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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung von Bestimmungen der Wr Covid-19-MaßnahmenbegleitV 2021 betreffend den 2 G-Nachweis für Einrichtungen der Nachtgastronomie und Zusammenkünfte mit mehr als 500 Teilnehmern mangels hinreichender Darlegung der unmittelbaren und aktuellen BetroffenheitRechtssatz
Der Antragsteller begründet seine unmittelbare Betroffenheit mit dem pauschalen Vorbringen, es sei ihm als Privatperson und Geschäftsmann auf Grund der angefochtenen Bestimmungen der Zutritt zur Nachtgastronomie und zu Events ab 500 Personen versagt. Mit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen zur Betroffenheit behauptet der Antragsteller jedoch lediglich die Anwendbarkeit der angefochtenen Bestimmungen. Damit ist es ihm nicht gelungen, seine unmittelbare und aktuelle Betroffenheit für ein Verfahren vor dem VfGH hinreichend konkret darzulegen. So besteht das Erfordernis solcher Darlegungen auch dann, wenn bestimmte Annahmen im Hinblick auf die maßgebliche Situation naheliegen mögen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Bedenken, VfGH / Legitimation, COVID (Corona), VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:V281.2021Zuletzt aktualisiert am
02.05.2022