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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
ZPO §85 Abs2Leitsatz
Zurückweisung des Antrages auf Verlängerung der Frist für die Einbringung der Beschwerde durch einen bevollmächtigten österreichischen Rechtsanwalt oder einen Einvernehmensanwalt wegen Unzulässigkeit; Zurückweisung der selbstverfassten Beschwerde wegen nichtbehobenen MangelsSpruch
I. Der Antrag auf Fristerstreckung wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
Die Beschwerde richtet sich gegen die oben angeführte Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg.
Mit Verfügung vom 22. September 2021 – zugestellt am 8. Oktober 2021 – forderte der Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführer gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von vier Wochen eine entweder durch einen in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen, bevollmächtigten Rechtsanwalt oder durch einen bevollmächtigten ausländischen Rechtsanwalt (aus dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz), der im Einvernehmen mit einem in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) handelt, abgefasste Beschwerde einzubringen und die angefochtene Entscheidung vorzulegen sowie den Tag der Zustellung bekanntzugeben.
Am 9. November 2021 langte beim Verfassungsgerichtshof ein Schreiben des Beschwerdeführers mit dem Ersuchen ein, die Frist zur Behebung des Mangels um etwa zwei Monate zu verlängern, um den "Rechtsschutz zuzuziehen".
Der Antrag auf Fristverlängerung ist zurückzuweisen, weil eine Erstreckung der Frist gemäß §85 Abs2 ZPO iVm §35 VfGG nicht zulässig ist (vgl VfSlg 9706/1983, 13.858/1994, 16.942/2003, 17.248/2004, 17.694/2005, 18.293/2007; VfGH 24.9.2019, E2629/2019).
Da innerhalb dieser Frist der Aufforderung nicht Rechnung getragen wurde, ist die Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Fristen, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Vertreter, EinvernehmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E2535.2021Zuletzt aktualisiert am
25.04.2022