TE Vwgh Erkenntnis 1996/6/5 96/20/0334

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Veröffentlicht am 05.06.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des S in G, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. November 1995, Zl. 4.347.702/1-III/13/95, betreffend die Zurückweisung einer Berufung in einer Asylangelegenheit, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste am 21. August 1995 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 25. August 1995 Asyl.

Mit Bescheid vom 4. September 1995 wies das Bundesasylamt den Asylantrag "ab", weil der Beschwerdeführer die Änderung seiner im Antrag angegebenen Anschrift nicht bekanntgegeben habe, sodaß die Ladung zur Einvernahme nicht zustellbar gewesen sei. Inhaltlich bedeutete dies eine Zurückweisung des Asylantrages (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 1994, Zlen. B 1219/93, 1698/93 und 397/94, dem sich der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt angeschlossen hat).

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers zurück. Sie führte aus, der erstinstanzliche Bescheid sei dem Beschwerdeführer am 2. Oktober 1995 tatsächlich zugekommen, sodaß der 16. Oktober 1995 der letzte Tag der Berufungsfrist gewesen sei.

Die am 14. November 1995 eingebrachte Berufung sei daher verspätet gewesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß er den erstinstanzlichen Bescheid am 2. Oktober 1995 persönlich behob und die Berufung erst am 14. November 1995 einbrachte. Er stützt sich darauf, daß er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 23. November 1995 angegeben habe, ihm

"sei von Freunden mitgeteilt worden, daß es nicht eilig sei, die Berufung zu erheben. Er sei zwischendurch in Wien gewesen. Auch habe er am 2.10.1995 nicht an der Adresse H 62 in G gewohnt. Darüber hinaus sei er aufgrund einer Erkrankung verhindert gewesen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht Berufung zu erheben."

"Diesbezüglich" habe der Beschwerdeführer "eine ärztliche Bestätigung" vorgelegt. Die belangte Behörde habe

"gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, da die Behörde kein geeignetes Ermittlungsverfahren hinsichtlich der tatsächlichen Verhinderung des Beschwerdeführers zur fristgerechten Einbringung einer Berufung eingeleitet hat bzw. die vorliegende ärztliche Bestätigung über die Erkrankung des Beschwerdeführers nicht ordnungsgemäß überprüft hat."

Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides oder einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften aufzuzeigen, dessentwegen der Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben wäre.

Inhaltliche Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, weil die Behörde die Berufungsfrist und die Rechtsfolgen einer Versäumung dieser Frist auf der Grundlage des von ihr festgestellten und vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellten Sachverhaltes richtig beurteilt hat. Auch eine krankheitsbedingte Versäumung der Berufungsfrist führt zur Zurückweisung der verspätet erhobenen Berufung, wenn nicht - gestützt auf ein schlüssiges Vorbringen dazu - die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist beantragt wird. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Frage eines allfälligen Wiedereinsetzungsantrages in der Beschwerde mit keinem Wort auseinander. Er macht nicht geltend, daß er einen solchen Antrag gestellt habe, daß seine Angaben bei der Einvernahme am 23. November 1995 als Wiedereinsetzungsantrag zu verstehen gewesen wären oder daß die Behörde es versäumt habe, ihn aufgrund seiner Angaben zu einem Wiedereinsetzungsantrag anzuleiten. Das Beschwerdevorbringen läßt auch nicht erkennen, auf welche im Sinne des § 71 Abs. 1 und 2 AVG ausreichenden Behauptungen zum Grund für die Fristversäumnis und zur Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiedereinsetzung der Beschwerdeführer einen derartigen Antrag zu stellen vermocht und daß er dies bei entsprechender Anleitung getan hätte. Selbst Angaben darüber, von wann bis wann der Beschwerdeführer krank und wie weitgehend er durch die ärztlich bestätigte Krankheit in der Besorgung seiner Angelegenheiten behindert gewesen sein soll, sind der Beschwerde nicht zu entnehmen. Damit versäumt es die Beschwerde, die Wesentlichkeit einer allfälligen Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die belangte Behörde im Zusammenhang mit der unterbliebenen Prüfung oder nicht ausreichend deutlichen Geltendmachung von Wiedereinsetzungsgründen darzutun.

Die schon ihrem Inhalt nach unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Damit erübrigt sich auch eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996200334.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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