechtssatz
Der Antragsteller hat in seinem Hauptantrag weder dargetan, dass er von sämtlichen Bestimmungen der 4. COVID-19-MV unmittelbar betroffen ist noch ist dies für den VfGH erkennbar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern der Antragsteller durch §15 4. COVID-19-MV, der Zusammenkünfte im Spitzensport regelt, oder §18 leg cit, der die Verpflichtung von Betreibern (ua) diverser Betriebsstätten, Sportstätten, Freizeit- oder Kultureinrichtungen zur Erhebung von Kontaktdaten normiert, unmittelbar betroffen sein sollte. Eine unmittelbare Betroffenheit ist beispielsweise auch nicht im Hinblick auf §22 4. COVID-19-MV erkennbar, der bestimmte Grundsätze bei der Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach §10 COVID-19-MG und §28 EpiG vorsieht. Darüber hinaus hat der Antragsteller gegen die genannten Bestimmungen keine eigenständigen Bedenken vorgebracht.
Da für den VfGH weder aus dem konkreten Aufhebungsbegehren noch aus dem Antragsvorbringen mit hinreichender Deutlichkeit hervorgeht, in welchem Verhältnis diese eventualiter gestellten Anträge stehen, sind diese bereits aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Bedenken, COVID (Corona), VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:V86.2022Zuletzt aktualisiert am
02.05.2022