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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung des Hauptantrages auf Aufhebung der gesamten 5. COVID-19-SchutzmaßnahmenV wegen unzureichender Darlegung der unmittelbaren und aktuellen Betroffenheit; Zurückweisung auch der eventualiter gestellten Anträge mangels Erkennbarkeit, wie sich diese gestellten Begehren zum Hauptbegehren und zueinander verhaltenRechtssatz
Die angefochtene Verordnung beinhaltet mehrere unterschiedliche, voneinander trennbare Verbotstatbestände. Die Antragstellerin hat in ihrem Antrag nicht dargelegt, inwiefern sie von sämtlichen Tatbeständen der angefochtenen Verordnung unmittelbar und aktuell betroffen ist. So fehlen etwa Ausführungen, inwiefern die Antragstellerin von den Regelungen zu Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, von den Regelungen zu Sportstätten der von den Regelungen zu Zusammenkünften im Spitzensport im Antragszeitpunkt konkret betroffen war. Das Erfordernis solcher Darlegungen durch die Antragstellerin besteht auch dann, wenn bestimmte Annahmen im Hinblick auf die sonst geschilderte Situation naheliegen mögen.
Die Antragstellerin begehrt im Übrigen eventualiter einzelne Bestimmungen der 5. COVID-19-SchuMaV als gesetz- bzw verfassungswidrig aufzuheben. Dem VfGH ist nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar, wie sich diese eventualiter gestellten Begehren zum Hauptbegehren und zueinander verhalten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Bedenken, VfGH / Legitimation, COVID (Corona)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:V296.2021Zuletzt aktualisiert am
26.04.2022