RS Vfgh 2022/2/28 V296/2021

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Veröffentlicht am 28.02.2022
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
COVID-19-MaßnahmenG §2, §3
5. COVID-19-SchutzmaßnahmenV BGBl II 465/2021 idF BGBl II 467/2021 §§2, 5, 6, 7, 9, 10, 12, 13
VfGG §7 Abs2, §57 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung des Hauptantrages auf Aufhebung der gesamten 5. COVID-19-SchutzmaßnahmenV wegen unzureichender Darlegung der unmittelbaren und aktuellen Betroffenheit; Zurückweisung auch der eventualiter gestellten Anträge mangels Erkennbarkeit, wie sich diese gestellten Begehren zum Hauptbegehren und zueinander verhalten

Rechtssatz

Die angefochtene Verordnung beinhaltet mehrere unterschiedliche, voneinander trennbare Verbotstatbestände. Die Antragstellerin hat in ihrem Antrag nicht dargelegt, inwiefern sie von sämtlichen Tatbeständen der angefochtenen Verordnung unmittelbar und aktuell betroffen ist. So fehlen etwa Ausführungen, inwiefern die Antragstellerin von den Regelungen zu Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, von den Regelungen zu Sportstätten der von den Regelungen zu Zusammenkünften im Spitzensport im Antragszeitpunkt konkret betroffen war. Das Erfordernis solcher Darlegungen durch die Antragstellerin besteht auch dann, wenn bestimmte Annahmen im Hinblick auf die sonst geschilderte Situation naheliegen mögen.

Die Antragstellerin begehrt im Übrigen eventualiter einzelne Bestimmungen der 5. COVID-19-SchuMaV als gesetz- bzw verfassungswidrig aufzuheben. Dem VfGH ist nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar, wie sich diese eventualiter gestellten Begehren zum Hauptbegehren und zueinander verhalten.

Entscheidungstexte

  • V296/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.02.2022 V296/2021

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Bedenken, VfGH / Legitimation, COVID (Corona)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:V296.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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