Norm
AktG §225e Abs4Rechtssatz
§ 225e Abs 4 AktG ist insoweit teleologisch zu reduzieren, als ein Rekurs (Revisionsrekurs) eines Antragstellers den übrigen Antragstellern nicht zuzustellen ist; diese haben auch kein Recht, dazu eine Rekursbeantwortung (Revisionsrekursbeantwortung) zu erstatten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Überprüfungsverfahren, Überprüfung des Umtauschverhältnisses, Zustellung, Rekurs, Revisionsrekurs, Rekursbeantwortung, Revisionsrekursbeantwortung, ÄußerungsmöglichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133932Im RIS seit
27.04.2022Zuletzt aktualisiert am
27.04.2022