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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung einer Bestimmung der 2. COVID-19-ÖffnungsV betreffend den 2 G-Nachweis für Einrichtungen der Nachtgastronomie mangels Darlegung der unmittelbaren und aktuellen BetroffenheitRechtssatz
Der Antragsteller bringt lediglich pauschal vor, er werde durch die angefochtene Bestimmung daran gehindert, Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich der Nachtgastronomie in Anspruch zu nehmen, weil er über einen aktuellen Nachweis über neutralisierende Antikörper iSd COVID-19-MG verfüge, jedoch nicht gegen COVID-19 geimpft sei. Mit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen zur Betroffenheit ist es dem Antragsteller jedoch nicht gelungen, seine unmittelbare und aktuelle Betroffenheit für ein Verfahren vor dem VfGH hinreichend konkret darzulegen. So besteht das Erfordernis solcher Darlegungen auch dann, wenn bestimmte Annahmen im Hinblick auf die maßgebliche Situation naheliegen mögen. Rein abstrakte Behauptungen, in den Anwendungsbereich einer Norm zu fallen, genügen daher dem Inhaltserfordernis des §57 Abs1 letzter Satz VfGG nicht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Bedenken, VfGH / Legitimation, COVID (Corona), VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:V212.2021Zuletzt aktualisiert am
02.05.2022