RS Vfgh 2022/2/28 V281/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2022
beobachten
merken

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
Wr COVID-19-MaßnahmenbegleitV 2021 LGBl 33/2021 idF LGBl 48/2021 §1 Abs5, §1 Abs6
VfGG §7 Abs2, §57 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung von Bestimmungen der Wr Covid-19-MaßnahmenbegleitV 2021 betreffend den 2 G-Nachweis für Einrichtungen der Nachtgastronomie und Zusammenkünfte mit mehr als 500 Teilnehmern mangels hinreichender Darlegung der unmittelbaren und aktuellen Betroffenheit

Rechtssatz

Der Antragsteller begründet seine unmittelbare Betroffenheit mit dem pauschalen Vorbringen, es sei ihm als Privatperson und Geschäftsmann auf Grund der angefochtenen Bestimmungen der Zutritt zur Nachtgastronomie und zu Events ab 500 Personen versagt. Mit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen zur Betroffenheit behauptet der Antragsteller jedoch lediglich die Anwendbarkeit der angefochtenen Bestimmungen. Damit ist es ihm nicht gelungen, seine unmittelbare und aktuelle Betroffenheit für ein Verfahren vor dem VfGH hinreichend konkret darzulegen. So besteht das Erfordernis solcher Darlegungen auch dann, wenn bestimmte Annahmen im Hinblick auf die maßgebliche Situation naheliegen mögen.

Entscheidungstexte

  • V281/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.02.2022 V281/2021

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Bedenken, VfGH / Legitimation, COVID (Corona), VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:V281.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten