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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des M in K, gegen den Bundesminister für Justiz in einer Angelegenheit des Strafvollzuges, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit eine vom Landesgericht für Strafsachen Wien verhängte vierjährige Freiheitsstrafe in der Justizanstalt Stein an der Donau. In der vorliegenden Beschwerde macht der Beschwerdeführer "strafbare Verletzungen der Amtspflicht und verwandte strafbare Handlungen durch die Vollzugsbehörde - Anstaltsleitung der Justizanstalt Hirtenberg" geltend und bringt dazu vor, das Bundesministerium für Justiz als Oberste Vollzugsbehörde habe ihm ohne genauere Begründung zur Geschäftszahl 411-684/5-V6/1995, mündlich durch den Kommandanten der Justizanstalt Wilhelmshöhe (Lungenheilanstalt) mitgeteilt, daß das Bundesministerium für Justiz zu den von ihm eingebrachten Beschwerden "keinen Grund zu Einschreitungen gegen die Anstaltsleitung der Justizanstalt Hirtenberg und dessen Vorgangsweisen sehe". Damit sei der ordentliche Beschwerdeweg ausgeschöpft, ohne daß eine Abhilfe der Mißstände erfolgt sei. 1993 habe er nach eineinhalb Jahren Beschäftigung als Lackierer im strafvollzugseigenen KFZ-Betrieb den Antrag um neuerliche Arbeitseinteilung aus gesundheitlichen Gründen gestellt, sei aber nicht wie vorgesehen im Gärtnerbetrieb, sondern im "Bauhof" zu gesundheitsgefährdenden Arbeiten wie Schleifen, Reinigen mit Lösungsmitteln, Zellenrenovierung, Anstrich- und Lackiererarbeiten zugewiesen worden. Diese ihm zugewiesenen Arbeiten hätten schwerste Gesundheitsschäden bewirkt, da die nötigen Sicherheitsmaßnahmen (Atemschutzgeräte, Belüftung) nicht eingehalten worden seien. Bis heute sei seine Gesundheit schwer beschädigt. Im übrigen schildert der Beschwerdeführer die näheren diagnostischen und therapeutischen Vorgänge und schließt zusammenfassend wie folgt:
"Erhebe ich die Beschwerde, mit allen Rechtsfolgen, gegen die Entscheidungen (und nicht Bearbeiteten) des Leiters
d. Strafvollzug d. JA.-Hirtenberg, HR. Olt S, wegen Mißbrauchs der Amtsgewalt § 302 StVG und Quälen u. vernachlässigen eines Gefangenen § 312 ff.StVG., wegen unterlassung der Amtspflicht, sowie herbeiführung irreversibler Erkrankungen in zwei Fällen".
Zur weiteren Ausführung dieser Beschwerde stellte der Beschwerdeführer gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und legte ein Vermögensbekenntnis bei.
Nach dem Wortlaut der "Zusammenfassung" der Beschwerdebehauptungen ist davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer nicht Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, sondern allenfalls Strafanzeigen beim Landesgericht für Strafsachen oder der zuständigen Staatsanwaltschaft erheben wollte (die Tatbestände des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB (nicht StVG) und des Quälens und Vernachlässigens eines Gefangenen gemäß § 312 StGB sind strafrechtlich ahndbare Delikte), die der Rechtsprechung der ordentlichen Strafgerichtsbarkeit unterliegen. Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ist daher im Sinne des Art. 131 B-VG nicht gegeben.
Insoweit der Beschwerdeführer "Unterlassung der Amtspflicht" sowie "Herbeiführung irreversibler Erkrankungen" behauptet, macht er erkennbar geltend, die belangte Behörde habe die ihr obliegende Aufsichtspflicht über die ihr unterstellten Organe verletzt.
Gemäß § 122 StVG haben Strafgefangene das Recht, durch Ansuchen und Beschwerden das Aufsichtsrecht der Vollzugsbehörden anzurufen. Auf solche Ansuchen oder Beschwerden braucht den Strafgefangenen jedoch kein Bescheid erteilt zu werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers hat daher der Strafgefangene kein subjektives Recht auf Ausübung dieses Aufsichtsrechtes. Interessen, die durch keinen Rechtsanspruch gesichert sind, können aber nicht Gegenstand einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde sein (vgl. auch hg. Erkenntnis vom 3. April 1980, Zl. 583/80, u.a.). Insbesondere die Mitteilung, daß sich eine Behörde nicht bestimmt finde, in Handhabung ihres Aufsichtsrechtes eine Verfügung zu treffen, welche die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtslage ändern würde, ist kein vor dem Verwaltungsgerichtshof anfechtbarer Bescheid (vgl. auch hg. Beschluß vom 9. Juni 1971, VfSlg. 6456, hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1950, VwSlg. 1269/A, u.a.). Sollte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Art seiner ärztlichen Behandlung (oder Nichtbehandlung) Beschwerde erheben wollen, sei er auf die Bestimmung des § 120 Abs. 1 letzter Satz StVG verwiesen.
Die Beschwerde war daher aus den genannten Gründen gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren (insbesondere ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens) in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Damit erübrigt sich auch eine Entscheidung des Berichters über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Verletzung der Entscheidungspflicht Nichtbehördliche AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996200278.X00Im RIS seit
25.01.2001