RS Vfgh 2022/3/18 V85/2022

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Veröffentlicht am 18.03.2022
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
COVID-19-MaßnahmenG §2, §3
4. COVID-19-MaßnahmenVO BGBI II 34/2022 §4 Abs3, §5 Abs1, §5 Abs4, §6 Abs1, §11 Abs4
VfGG §7 Abs2, §57 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrages auf Aufhebung von Bestimmungen der 4. COVID-19-MaßnahmenV betreffend die Verpflichtung zur Vorlage eines 2 G-Nachweises für die Benutzung bzw das Betreten von Seilbahnen, Kundenbereichen von Betriebsstätten des Handels, Gastgewerbebetrieben sowie Alten- und Pflegeheimen mangels Zuordnung der Bedenken zu den einzelnen Bestimmungen

Rechtssatz

Der Antragsteller unterlässt es im Rahmen der Darlegung seiner Bedenken, seine Bedenken den einzelnen von ihm angefochtenen Bestimmungen der 4. COVID-19-MV zuzuordnen. Lediglich pauschal wird darauf hingewiesen, dass "[j]ene Regeln der gegenständlichen Verordnung, welche die Verpflichtung eines 2 G Nachweises vorsehen, insbesondere die eingangs zitierten Regelungen der gegenständlichen Verordnung [...] verfassungswidrig, unsachlich, willkürlich und unverhältnismäßig" seien und dass diese "den fundamentalen Grundrechten des Antragstellers, insbesondere dem Gleichheitsgrundsatz, dem Recht auf Freizügigkeit, dem Recht auf persönliche Freiheit sowie dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens" widersprächen.

Entscheidungstexte

  • V85/2022
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 18.03.2022 V85/2022

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Bedenken, COVID (Corona)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:V85.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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