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14/02 GerichtsorganisationNorm
B-VG Art7Leitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch die nicht vom GerichtsorganisationsG gedeckte Anordnung einer Personenkontrolle sowie die Abnahme von Mobiltelefonen; keine Beeinträchtigung der Sicherheit des Gerichtsbetriebs durch die akustische Aufzeichnung einer mündlichen Verhandlung durch den RechtsvertreterRechtssatz
Die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes, insbesondere die im vorliegenden Fall (einzig) maßgebliche gesetzliche Bestimmung des §16 Abs3 GOG und die darauf (zulässigerweise) gestützten Teile der - der Publizität dienenden - Hausordnung des Bezirksgerichtes Liezen stehen sohin, wie schon aus ihrem jeweiligen Wortlaut ersichtlich, ausschließlich im Dienste der Gewährleistung der Sicherheit des Gerichtsbetriebes.
Auch wenn das von den als Rechtsvertreter eingeschrittenen Beschwerdeführern gesetzte Verhalten als den Verlauf der öffentlichen mündlichen Verhandlung störend anzusehen sein mag, liegt dadurch jedenfalls nach den Umständen im vorliegenden Fall keine Beeinträchtigung der Sicherheit des Gerichtsbetriebes im Sinne der genannten Rechtsvorschriften vor. Der VfGH verkennt nicht, dass es besondere Konstellationen geben kann, in denen vergleichbare Maßnahmen im Interesse der Sicherheit iSd §16 GOG getroffen werden dürfen. Solche Voraussetzungen liegen freilich hier nicht vor: Bei einer Konstellation wie im vorliegenden Fall (die Aufzeichnung einer mündlichen Verhandlung mit einem Mobiltelephon) obliegt es hingegen dem verhandlungsführenden Richter im Rahmen der Sitzungspolizei für einen ordnungsgemäßen Ablauf der mündlichen Verhandlung zu sorgen (vgl §197 ZPO). Bei (allenfalls auch künftigen) Verstößen durch die Rechtsvertreter steht es dem Gericht offen, deren Verhalten bei der zuständigen Disziplinarbehörde anzuzeigen (vgl §200 Abs3 ZPO) bzw - sofern es sich nicht um einen Rechtsanwalt (oder Notar) handelt - mit den in den §§198 f ZPO genannten Maßnahmen (Entfernung, Ordnungstrafen udgl) gegen allfällige Störungen bzw ungebührliches Verhalten vorzugehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Gericht Organisation, Justizverwaltung - Gerichtsbarkeit, RechtsanwälteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:E1666.2019Zuletzt aktualisiert am
26.04.2022