TE Vfgh Beschluss 1994/6/21 B960/94

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Veröffentlicht am 21.06.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art132

Leitsatz

Zurückweisung einer als Säumnisbeschwerde bezeichneten Eingabe mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.a) Die Beschwerdeführer bringen in ihrer auf Art144 B-VG gestützten, an den Verfassungsgerichtshof gerichteten "Säumnisbeschwerde" folgenden Sachverhalt vor:

"Wir haben am 22.6.1987 den mit 17.6.1987 datierten Antrag gestellt, gem. §2 des Gesetzes vom 20.5.1874, RGBl. Nr. 68, betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, die Anerkennung des bisher gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntisses 'Jehovas Zeugen' auszusprechen. Dieser Antrag wurde von uns im Zuge eines Gespräches dem Leiter des Kultusamtes im Bundesministerium für Unterricht und Kunst persönlich übergeben. Da anläßlich eines neuerlichen Gespräches am 19.6.1990 die Übergabe dieses Antrages im Bundesministerium für Unterricht und Kunst bestritten wurde, wurde der Antrag samt allen Beilagen mit Schriftsatz vom 21.7.1990 neuerlich vorgelegt. ...

Die belangte Behörde (der Bundesminister für Unterricht und Kunst) hat bisher über den Antrag auf Anerkennung als Religionsgesellschaft in keiner Weise entschieden. Weder wurde die Anerkennung ausgesprochen, noch wurde ein Bescheid hinsichtlich der Voraussetzungen der Anerkennung erlassen."

Die Beschwerdeführer erachten sich durch die Säumnis des Bundesministers für Unterricht und Kunst (BMUK) in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere im Recht auf eine behördliche Sachentscheidung, verletzt.

Sie stellen den Antrag, "der Verfassungsgerichtshof wolle über den Antrag vom 17.6.1987 betreffend die Anerkennung des bisher gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnisses 'Jehovas Zeugen' entscheiden und den Bund zur Kostentragung verurteilen".

b) Die vorliegende "Säumnisbeschwerde" ist offenbar die Reaktion auf folgenden, im Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 10. März 1994, G239/93, enthaltenen Hinweis:

    "Jenen Personen, die seinerzeit beim Verwaltungsgerichtshof

... Säumnisbeschwerde (in Zusammenarbeit mit der Nichtanerkennung

als Religionsgesellschaft durch den BMUK) eingebracht haben,

steht es ... frei, beim Verfassungsgerichtshof eine an sich

gleichartige - allerdings auf die behauptete Verletzung von Rechten, wie sie im Art144 B-VG aufgezählt sind, abgestellte - (Säumnis-)Beschwerde zu erheben; wenn sodann der Verfassungsgerichtshof diese Beschwerde mangels Zuständigkeit zurückweisen würde, könnten die Einschreiter in weiterer Folge gemäß Art138 Abs1 litb B-VG iVm §46 Abs1 VerfGG einen Antrag auf Entscheidung eines (verneinenden) Kompetenzkonfliktes stellen."

2. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen ein Untätigbleiben des Bundesministers für Unterricht und Kunst.

Weder Art144 B-VG noch eine andere - dem Art132 B-VG vergleichbare - bundesverfassungsrechtliche Vorschrift beruft den Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung über Anträge, mit denen die Verletzung der Entscheidungspflicht einer Behörde geltend gemacht wird (vgl. zB VfSlg. 6434/1971, 8817/1980, 10799/1986, 11722/1988).

Die als "Säumnisbeschwerde" bezeichnete Eingabe war daher zurückzuweisen.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B960.1994

Dokumentnummer

JFT_10059379_94B00960_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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