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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung eines Antrages auf Aufhebung von Bestimmungen der 4. COVID-19-MaßnahmenV betreffend die Verpflichtung zur Vorlage eines 2 G-Nachweises für die Benutzung bzw das Betreten von Seilbahnen, Kundenbereichen von Betriebsstätten des Handels, Gastgewerbebetrieben sowie Alten- und Pflegeheimen mangels Zuordnung der Bedenken zu den einzelnen BestimmungenRechtssatz
Der Antragsteller unterlässt es im Rahmen der Darlegung seiner Bedenken, seine Bedenken den einzelnen von ihm angefochtenen Bestimmungen der 4. COVID-19-MV zuzuordnen. Lediglich pauschal wird darauf hingewiesen, dass "[j]ene Regeln der gegenständlichen Verordnung, welche die Verpflichtung eines 2 G Nachweises vorsehen, insbesondere die eingangs zitierten Regelungen der gegenständlichen Verordnung [...] verfassungswidrig, unsachlich, willkürlich und unverhältnismäßig" seien und dass diese "den fundamentalen Grundrechten des Antragstellers, insbesondere dem Gleichheitsgrundsatz, dem Recht auf Freizügigkeit, dem Recht auf persönliche Freiheit sowie dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens" widersprächen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Bedenken, COVID (Corona)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:V85.2022Zuletzt aktualisiert am
29.04.2022