RS Vfgh 2022/2/28 V212/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2022
beobachten
merken

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
2. COVID-19-ÖffnungsV BGBl II 278/2021 idF BGBl II 321/2021 §5 Abs1a
VfGG §7 Abs2, §57 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung einer Bestimmung der 2. COVID-19-ÖffnungsV betreffend den 2 G-Nachweis für Einrichtungen der Nachtgastronomie mangels Darlegung der unmittelbaren und aktuellen Betroffenheit

Rechtssatz

Der Antragsteller bringt lediglich pauschal vor, er werde durch die angefochtene Bestimmung daran gehindert, Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich der Nachtgastronomie in Anspruch zu nehmen, weil er über einen aktuellen Nachweis über neutralisierende Antikörper iSd COVID-19-MG verfüge, jedoch nicht gegen COVID-19 geimpft sei. Mit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen zur Betroffenheit ist es dem Antragsteller jedoch nicht gelungen, seine unmittelbare und aktuelle Betroffenheit für ein Verfahren vor dem VfGH hinreichend konkret darzulegen. So besteht das Erfordernis solcher Darlegungen auch dann, wenn bestimmte Annahmen im Hinblick auf die maßgebliche Situation naheliegen mögen. Rein abstrakte Behauptungen, in den Anwendungsbereich einer Norm zu fallen, genügen daher dem Inhaltserfordernis des §57 Abs1 letzter Satz VfGG nicht.

Entscheidungstexte

  • V212/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.02.2022 V212/2021

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Bedenken, VfGH / Legitimation, COVID (Corona), VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:V212.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten